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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17 (https://dejure.org/2017,20621)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2017 - 4 S 17.17 (https://dejure.org/2017,20621)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 4 S 17.17 (https://dejure.org/2017,20621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Feststellung des Statusvorsprungs bei Bewerbern verschiedener Dienstherren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Beförderungskonkurrenz; Präsident des Landessozialgerichts; Bestenauslese; Statusvorsprung; dienstliche Beurteilung; Aktualität; Aktualisierung; Vergleichbarkeit; verschiedene Dienstherren; Beurteilung durch niedriger besoldete Person; Ausschreibung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wahl Sabine Schudomas zur Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist rechtmäßig

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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Nach der Spruchpraxis des Senats (Beschluss vom 8. Februar 2017 - OVG 4 S 27.16 - und zuvor) gilt nichts anderes für Beschwerden in dienstrechtlichen Beförderungskonkurrenzen, bei denen aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erstinstanzlich eine eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 57).

    In der Bestenauslese steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den dienst- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 56).

    Das Verwaltungsgericht hat sich vor diesem Hintergrund von dem anerkannten Ausnahmefall leiten lassen, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat, wenn die Behörde bei fehlerfreiem Gebrauch ihrer Beurteilungsermächtigung die Bewerbung des Antragstellers ablehnen müsste, mit anderen Worten: seine Auswahl nicht möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 16).

    Denn der Dienstherr ist nicht gezwungen, sondern lediglich ermächtigt, die Kriterien der Bestenauslese für den Aufgabenbereich eines Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32).

    Der Antragsteller hat ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl letztlich aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 31), das der Antragsgegner nicht verletzt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht sind sich darin einig, das konkretisierte dienstpostenbezogene Anforderungen kein rechtlich notwendiger Bestandteil einer Ausschreibung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 32 und BVerwG, a.a.O.).

    Der Antragsgegner wertete dazu die dienstlichen Beurteilungen aus und ließ sich in erster Linie von deren abschließenden Gesamturteilen leiten (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58).

    Der Statusvorsprung vermittelt nicht an sich einen Vorteil in der Bewerberkonkurrenz; seine Relevanz hängt davon ab, ob und inwieweit an einen Inhaber eines höheren Amtes höhere Erwartungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Das Verwaltungsgericht hat sich vor diesem Hintergrund von dem anerkannten Ausnahmefall leiten lassen, dass ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat, wenn die Behörde bei fehlerfreiem Gebrauch ihrer Beurteilungsermächtigung die Bewerbung des Antragstellers ablehnen müsste, mit anderen Worten: seine Auswahl nicht möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 16).

    Denn die ihnen vom Verwaltungsgericht beigemessene hervorragende Bedeutung für die Bestenauslese ergibt sich nicht aus der Ausschreibung (siehe zu deren Bedeutung und Auslegung: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 32).

    Der Antragsteller leitet die Pflicht zu einem konkreten Anforderungsprofil aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 und 19. Dezember 2014 her (2 VR 1.13 und 2 VR 1.14; juris).

    Eine Verengung der Verwendungsbreite im Statusamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 28 f.) geht damit nicht einher, weil der Präsident unvermeidlich ein Gericht zu leiten und einem Spruchkörper vorzusitzen hat.

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Dabei ist die Sicherstellung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabs (vgl. dazu letztens BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 - juris Rn. 10) nicht in jedem Fall möglich.

    Zudem kann, soweit ein Statusvorsprung besteht, ein erheblicher Beurteilungsvorsprung des Bewerbers im niedrigeren Amt - wie er hier vom Antragsgegner angenommen worden ist - dessen Startnachteil kompensieren (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 - juris Rn. 20 f.).

    Für seine Ansicht könnte sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017 (- 2 BvR 1558/16 - juris) in einem Streit um ein höheres Richteramt in Rheinland-Pfalz eine umfassende Würdigung anhand von Art. 33 Abs. 2 GG vornahm, ohne den vorangegangenen Senatsbeschluss zu erwähnen, obwohl in jenem Bundesland ein Richterwahlausschuss zur Entscheidung berufen ist (§ 14 Abs. 1 LRiG RhPf).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Der Antragsgegner hat die beiden Anforderungen nicht als zwingende Erwartungen gegenüber den Bewerbern, sondern als erwünschte Umstände formuliert, denen bei gleicher Eignung der Bewerber Bedeutung beizumessen ist (zu dieser Unterscheidung: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 37).

    Der Antragsteller leitet die Pflicht zu einem konkreten Anforderungsprofil aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 und 19. Dezember 2014 her (2 VR 1.13 und 2 VR 1.14; juris).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Das Gericht hat insbesondere nicht die fachliche und persönliche Beurteilung eines Richters durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, a.a.O., wie schon im Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Ist eine dienstliche Beurteilung nicht aus sich heraus unstimmig oder erkennbar rechtswidrig, was hier weder dargetan noch ersichtlich ist, obliegt es dem Beurteilten, Umstände aufzuzeigen, die eine Plausibilisierung durch den Beurteiler notwendig erscheinen lassen (näher BVerwGE 60, 245 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Der Statusvorsprung vermittelt nicht an sich einen Vorteil in der Bewerberkonkurrenz; seine Relevanz hängt davon ab, ob und inwieweit an einen Inhaber eines höheren Amtes höhere Erwartungen gestellt werden als an den Inhaber eines niedrigeren Amtes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 59).
  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Ist ein funktionsgebundenes Richteramt sowohl durch Leitungs- als auch durch Rechtsprechungsaufgaben geprägt, steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu, wie er die beiden Aufgabenkreise gewichtet (so BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - juris Rn. 16 zum Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Er kann eine strukturelle Neuausrichtung vornehmen und hat einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Struktur und der Höhe der Besoldung (näher BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 143 ff. ).
  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Senatsbeschluss vom 20. September 2016 aus Art. 95 Abs. 2 GG gefolgert, dass der Rechtsschutz gegen Wahlakte des Bundesrichterwahlausschusses reduziert sei (- 2 BvR 2453/15 - juris).
  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 A 1.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 4 S 17.17
    a.) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zugrunde, die vom Senat angesichts des auch insoweit den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 13) nicht zu beanstanden sind.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2015 - 5 S 36.14

    "Leavitt Bulldog" Hündin; Kreuzung mit einem 1/6 Anteil eines "American Pitbull

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2023 - 4 S 11.23

    Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf bei Zustimmung zu Internetbeiträgen

    Ist die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung überzeugend, darf der Beschwerde nur dann stattgegeben werden, wenn der angegriffene Beschluss nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zutrifft (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 3 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 - 4 S 52.18

    Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den

    Erweisen sich diese als berechtigt, hat die Beschwerde Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2018 - 4 S 41.17

    Auswahl von Margarete Koppers als Generalstaatsanwältin in Berlin ist rechtmäßig

    Wie der Senat bereits entschieden hat (im Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 4 S 17.17 - juris Rn. 20), hat der Dienstherr die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen.

    Dem Antragsgegner oblag es deshalb, die unterschiedlichen Beurteilungssysteme und die womöglich differierenden Beurteilungszeiträume vergleichend zu bewerten und auf diese Weise - im Auswahlvorgang - einen einheitlichen Bewertungsmaßstab herbeizuführen (vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2017, a.a.O., Rn. 20).

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