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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2015 - 11 L 22.14   

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https://dejure.org/2015,35058
OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2015 - 11 L 22.14 (https://dejure.org/2015,35058)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2015 - 11 L 22.14 (https://dejure.org/2015,35058)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 11 L 22.14 (https://dejure.org/2015,35058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 5 GKG 2004 vom 22.07.2013, § 37 Abs 2 VermG
    Streitwertbeschwerde: Rechtsmittelausschluss in § 37 Abs. 2 VermG; Änderung durch die Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG (juris: GKG 2004) â€" hier: verneint

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 5 GKG, § 37 Abs 2 VermG
    Streitwertbeschwerde; Rechtsmittelausschluss in § 37 Abs. 2 VermG; Änderung durch die Neuregelung in § 1 Abs. 5 GKG (verneint)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.08.2014 - 3 O 75/14

    Umfang des Beschwerdeausschluss nach VermG § 37 Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2015 - 11 L 22.14
    Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Anfügung dieses (neuen) Absatzes an den bisherigen § 1 GKG, die ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/11471, S. 243 i.V.m. S. 154) lediglich der "Klarstellung" dienen und das Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären wollte, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen sollten, auch die Regelungen über den Rechtsmittelausschluss in diesen Gesetzen, wie z.B. in § 37 Abs. 2 VermG, erfassen und mit den damit verbundenen weitreichenden Folgen für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln ändern wollte (so zutreffend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 -, juris Rz. 2).

    Danach jedoch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auch die Regelungen über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln in anderen Gesetzen neu - und anders - regeln wollte, was er wegen der weitreichenden Bedeutung einer derartigen Änderung deutlich hätte zum Ausdruck bringen müssen (OVG OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014, a.a.O. Rz. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - 11 L 19.15

    Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs 2 VermG in Fällen von

    Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Anfügung dieses (neuen) Absatzes an den bisherigen § 1 RVG, die ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/11471, S. 266 i.V.m. S. 154) lediglich der "Klarstellung" dienen und das Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären wollte, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen sollten, auch die Regelungen über den Rechtsmittelausschluss in diesen Gesetzen, wie z.B. in § 37 Abs. 2 VermG, erfassen und mit den damit verbundenen weitreichenden Folgen für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln ändern wollte (so zur gleichlautenden Vorschrift des § 1 Abs. 5 GKG bereits Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - 11 L 22.14 -, bei juris, Rz. 2; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 -, juris Rz. 2).
  • OVG Thüringen, 26.07.2023 - 3 VO 395/23

    Keine Beschwerde gegen Erinnerungsbeschluss im vermögensgesetzlichen Verfahren

    Dieser Ausschluss erfasst bereits nach seinem Wortlaut alle Entscheidungen im Zusammenhang mit dem vermögensgesetzlichen Streitverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 8 B 9.05 - juris), insbesondere auch solche in den gerichtskostenrechtlichen Nebenverfahren (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 11 L 22.14 - juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 5. August 2015 - 1 E 37/15 - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. August 2014 - 3 O 75/14 - juris).
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