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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12   

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https://dejure.org/2013,44644
OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12 (https://dejure.org/2013,44644)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.11.2013 - 1 A 4.12 (https://dejure.org/2013,44644)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. November 2013 - 1 A 4.12 (https://dejure.org/2013,44644)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 9 Abs 2 GG, Art 20 GG, Art 21 GG, Art 28 GG, § 2 Abs 1 VereinsG
    Verbot der Vereinigung "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg"

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 9 Abs 2 GG, Art 20 GG, Art ... 28 GG, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 VereinsG, § 61 Nr 2 VwGO, § 62 Abs 3 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 48 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 2 Nr 1 VereinsG, § 6 Abs 3 S 1 Nr 10 VerfSchutzG BB, § 3 Abs 1 G10 2001
    Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare Quellen; "G-10-Protokolle" (zweifelhaft); Verbotsbehörde; Zuständigkeit; Erkennbarkeit; Organisations- und Tätigkeitsbereich in Brandenburg; Anhörung; Verzicht; Vereinsbegriff; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot eines Vereins bei auf Geheimhaltung angelegter Organisationsstruktur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eine Bewegung gegen die verfassungsmäßige Ordnung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verbot der "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" rechtens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbot der "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinsverbot für die "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" ist nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinsverbot für die "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" ist nicht zu beanstanden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Verbot der "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" - Verein weist Wesensverwandtschaft mit Nationalsozialismus auf

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehört u.a. das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 6 ff., sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 22 ff.; zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch zum Nachfolgenden Senatsurteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 25).

    Der Begriff der Volksgemeinschaft stellt einen Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie dar, der nicht nur die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft und die bedingungslose Unterordnung des Einzelnen, sondern insbesondere die Ausgrenzung als "volksschädlich" und "volksfremd" definierter Personen zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 21, und vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 41).

    Ebenso eng verbunden mit der nationalsozialistischen Vorstellung von der Volksgemeinschaft ist eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 42).

    Richtet sich die Klägerin danach gegen die verfassungsmäßige Ordnung, steht die Verbotsverfügung auch mit Art. 11 EMRK in Einklang, denn das Verbot ist aus den angeführten Gründen zugleich zum Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und hält sich demnach im Rahmen der der Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gesetzten Schranken (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 59).

    In der Verbotsverfügung (S. 41 ff.), der Klageerwiderung vom 21. Januar 2013 (S. 3 f.) sowie dem Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 63 ff.) sind zwar eine Reihe von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, hiervon können der Klägerin aber nur wenige und nicht besonders schwerwiegende Taten, namentlich die Sachbeschädigungen durch Anbringen von Farbschmierereien und Sprayaktionen mit dem Logo der "Spreelichter", zugerechnet werden (vgl. zur Zurechenbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., Urteile vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 50 ff., und vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 39).

  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Die Erhebung einer Klage für einen nicht rechtsfähigen Verein setzt ein bevollmächtigtes Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und Vorstände voraus (§ 62 Abs. 3 VwGO), wobei die Geschäftsführung und Vertretung eines Vereins gemeinschaftlich durch die Mitglieder erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde (vgl. § 54 i.V.m. § 709 Abs. 1 BGB; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 -, juris Rn. 4).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 29. Januar 2013 (a.a.O., Rn. 18) ausgeführt, dass die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe anderer Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen kann und es sich von selbst versteht, "dass die Verbotsbehörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 24 Abs. 1 VwVfG) auf Erkenntnisse zurückgreifen darf, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit befassten Behörden angefallen sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Vereinsverbotsverfahren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 21 ff. m.w.N.) und des Senats (Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 24) genügt es, dass die Verbotsbehörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten darf, weil sie die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung der zu verbietenden Organisation über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und ihr so keine Gelegenheit bieten will, ihre Infrastruktur und ihr Vermögen dem behördlichen Zugriff zu entziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, Rn. 13).

    Die Verbotsverfügung dient vielmehr in aller Regel dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine Vereinigung einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch diese Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 34).

    In der Verbotsverfügung (S. 41 ff.), der Klageerwiderung vom 21. Januar 2013 (S. 3 f.) sowie dem Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 63 ff.) sind zwar eine Reihe von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, hiervon können der Klägerin aber nur wenige und nicht besonders schwerwiegende Taten, namentlich die Sachbeschädigungen durch Anbringen von Farbschmierereien und Sprayaktionen mit dem Logo der "Spreelichter", zugerechnet werden (vgl. zur Zurechenbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., Urteile vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 50 ff., und vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 39).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Der Umstand, dass diese Belege gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 -, juris Rn. 14).

    Der Begriff der Volksgemeinschaft stellt einen Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie dar, der nicht nur die Ablehnung einer pluralistischen Gesellschaft und die bedingungslose Unterordnung des Einzelnen, sondern insbesondere die Ausgrenzung als "volksschädlich" und "volksfremd" definierter Personen zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 21, und vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 41).

    Hierbei ist unerheblich, ob diese Äußerungen dem redaktionellen Teil oder den auf diesen Seiten mit Billigung der Klägerin veröffentlichten Kommentaren entstammen, denn vereinsrechtlich entscheidend ist, was der Vereinigung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 50 und 81, und vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 28 und 33, sowie Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

    Die auf den Webseiten der Klägerin veröffentlichten Beiträge sind der sog. "Blut-und-Boden-Ideologie" sowie der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 37 ff.).

  • BVerwG, 21.04.1995 - 1 VR 9.94

    Wiking-Jugend - Art. 9 Abs. 2 GG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Auch lassen sich die wahren Ziele einer Vereinigung oftmals weniger ihrer Satzung und ihrem Programm als eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit und ihren Publikationen entnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995 - 1 VR 9.94 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

    Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehört u.a. das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 6 ff., sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 22 ff.; zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch zum Nachfolgenden Senatsurteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 25).

    Hierbei ist unerheblich, ob diese Äußerungen dem redaktionellen Teil oder den auf diesen Seiten mit Billigung der Klägerin veröffentlichten Kommentaren entstammen, denn vereinsrechtlich entscheidend ist, was der Vereinigung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 50 und 81, und vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 28 und 33, sowie Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Durch das Merkmal der Erkennbarkeit soll im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage ein rasches Einschreiten auf Grund klarer - negative oder positive Kompetenzkonflikte von vornherein ausschließender - Zuständigkeiten gewährleistet und zudem verhindert werden, dass ein von einer obersten Landesbehörde ausgesprochenes Vereinsverbot wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird, wenn der Verein für die Verbotsbehörde nicht erkennbar auch in einem anderen Land organisiert oder tätig war, da im Einzelfall oftmals schwer zu erkennen ist, ob sich Organisation oder Tätigkeit eines Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken (vgl. BT-Drs. IV/2145 (neu), S. 2 zu § 3 Abs. 2 Nr. 1; Senatsurteil vom 10. Juni 2010 - OVG 1 A 4.09 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 23).

    Hierbei ist unerheblich, ob diese Äußerungen dem redaktionellen Teil oder den auf diesen Seiten mit Billigung der Klägerin veröffentlichten Kommentaren entstammen, denn vereinsrechtlich entscheidend ist, was der Vereinigung zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 50 und 81, und vom 1. September 2010, a.a.O., Rn. 28 und 33, sowie Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.).

    In der Verbotsverfügung (S. 41 ff.), der Klageerwiderung vom 21. Januar 2013 (S. 3 f.) sowie dem Verfassungsschutzbericht 2010 (S. 63 ff.) sind zwar eine Reihe von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aufgeführt, hiervon können der Klägerin aber nur wenige und nicht besonders schwerwiegende Taten, namentlich die Sachbeschädigungen durch Anbringen von Farbschmierereien und Sprayaktionen mit dem Logo der "Spreelichter", zugerechnet werden (vgl. zur Zurechenbarkeit: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., Urteile vom 19. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 50 ff., und vom 18. Oktober 1988, a.a.O., Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 1 A 4.09

    Oberverwaltungsgericht bestätigt Vereinsverbot gegen "Frontbann 24"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Durch das Merkmal der Erkennbarkeit soll im Hinblick auf die besondere Gefahrenlage ein rasches Einschreiten auf Grund klarer - negative oder positive Kompetenzkonflikte von vornherein ausschließender - Zuständigkeiten gewährleistet und zudem verhindert werden, dass ein von einer obersten Landesbehörde ausgesprochenes Vereinsverbot wegen Unzuständigkeit aufgehoben wird, wenn der Verein für die Verbotsbehörde nicht erkennbar auch in einem anderen Land organisiert oder tätig war, da im Einzelfall oftmals schwer zu erkennen ist, ob sich Organisation oder Tätigkeit eines Vereins über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken (vgl. BT-Drs. IV/2145 (neu), S. 2 zu § 3 Abs. 2 Nr. 1; Senatsurteil vom 10. Juni 2010 - OVG 1 A 4.09 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 23).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Vereinsverbotsverfahren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., Rn. 21 ff. m.w.N.) und des Senats (Urteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 24) genügt es, dass die Verbotsbehörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten darf, weil sie die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung der zu verbietenden Organisation über den bevorstehenden Eingriff vermeiden und ihr so keine Gelegenheit bieten will, ihre Infrastruktur und ihr Vermögen dem behördlichen Zugriff zu entziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 -, Rn. 13).

    Zu der durch den Verbotstatbestand geschützten verfassungsmäßigen Ordnung gehört u.a. das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (st.Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1995, a.a.O., Rn. 6 ff., sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris Rn. 22 ff.; zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch zum Nachfolgenden Senatsurteil vom 10. Juni 2010, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Nach dieser Vorschrift sind auch nichtrechtsfähige Vereinigungen, denen als Adressat einer belastenden Verfügung zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht zustehen kann, ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligtenfähig, wobei der Vereinigung auch nach ihrem Verbot und ihrer Auflösung eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 3 K 380/10 -, juris Rn. 23).

    Zwar hat die Klägerin ihre ordnungsgemäße Vertretung allein durch Herrn F... nicht belegt, doch kann einer Vereinigung, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot mit der Begründung anficht, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, der Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 GG nicht wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung versagt werden, denn eine solche Vereinigung weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Organisation anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

    Selbst wenn die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt wären, so wäre sie (rechtswidriger Weise) mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt worden, so dass sie selbst dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010, a.a.O., Rn. 2 und 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 64).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2012 - 1 L 82.12

    Verbot der Vereinigung "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Dafür spricht zunächst der Umstand, dass die in der Verbotsverfügung als Mitglieder der Klägerin bezeichneten Personen ihren Wohnsitz in Brandenburg haben und dort nach den verwertbaren Erkenntnissen auch die Mitglieder- und Arbeitstreffen stattfanden (z.B. der sog. "Maskenball der Widerstandsbewegung" am 21. Januar 2012 in Lübben, vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris Rn. 15).

    Bei dem ebenfalls konspirativ vorbereiteten "Maskenball des Widerstands" am 21. Januar 2012 in Lübben (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 15) wurden allein 16 der in der Verbotsverfügung aufgeführten Mitglieder der Klägerin polizeilich festgestellt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2010 - 3 K 380/10

    Verbot der Gruppierung "Blue White Street Elite" aufgehoben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Nach dieser Vorschrift sind auch nichtrechtsfähige Vereinigungen, denen als Adressat einer belastenden Verfügung zumindest aus Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht zustehen kann, ungeachtet ihrer Rechtsform beteiligtenfähig, wobei der Vereinigung auch nach ihrem Verbot und ihrer Auflösung eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 3 K 380/10 -, juris Rn. 23).

    Selbst wenn die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt wären, so wäre sie (rechtswidriger Weise) mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt worden, so dass sie selbst dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt sein könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010, a.a.O., Rn. 2 und 10; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 64).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2013 - 11 KS 288/12

    Klagebefugnis; Vereinigung; Vereinsverbot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12
    Dafür bedarf es weder des Nachweises eines konkreten Gründungsaktes, denn insoweit ist auch ein stillschweigendes Übereinkommen ausreichend, sofern sich der Wille zur Vereinsgründung - wie hier - aus den Umständen des Einzelfalls ergibt (vgl. Schnorr, a.a.O., § 2 Rn. 7 f.; sowie jüngst OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2013 - 11 KS 288/12 -, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.), noch ist die Kenntnis der genauen Zahl der Vereinsmitglieder erforderlich.
  • BVerfG, 31.07.1989 - 1 BvR 1558/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vereinsgesetzes

  • VGH Bayern, 04.08.1999 - 4 A 96.2675
  • BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02

    Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

  • BVerwG, 09.02.2001 - 6 B 3.01

    Beschlagnahme; Beweismittel; Ermittlungen; Verbotsbehörde; Vereinsverbot

  • BVerwG, 11.01.1993 - 6 B 21.92

    Unterschied zwischen rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakten -

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Dahinter verbirgt sich eine rassistische Weltanschauung, die Menschen nichtdeutscher Herkunft als Bedrohung für das eigene Volk betrachtet, vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 77 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 -, juris, Rn. 60 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 A 853/14 -, juris, Rn. 36.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Dahinter verbirgt sich eine rassistische Weltanschauung, die Menschen nichtdeutscher Herkunft als Bedrohung für das eigene Volk betrachtet, vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 77 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 -, juris, Rn. 60 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 A 853/14 -, juris, Rn. 36.
  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

    Auch nach ihrem Verbot und ihrer Auflösung verbleibt der verbotenen Vereinigung eine auf die Führung der Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 13 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - 1 A 4.12 -, juris Rn. 24 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. Oktober 2010 - 3 K 380/10 -, juris Rn. 23).

    Eine solche Vereinigung weist nämlich, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Organisation anzunehmen ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Juli 2010 a. a. O. juris Rn. 17; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 a. a. O. Rn. 25).

    Die Demokratie sowie die sie kennzeichnende pluralistische Gesellschaft werden gleichgesetzt mit "Volkstod", der durch "nationalen Widerstand" bzw. eine "nationale Revolution" abgewendet und durch einen "Nationalen Sozialismus" ersetzt werden soll (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - 1 A 4.12 -, juris Rn. 61).

    Schon die konspirative Kommunikationsweise spricht für die Zusammengehörigkeit der Vereinsmitglieder und zeigt, dass sie sich nur zum Schein "organisationslos" zusammengeschlossen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - 1 A 4.12 -, juris Rn. 51).

  • OVG Sachsen, 12.11.2015 - 3 C 12/13

    Vereinsverbot ; subjektive Klageänderung ; Klagebefugnis von Vereinsmitgliedern ;

    Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass das Verbot auch auf Aktionen der Vereinigung beruht, die länderübergreifend von anderen Vereinigungen ins Leben gerufen worden sind, wie etwa die "Volkstodkampagne" unter der Internetadresse "spreelichter", die der inzwischen bestandskräftig verbotenen "Widerstandsbewegung Brandenburg" zuzurechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 -OVG 1 A 4.12 -, [...]).

    Für ihre vereinsinterne Kommunikation und für ihren öffentlichkeitswirksamen Auftritt nutzte die Klägerin moderne Informations- und Kommunikationsmedien wie Internetseiten, youtube, twitter und facebook (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 -, [...] Rn. 55).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2017 - 3 LB 4/17

    Kürzung der Ausgleichsprämie für Vertragsnaturschutz; ergänzende

    Er hat die gerichtliche Entscheidung im Verfahren 1 A 4/12 über die 100 %ige Kürzung des Betriebsprämienanspruchs für das vorliegende Verfahren für vorgreiflich gehalten, da sich seiner Ansicht nach hieraus ein fristloses Kündigungsrecht und in dessen Folge gemäß § 7 des Vertrages ein Nichtleistungsrecht hinsichtlich der vertraglichen Ausgleichszahlung für das Jahr 2011 ergebe.

    Dazu hat das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungsgründe des am 20. April 2016 im Verfahren 1 A 4/12 ergangenen Urteils verwiesen und dies zusammenfassend hervorgehoben, dass in dem Verstoß des Klägers, der zur vollständigen Kürzung der Betriebsprämie 2011 geführt hat, kein Verstoß gegen die Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 2 des Weidewirtschaftsvertrages liege.

  • OVG Bremen, 15.11.2022 - 1 D 87/22

    Verbot eines Vereins, der die Hizb Allah unterstützt - Anhörung; Hisbollah; Hizb

    Das Verbot des Betriebs der in dem Tenor der Verfügung genannten Internetseiten etc. ergibt sich aus der Natur des Vereinsverbots und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf (BVerwG, Beschl. v. 09.06.2022 - 6 VR 2.21, juris Rn. 40, vgl. auch Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7.19, juris Rn. 30 m.w.N. und Urt. v. 07.01.2016 - 1 A 3.15, juris Rn. 18; siehe ebenso OVG Bln-Bbg, Urt. v. 27.11.2013 - OVG 1 A 4.12, juris Rn. 76; SächsOVG, Urt. v. 08.09.2016 - 3 C 8/14, juris Rn. 128).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21

    OVG bestätigt Verbot des Vereins "Tauhid Berlin"

    Auch nach Verbot und Auflösung verbleibt dem verbotenen Verein eine auf dessen Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 14.09.2015 - 3 C 12/13

    Prozesskostenhilfe; mangelnde Erfolgsaussichten; Vereinsverbot

    Es liegt ein "neonationalsozialistisches Netzwerk" bzw. "internetbasiertes Aktionsbündnis" vor, das für seine öffentlichkeitswirksame Tätigkeit moderne Informations- und Kommunikationsmedien wie Internetseiten, youtube, twitter und facebook nutzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 -, juris Rn. 55).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2012 - 1 L 82.12
    Hiergegen ist die Klage - OVG 1 A 4.12 - vor dem beschließenden Senat anhängig; der Senat hat die in diesem Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (3 Aktenordner) beigezogen.
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