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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22 (https://dejure.org/2022,40212)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2022 - 6 B 10.22 (https://dejure.org/2022,40212)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 6 B 10.22 (https://dejure.org/2022,40212)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.06.2017 - 10 B 25.16

    Versorgungsausgleich; bisher berechtigte Person; nunmehr auch berechtigte Person;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
    Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Änderung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem in § 226 Abs. 4 FamFG bestimmten Zeitpunkt erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 25/16 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 1896/22 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 - 9 S 834/15 -, juris Rn. 24).

    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob entgegen der Ansicht der Beklagten jedenfalls für den Differenzbetrag zwischen dem im analogen Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG geleisteten Erstattungsbeiträgen nach § 225 SGB VI an die Beigeladene zu 1, die § 30 VersAusglG nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 25/16 -, juris Rn. 8 f.), und den höheren Abführungsbeträgen an die ehemalige Ehefrau des Klägers auf Grund der internen Teilung ein Gläubigerwechsel im Sinne des § 30 VersAusglG anzunehmen ist (vgl. dazu die Gesetzesbegründung [BT-Drs. 19/26838 S. 15 f.] zu dem Gesetz vom 12. Mai 2021 [BGBl. I S. 1085], mit dem die Worte "im Umfang der Überzahlung" eingefügt wurden).

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 184.17

    Rückforderung einer Überzahlung von Versorgungsbezügen; Notwendigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
    Es hat mit Urteil vom 15. Januar 2019 (VG 5 K 184.17) den Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil zwar die rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden sei, aber eine ausreichende Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung fehle.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens VG 5 K 184.17 sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Widerspruchsheft, Versorgungsakte und Versorgungsausgleichsakte des Klägers) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 5 K 185.17

    Rückwirkende Kürzung der Versorgungsbezüge eines Beamten nach Durchführung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
    das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2019 (VG 5 K 185.17) zu ändern und den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Generalzolldirektion vom 22. Februar 2017 aufzuheben, soweit er den Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG rückwirkend auch für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 neu festsetzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2022 - 4 S 1896/22

    Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Wegfalls des Pensionistenprivilegs bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
    Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Änderung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem in § 226 Abs. 4 FamFG bestimmten Zeitpunkt erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 25/16 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 1896/22 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 - 9 S 834/15 -, juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 9 S 834/15

    Zahlung eines Zuschlags zur Altersrente seitens eines Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2022 - 6 B 10.22
    Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Änderung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem in § 226 Abs. 4 FamFG bestimmten Zeitpunkt erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 B 25/16 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2022 - 4 S 1896/22 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juni 2016 - 9 S 834/15 -, juris Rn. 24).
  • LSG Bayern, 11.12.2023 - L 13 R 91/22

    Zur Anwendung der Vorschrift des § 30 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

    Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat es insoweit offengelassen, ob und in welchem Umfang sich der Versorgungsträger für den Übergangszeitraum überhaupt auf § 30 VersAusglG a.F. berufen durfte und dabei auch auf die Einfügung der Worte "im Umfang der Überzahlung" seit 01.08.2021 im Blick gehabt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2022, OVG 6 B 10.22, juris Rn. 50 f.).

    Die für den Senat allein bindende Vorschrift des § 30 VersAusglG a.F. eröffnet der Beklagten gerade kein Ermessen (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2022, OVG 6 B 10/22, juris Rn. 45), sodass insoweit auch keine Prüfungskompetenz des Gerichts besteht.

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