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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19   

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https://dejure.org/2020,622
OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19 (https://dejure.org/2020,622)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2020 - 1 S 80.19 (https://dejure.org/2020,622)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 1 S 80.19 (https://dejure.org/2020,622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Einzelhandelsgeschäft; Spätverkauf (Berliner Späti); gemischter Betrieb; Schank- und Speisewirtschaft; Gaststätte; Annex

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 8 Abs 3 LÖG BE, § 6 Abs 1 LÖG BE
    Einzelhandelsgeschäft; Spätverkauf (Späti); gemischter Betrieb; Schank- und Speisewirtschaft; Gaststätte; gaststättenrechtliche Erlaubnis; rechtliche Eigenständigkeit; kein bloßer Annex; Probleme der Überwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 873
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1960 - 4 StR 74/60
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19
    Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Trinkhallenentscheidung vom 9. Juni 1960 - I C 41.56 - (NJW 1960, 2009 ff.) ausgeführt, dass die Frage, welches Warenangebot einem gemischten Betrieb das Gepräge verleihe oder überwiege, für die das Ladenschlussrecht verdrängende Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes grundsätzlich keine Bedeutung habe.

    Schon der mehrfach erwähnten Trinkhallenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1960 (NJW 1960, 2009 ) lag die auch hier gegebene Problematik der Durchsetzung von Ladenschlusszeiten bei räumlich zusammenhängenden Mischbetrieben zugrunde.

    Auch der historische Gesetzgeber hatte diese Problematik erkannt, aber nichts Abweichendes geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1960, a.a.O., unter den Hinweis auf den vom Bundesrat zum Entwurf des Gesetzes über die sechste Änderung des Gaststättengesetzes vorgeschlagenen, aber nicht ins Gesetz übernommenen § 15 a, BT-Drs. 2/2128, S. 34 f., sowie den ebenfalls nicht in das Gesetz über den Ladenschluß übernommenen § 19 Abs. 2 des Entwurfs, BT-Drs. 2/1461, S. 6; vgl. auch die Begründung zu § 7 Abs. 2 des Entwurfs eines Gaststättengesetzes vom 21. Januar 1966, BT-Drs. V/205, S. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2019 - 1 S 26.19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19
    Die Forderung der Beschwerde, dass für einen Mischbetrieb aus Verkaufsstelle und Schankwirtschaft nicht andere Grundsätze als bei einer reinen Verkaufsstelle mit wechselndem Warenangebot gelten könnten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 - und vom 16. Mai 2019 - OVG 1 S 26.19 - jeweils juris), verfängt nicht.

    Zusätzlich zu dieser Beschränkung dürfen - etwa in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BerlLadÖffG - nur Artikel verkauft werden, die dem in der Ausnahmebestimmung genannten Bedarf entsprechen, so dass der Betrieb insgesamt auf diesen Bedarf ausgerichtet sein muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 8 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2012 - 1 S 67.12

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Ladenöffnungszeiten; Sonn- und Feiertage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19
    Die Forderung der Beschwerde, dass für einen Mischbetrieb aus Verkaufsstelle und Schankwirtschaft nicht andere Grundsätze als bei einer reinen Verkaufsstelle mit wechselndem Warenangebot gelten könnten (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 - und vom 16. Mai 2019 - OVG 1 S 26.19 - jeweils juris), verfängt nicht.

    Deshalb geht der Hinweis der Beschwerde auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats fehl, wonach das Verbot der sonntäglichen Ladenöffnung bei reinen Einzelhandelsbetrieben und einer bloß sonntäglichen Reduzierung des Warenangebots nicht mehr effektiv zu kontrollieren wäre (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 09.06.1960 - I C 41.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19
    Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Trinkhallenentscheidung vom 9. Juni 1960 - I C 41.56 - (NJW 1960, 2009 ff.) ausgeführt, dass die Frage, welches Warenangebot einem gemischten Betrieb das Gepräge verleihe oder überwiege, für die das Ladenschlussrecht verdrängende Anwendbarkeit des Gaststättengesetzes grundsätzlich keine Bedeutung habe.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2018 - 1 B 17.17

    Ladenöffnung; Andenken; deutschlandtypisches Gepräge; Deutschlandbezug;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19
    Hinzu kommt, dass das an einem Sonn- oder Feiertag ausnahmsweise zulässige Warenangebot nach §§ 4 bis 6 BerlLadÖffG in der Regel enumerativ beschränkt ist (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG sowie Senatsurteil vom 19. April 2018 - OVG 1 B 17.17 - juris).
  • VG Berlin, 22.05.2019 - 4 K 357.18

    "Spätis" müssen sonntags grundsätzlich geschlossen bleiben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2020 - 1 S 80.19
    Dem hierfür in Bezug genommenen Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2019 - 4 K 357.18 - (juris Rn. 16 unter Hinweis auf eine parallel gelagerte Konstellation im Beschluss vom 21. Juli 2015 - VG 4 L 178.15 - BA S. 7 ff.) lag ein anderer und nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, wonach dem dortigen Gaststättenbetrieb "hinsichtlich seiner Größe im Verhältnis zum Einzelhandelsgeschäft lediglich (eine) untergeordnete Bedeutung" zukam.
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