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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18 (https://dejure.org/2019,1203)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2019 - 10 N 74.18 (https://dejure.org/2019,1203)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 10 N 74.18 (https://dejure.org/2019,1203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB
    Beweislast für die zulässige Errichtung eines vorhandenen Gebäudes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 103 Abs 1 GG, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 5 BauGB, § 35 Abs 3 Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 BauGB
    Vorbescheid; Antrag; Frage; Bestimmtheit; Bauen im Außenbereich; Bestandsschutzregeln; begünstigte Vorhaben; Wohngebäude; vorhandene Gebäude; "zulässigerweise errichtet worden"; Rüge einer Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2019, 283
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.08.2016 - 4 C 3.15

    Einvernehmen; Gemeinde; Außenbereich; Wohngebäude; Zulässigerweise Errichtung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - BVerwG 4 C 3.15 -, juris.

    BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - BVerwG 4 C 3.15 -, juris.

    Ein Gebäude ist zulässigerweise errichtet, wenn es in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht errichtet oder wenn - trotz materieller Illegalität - eine Baugenehmigung oder sonstige bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - BVerwG 4 C 3.15 -, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - 10 N 49.13

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ferienanlage; Sicherung der verkehrsmäßigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen also hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Ent-scheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 4; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - BVerwG 2 B 66.15 -, juris Rn. 6 zum Revisionsrecht).

    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris 21 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 - 10 N 14.18

    Beseitigungsanordnung bei formelle Illegalität einer ohne Substanzverlust

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Die Rüge der Verletzung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) u.a. dazu, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 21, und vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14

    Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im faktischen Mischgebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Die Rüge der Verletzung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) u.a. dazu, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 21, und vom 6. September 2018 - OVG 10 N 14.18 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 66.15

    Abgeltungsanordnung; Äquivalenzgrundsatz; Bereitschaftsdienst;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen also hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Ent-scheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 4; vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - BVerwG 2 B 66.15 -, juris Rn. 6 zum Revisionsrecht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 10 S 14.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Gebäude im Außenbereich; Landwirtschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Werden andere öffentliche Belange wie der des Naturschutzes beeinträchtigt, so ist eine Zulassung des Vorhabens auch nach § 35 Abs. 4 BauGB ausgeschlossen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.01.2014 - 4 B 32.13

    Zur Wirkung der Baugenehmigung bei Wohngebäuden im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Er trägt in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde durch Vorlage einer Baugenehmigung oder einer sonstigen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes gemäß der der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG IV C 86.76 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - BVerwG 4 B 32.13 -, juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2012 - 10 N 43.09

    Vorbescheid; Antrag; Vorbescheidsfrage; Bauvorhaben; Bestimmtheit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Aus diesem müssen sich die einzelnen Fragen und das Vorhaben hinreichend bestimmt ergeben (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 5; vgl. siehe dazu näher Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl., § 75 Rn. 9; Jobs, LKV 2017, 241 (244)).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 10 S 42.11

    Nutzungsuntersagung; sofortige Vollziehung; Begründungserfordernis; formelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Er trägt in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde durch Vorlage einer Baugenehmigung oder einer sonstigen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes gemäß der der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG IV C 86.76 -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2014 - BVerwG 4 B 32.13 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10

    Zur nachträglichen Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen; Zulassungsanspruch aus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18
    Das Verwaltungsgericht hat zunächst, losgelöst von der hier maßgeblich die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich regelnden Norm des § 35 Abs. 1 bis 4 BauGB, ausdrücklich "vorab" - die Entscheidung nicht tragende - Ausführungen zur Frage gemacht, ob sich der Kläger (nicht) "auf Gründe des Bestandsschutzes" berufen könne (vgl. dazu EA S. 6 bis 12), obgleich in der Rechtsprechung geklärt ist, dass es außerhalb der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz nicht gibt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 4 B 22.10 -, juris Rn. 23; BVerwG; Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 -, juris Rn. 25 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - OVG 10 N 44.14 -, EA S. 5).
  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925

    Abriss und Wiederaufbau eines Gartenhauses im Außenbereich und,

    Entsprechend geht die Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Genehmigung zu Lasten der Kläger, die in Bezug auf die Voraussetzung, dass das vorhandene Gebäude zulässigerweise errichtet wurde, durch Vorlage einer Baugenehmigung oder einer sonstigen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes gemäß der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Darlegungs- und Beweislast tragen (OVG Bln-Bbg, B.v. 22.01.2019 - OVG 10 N 74.18 - juris Rn. 13; B.v. 10.5.2012 - OVG 10 S 42.11 - juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch BVerwG, U.v. 23.2.1979 - BVerwG IV C 86.76 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 16.1.2014 - BVerwG 4 B 32.13 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2020 - 10 B 8.18

    Berufung; Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid; Rechtsanspruch auf Erteilung;

    Aus diesem müssen sich die einzelnen Fragen und das Vorhaben hinreichend bestimmt ergeben (stRsp OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - OVG 10 N 34.19 -, juris Rn. 16; Bln-Bbg. Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2020 - 10 N 68.20

    Klage einer Dritten gegen eine Baugenehmigung; Abstandsflächen; Nutzungsänderung;

    Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20

    Öffentliches Baurecht: Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung

    Ist hingegen nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt und ggf. gegeben, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 23.11.2022 - 4 K 101/22
    Der für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42/11 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Januar 2013 - OVG 10 N 91/12 -, juris Rn. 6; zu § 35 Abs. 4 BauGB OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74/18 -, juris Rn 13; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 B 32.13 -, juris Rn. 10) hat es nicht vermocht, diesen Bestandsschutz hinreichend darzulegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 10 N 4.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; besondere

    Ist die Entscheidung der Vorinstanz selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 10 N 62.20

    Beihilfe; wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode (verneint); lokal

    Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 4).
  • VG Halle, 10.03.2022 - 4 A 39/21

    Anfechtung von Nebenbestimmungen zu einer Immissionsschutzrechtlichen

    Dies muss sich aus dem Antrag hinreichend bestimmt ergeben (vgl. zum Baurecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - OVG 10 N 34.19 - juris Rn. 16; Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2020 - 10 N 34.19

    Vorbescheid; Anforderungen an die Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags; Vorhaben;

    Aus diesem müssen sich die einzelnen Fragen und das Vorhaben hinreichend bestimmt ergeben (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 N 50.20

    Stellenzulage; Konkurrenzregelung; Spezielles Kumulationsverbot für

    Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 4).
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