Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11050
OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11 (https://dejure.org/2012,11050)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 9 B 50.11 (https://dejure.org/2012,11050)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 (https://dejure.org/2012,11050)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,11050) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 AVBWasserV, § 12 Abs 2 KomVerf BB, Art 13 GG, Art 14 GG
    Anschluss- und Benutzungszwang bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses führt zu einem Kontrahierungszwang, durch den der "Zugang" zur Einrichtung nicht dem Privatrecht unterworfen wird.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 Abs 2 KomVerf BB, § 10 AVBWasserV, Art 14 GG, Art 13 GG
    Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; privatrechtliche Ausgestaltung; Kontrahierungszwang; Hausanschluss; Herstellungsvorbehalt; Betretensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - 9 A 4.08

    Unzulässiger Normenkontrollantrag; privatrechtliche Ausgestaltung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Sie darf - was auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt hat - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1.04 - juris, Rdnr. 26 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - juris, Rdnr. 11, OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).

    Zwar ist richtig, dass die "Zwei-Stufen-Theorie" regelmäßig dahin umschrieben wird, dass hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen zwischen dem Anspruch auf Zugang, dem "Ob" der Benutzung, und der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, dem "Wie" der Benutzung zu unterscheiden sei (vgl. OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Sie darf - was auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt hat - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1.04 - juris, Rdnr. 26 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - juris, Rdnr. 11, OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).
  • BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.04

    Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; kommunale Einrichtung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Sie darf - was auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt hat - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1.04 - juris, Rdnr. 26 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - juris, Rdnr. 11, OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).
  • VGH Hessen, 24.06.1974 - V N 2/70
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht (vgl. Brüning, LKV 2000, S. 54 , unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - VerwRspr. 24, S. 64 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13

    Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang;

    § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf in Verbindung mit einer satzungsrechtlichen Regelung über den Anschlusszwang stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, den Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 2.08 -, juris, Rdnr. 19, unter Hinweis auf OVG NW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, juris, Rdnr. 15; Düwel, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 861 zu § 6 KAG; SächsOVG, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 -, juris, Rdnr. 37; VGH BaWü, Urteil vom 20. September 2012 - 1 S 3072/11 -, juris, Rdnr. 27; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 22).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 7 W 51/17

    Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss

    Dies allein kennzeichnet die öffentlich-rechtlich erbrachte Staatstätigkeit nicht, denn der Anschluss- und Benutzungszwang könnte als Kontrahierungspflicht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge ausgestaltet sein (vgl. BGH, NVwZ 1991, 606, 607): Wählt der Verwaltungsträger für das Rechtsverhältnis, das auf Grund des Anschluss- oder des Benutzungszwanges einzugehen ist, die Handlungsform des Privatrechts, so ist der Verpflichtete gezwungen, mit dem Verwaltungsträger privatrechtliche Verträge abzuschließen (BGHZ 115, 311, 313 f.; 195, 144, Rdnr. 21; BGH, NJW 2018, 46, Abs. 17; BbgOLG, Urt. v. 17. November 2015 - 2 U 36/14 -, BeckRS 2015, 20001; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, BeckRS 2012, 50862, Rdnr. 33; Erman- Armbrüster, BGB, 15. Aufl. 2017, vor § 145 Rdnr. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

    Für den Fall, dass die Kommune ein (privates) Unternehmen einschaltet, ist dabei erforderlich, aber auch genügend, dass die Kommune einen hinreichenden verantwortlichen Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungs- bzw. Entsorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. zum Anschluss- und Benutzungszwang: Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, S. 8 EA).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.09.2021 - 5 K 1126/19
    Dass der Bürger sich dabei einem bestimmten Vertrag unterwerfen muss, ist unschädlich, weil insoweit die zivilrechtliche Inhaltskontrolle greift (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Soweit die o.g. "Zwei-Stufen-Theorie" regelmäßig dahin umschrieben wird, dass hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen zwischen dem Anspruch auf Zugang, dem "Ob" der Benutzung, und der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, dem "Wie" der Benutzung zu unterscheiden sei (vgl. OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19), ist der Begriff "Zugang" rechtlich und nicht tatsächlich im Sinne der Herstellung einer Leitung zu verstehen (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, Rn. 15 - 18, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 N 158.12

    Keine Verwaltungsgebühren für Handlungen im Rahmen eines privatrechtlich

    Hat der Satzungsgeber sich für eine derartige Zweistufigkeit entschieden, so ist das dahin zu verstehen, dass nur die Entscheidung über die Zulassung zur verbandlichen Wasserversorgung, die Entscheidung über eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Erlass von Anschluss- und Benutzungsverfügungen sowie deren Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung hoheitliche Tätigkeiten des Zweckverbandes sind (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 19), während alle anderen Tätigkeiten zur Durchführung der Versorgung und Abrechnung privatrechtliche Handlungen sind, für die dementsprechend keine Gebühren, sondern lediglich privatrechtliche Entgelte verlangt werden können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 9 L 22.12

    Verweisung auf den Zivilrechtsweg: Erhebung von Wasserentgelt durch berliner

    5 Die öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung kann von der öffentlichen Hand in der Weise wahrgenommen werden, dass für die Grundstückseigentümer einerseits ein öffentlich-rechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht und ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang bestehen, andererseits die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses einschließlich der Bezahlung der erhaltenen Leistung privatrechtlich ausgestaltet wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 2012, OVG 9 B 50.11, juris, Rdnr.16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. April 2005, 8 CN 1.04, juris, zur Fernwärmeversorgung).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Anschluss an die

    (aa) Zwar ist bezüglich dieser Kompetenz aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf, von der der Antragsgegner auch Gebrauch gemacht hat (vgl. §§ 8, 9 ABS), anerkannt, dass im Rahmen einer Annexkompetenz insoweit grundsätzlich auch die Duldung eines Teils der öffentlichen Anlage auf dem anzuschließenden Grundstück in der Satzung geregelt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 L 139/18 -, juris Rn. 8).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.11.2019 - 5 K 908/15
    cc) Eine solche Organisationsform, die mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen darf, ist zulässig, soweit die Klägerin einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 Rdnr. 16 m.w.N.; so schon Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - Leitsätze 6 und 7 juris.).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.05.2014 - 5 K 934/11

    Anschluss und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Eine solche Organisationsform, die mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen darf, ist - wie bereits dargelegt - zulässig, soweit die Stadt einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 Rdnr. 16 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht