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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13 (https://dejure.org/2014,21035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2014 - 60 PV 20.13 (https://dejure.org/2014,21035)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 60 PV 20.13 (https://dejure.org/2014,21035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 BPersVG
    Weiterbeschäftigung von erfolgreich ausgebildeten Jugendvertretern bei flexibler Stellenbewirtschaftung und unter den Sparauflagen des Berliner Senats

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 BPersVG, Art 89 Abs 1 Verf BE, § 41 Abs 1 HO BE, § 41 Abs 2 HO BE
    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; medizinische Fachangestellte; Arzthelferin; freier und besetzbarer Dauerarbeitsplatz; ausbildungsadäquat; Abweichung von der Zweckbestimmung einer Stelle; Übung; Stellenanteile; Stellenbesetzungssperre; Ausnahmen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13
    Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).

    Ob für den Jugendvertreter ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, bemisst sich dann nicht allein nach den in den Stellenplänen des öffentlichen Arbeitgebers ausgewiesenen Stellen, wenn bei diesem die Übung besteht, unbefristete Arbeitsverträge mit Absolventen der Ausbildung auch dann abzuschließen, wenn die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5, vorhergehend Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -).

  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13
    Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 06.09.2011 - 6 PB 10.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13
    Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 4, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - 60 PV 24.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Fachangestellte für

    Dabei kann offen bleiben, ob der Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 mit der Beschränkung auf die Übernahme von vier Auszubildenden bei insgesamt sechs freien Stellen eine qualifizierte Haushaltssperre im Sinne der Rechtsprechung darstellt, die dem Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugendvertreters nach Ende der Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2014 - OVG 60 PV 20.13 -, juris Rn. 20 ff., und vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 35 ff.).
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