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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13 (https://dejure.org/2014,20796)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2014 - 60 PV 22.13 (https://dejure.org/2014,20796)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - 60 PV 22.13 (https://dejure.org/2014,20796)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 BPersVG
    Weiterbeschäftigung eines erfolgreich ausgebildeten Jugendvertreters; Sparauflagen des Berliner Senats

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 9 BPersVG, Art 89 Abs 1 Verf BE, § 41 Abs 1 HO BE, § 41 Abs 2 HO BE
    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin; freier und besetzbarer Dauerarbeitsplatz; ausbildungsadäquat; Rente auf Zeit; Stellenanteile; Vollzeitäquivalent; Stellenbesetzungssperre; Verwaltung; Haushaltsgesetzgeber; Ausnahmen; HWR 2013

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.09.2011 - 6 PB 10.11

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Anstalt des öffentlichen Rechts als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
    Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass eine im Widerspruch zum Schutzgedanken des § 9 BPersVG stehende Benachteiligung nicht vorliegt, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, und Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - OVG 62 PV 6.09 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 f. und vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 7).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 4, m.w.N.).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
    Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass eine im Widerspruch zum Schutzgedanken des § 9 BPersVG stehende Benachteiligung nicht vorliegt, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, und Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - OVG 62 PV 6.09 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 f. und vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 7).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht auch keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2010 - 62 PV 6.09

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
    Hier kommt der Grundsatz zum Tragen, dass eine im Widerspruch zum Schutzgedanken des § 9 BPersVG stehende Benachteiligung nicht vorliegt, wenn der öffentliche Arbeitgeber lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommt (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, und Beschluss des 62. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - OVG 62 PV 6.09 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 12 f. und vom 6. September 2011 - BVerwG 6 PB 10.11 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 18.01.2012 - 6 PB 21.11

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu geänderten Arbeitsbedingungen.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 4 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht auch keine Verpflichtung, freie Anteile von Stellen - sei es derselben oder einer anderen Entgeltgruppe - zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff. und vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
    Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 60 PV 8.15

    Arbeitsverhältnis; Jugendvertreter; Auflösung; Unzumutbarkeit der

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 6, und Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014 - OVG 60 PV 22.13 -, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 2014 - OVG 60 PV 24.13 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - 60 PV 24.13

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Fachangestellte für

    Er muss die von ihm hilfsweise für möglich gehaltene Beschäftigung vielmehr so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Jugendvertreter seine Weiterarbeit vorstellt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 - BVerwG 6 PB 21.11 -, juris Rn. 6, und Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Mai 2014 - OVG 60 PV 22.13 -, juris Rn. 20).
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