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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16 (https://dejure.org/2016,49647)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.12.2016 - 3 S 98.16 (https://dejure.org/2016,49647)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 3 S 98.16 (https://dejure.org/2016,49647)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, Art 10 Abs 3a EGRL 86/2003, § 26 AsylVfG 1992
    Visum zum Kindernachzug; gemeinsame Einreise mit den Eltern; Sicherung des Lebensunterhalts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 36 Abs 1 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 6 AufenthG, § 25 AufenthG, § 104 Abs 13 AufenthG, Art 10 Abs 3a EGRL 86/2003, § 26 AsylVfG 1992, § 55 AsylVfG 1992
    Visum; Nordirak; Yeziden; Elternnachzug; minderjähriger unbegleiteter Flüchtling; Geschwister; Kindernachzug; gemeinsame Ausreise; Sicherung des Lebensunterhalts; Ausnahme; sicheres Bleiberecht der Eltern; Asylverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 32, AufenthG § ... 32 Abs. 1, AufenthG § 6 Abs. 3, AufenthG § 36, AufenthG § 36 Abs. 1, AsylG § 26, AufenthG § 29 Abs. 1, AufenthG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 29 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 6 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8 Abs. 1, GR-Charta Art. 24 Abs. 2, GR-Charta Art. 24 Abs. 3, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst.1, AufenthG § 104 Abs. 13, RL 2011/95/EU Art. 23, UN-KRK Art. 3 Abs. 1, UN-KRK Art. 10, AufenthG 36 Abs. 2
    Geschwisternachzug, Familiennachzug, Geschwister, minderjährig, sonstige Familienangehörige, anerkannter Flüchtling, Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Kindernachzug, Irak, vorläufiger Rechtsschutz, nationales Visum, Visum, Aufenthaltstitel, Sicherung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2016 - 3 S 55.16

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16
    Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland u.a. nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris).

    Auch insoweit wird deutlich, dass ein etwaiges Aufenthaltsrecht infolge eines Asylverfahrens grundsätzlich nicht vor dessen Abschluss fingiert werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2016 - 3 S 42.16

    Vorläufiger Rechtsschutz gerichtet auf Erteilung eines Visums; Kindernachzug in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16
    Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland u.a. nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris).

    Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16
    Dies zeigt sich auch darin, dass das Aufenthaltsgesetz den nachgezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des als Flüchtling im Bundesgebiet lebenden Kindes grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 12 und Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2015 - 3 S 95.15

    Familiennachzug; Nordirak; Yeziden; anerkannter minderjähriger Flüchtling im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 98.16
    Dies ist vor allem im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sich bereits die Erteilung des elterlichen Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften richtet, sodass es reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten (vgl. dazu auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 2; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 29 Rn. 5; Marx, in: GK-AufenthG, § 29 Rn. 28 ff., s. auch Ziffer 29.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).
  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Anspruch bereits daran scheitert, dass die Kläger zu 1. und 2. noch nicht im Besitz von Visa sind, welche grundsätzlich für einen Nachzug auf der Grundlage von § 32 AufenthG genügen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 a.a.O. Rn. 12; vom 22. Dezember 2016 a.a.O. Rn. 3; und vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 -, juris Rn. 2), zu deren Erteilung die Beklagte erst mit dem vorliegenden Urteil verpflichtet wird.

    Auch der Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet ist zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 -, juris Rn. 4; und vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 -, juris Rn. 3).

    Ein hypothetischer Antrag kann grundsätzlich keine Rechtsposition vermitteln, auf die sich der Betroffene zu seinen Gunsten berufen könnte (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 a.a.O. Rn. 7 und vom 12. Juli 2017 a.a.O. Rn. 5).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - 3 S 106.16

    Nachzug der Mutter zum minderjährigen Flüchtling aus dem Irak

    Dies ist vor allem im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sich bereits die Erteilung des elterlichen Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften richtet, sodass es reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - OVG 3 S 95.15 - juris Rn. 2; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Kommentar, § 29 Rn. 5; Marx, in: GK-AufenthG, § 29 Rn. 28 ff., s. auch Ziffer 29.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz).

    Die Beantwortung der Frage, ob beim Kindernachzug ausnahmsweise von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden kann, richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden neben der Situation im Herkunftsland u.a. nach dem Zweck der den Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis und ihrem weiteren, einen Kindernachzug vermittelnden (sicheren) Bleiberecht im Bundesgebiet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. September 2016 - OVG 3 S 42.16 - juris).

    Die Antragsteller könnten sich auch nicht darauf berufen, dass ihrer Mutter ein über den 31. Dezember 2016 hinausgehendes Bleiberecht zustehe, weil sie Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG erlangen könne, wenn sie unverzüglich nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet einen Asylantrag stelle (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2017 - 3 S 9.17

    Familiennachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten

    Der Anspruch auf Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling nach § 36 Abs. 1 AufenthG besteht nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wird (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5).

    Es wandelt sich mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Befristung einer nach § 36 Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis, ohne dass eine Verlängerung möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 20 f.; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 5).

    § 36 Abs. 1 AufenthG setzt diese Bestimmung zutreffend und abschließend um (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - 3 S 98.16 - juris Rn. 8).

    Für eine Inzidentprüfung der Erfolgsaussichten der von H... erhobenen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie sie die Antragsteller wünschen, ist angesichts der eigenständigen Ausgestaltung des asylrechtlichen Verfahrens durch den Gesetzgeber in dem auf Visumerteilung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 7).

    Da ein Nachzugsanspruch der Antragsteller zu 1 und 2 nach § 36 Abs. 1 AufenthG jedenfalls seit dem 1. Januar 2017 nicht besteht, kommt schon aus diesem Grund ein auf § 36 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG gestützter Visumanspruch der 2004 und 2006 geborenen Antragsteller zu 3 und 4 nicht in Betracht, ohne dass es auf Fragen der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4 ff.) und die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern beanstandete Ungleichbehandlung erwachsener und minderjähriger Flüchtlinge hinsichtlich des Nachzugs der jeweiligen Kernfamilie ankäme.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2018 - 3 S 98.18

    (Vorläufige) Erteilung eines Visums zum Familiennachzug; Kindernachzug zu einem

    Dies ist vor allem im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass sich bereits die Erteilung des elterlichen Visums gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften richtet, so dass es reiner Formalismus wäre, zunächst die sich an das Visum anschließende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet abzuwarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Im Übrigen ist zwar für die Frage eines (sicheren) Bleiberechts des den Anspruch auf Kindernachzug vermittelnden Elternteils - hier der Mutter der Antragstellerin - der Ausgang eines erst noch durchzuführenden Asylverfahrens von den insoweit unzuständigen Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin grundsätzlich nicht zu prognostizieren oder vorwegzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 7; Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 3 S 55.16 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 38.19

    Familiennachzug der Eltern; minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter; Eintritt

    Auf die Möglichkeit der Eltern, im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen, kommt es aufenthaltsrechtlich nicht an (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 6 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 3 S 23.18

    Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs 1 AufenthG

    Hat die Klage der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 1 AufenthG, das für sie nach Aktenlage mit e-mail vom 16. August 2016 beantragt worden war, danach hinreichende Aussicht auf Erfolg, so ist jedenfalls offen, ob die Kläger zu 2 bis 4 einen Visumanspruch nach § 32 Abs. 1 AufenthG haben (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 23.01.2017 - 2 L 542.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug (hier: Wohnraumerfordernis)

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rdn. 7 ff. ausgeführt:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2019 - 3 M 96.19

    Klageschrift; Bezeichnung des Klägers; ladungsfähige Anschrift; Kläger im Ausland

    Da ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Vorschrift - die ihrerseits gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Grundlage eines Nachzugsanspruchs des Klägers sein kann - jedenfalls bis zum Eintritt der Volljährigkeit des A. am 20. März 2021 bestehen dürfte, ist das Aufenthaltsrecht der Eltern im Bundesgebiet nicht von vornherein eng begrenzt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4).

    Insofern kommt unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GR-Charta) auch ein atypischer, ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) rechtfertigender bzw. gebietender Fall in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 13 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2021 - 3 S 66.21

    Einstweilige Anordnung; Visum; Familiennachzug; (ehemals) minderjähriger

    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht der elterliche Besitz eines nationalen Visums als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich aus, wenn die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet gelebt werden soll und dem Elternteil angesichts des erteilten Visums im Bundesgebiet ein in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannter Aufenthaltstitel erteilt werden wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 - juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12; Beschluss vom 6. Juni 2019 - OVG 3 M 96.19 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 15.06.2018 - 11 L 215.18

    Eritrea, Familiennachzug, Elternnachzug, Geburtsurkunde, Taufurkunde,

    Selbst wenn es sich bei der Antragstellerin zu 1. um die Mutter der Antragstellerinnen zu 2. bis 4. handeln und dieser ein Visum zum Familiennachzug erteilt würde - ein Visum zum Elternnachzug reicht als "Aufenthaltserlaubnis" für den Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - OVG 3 S 98.16 -, juris, Rn. 3) -, bestünde ein solcher Anspruch nicht.

    Ist dieses Bleiberecht zeitlich eng begrenzt, erscheint es auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta schon deshalb regelmäßig nicht unverhältnismäßig, keine Ausnahme von der gebotenen Sicherung des Lebensunterhaltes anzunehmen, sofern nicht die Würdigung der Umstände des Einzelfalles etwas anderes ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 4).

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

  • VG Berlin, 10.11.2017 - 10 K 438.16

    Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs

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