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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21 (https://dejure.org/2022,9558)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 6 B 15.21 (https://dejure.org/2022,9558)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2022 - 6 B 15.21 (https://dejure.org/2022,9558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 2 S 1 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 1 KitaG BB, § 17 KitaG BB, § 18 Abs 2 KitaG BB
    Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei dem Erlass von Elternbeitragssatzungen; Einkommensermittlung; pauschalierte Gemeinkosten, Sach- und Verwaltungskosten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 44 Abs 2 S 1 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 1 KitaG BB, § 17 KitaG BB, § 18 Abs 2 KitaG BB, § 2 Abs 1 Buchts o KitaG§16Abs2uaV BB
    Kindertagespflege; Nachträgliche Überprüfung von Beitragsbescheiden; Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Satzung; Einkommensermittlung; Haushaltseinkommen; Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Eltern und Stiefelternfamilien; Gestaltungsspielraum des ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 A 15.15

    Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Sie hielten die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Satzung mit Blick auf das Senatsurteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - für rechtswidrig, weil sie ausweislich ihrer Präambel auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes - KAG - kalkuliert worden sei.

    Diesen ist ein Gestaltungsspielraum und die Möglichkeit einer vergröbernden und pauschalierten Betrachtung eröffnet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - OVG 6 B 16/21 - sowie Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 48, und - OVG 6 B 1.16 -, Rn. 20, vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - Rn. 39, - OVG A 20.17 -, Rn. 36, - OVG 6 A 22.17 -, Rn. 55, vom 3. November 2020 - OVG 6 A 9.19 -, Rn. 20).

    Das schließt sowohl Verwaltungs-, als auch Sachkosten und sonstige Gemeinkosten ein (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 32 f.; vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20; vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 43, und OVG 6 A 22.17 -, Rn. 44).

    Der Senat hat allerdings entschieden, dass Elternbeiträge nach dem KitaG keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind und dies u.a. damit begründet, dass das gebührentypische Kostendeckungsprinzip insoweit nicht gelte, denn regelmäßig deckten die Kostenbeiträge lediglich einen Bruchteil der Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder, während der überwiegende Teil der Betriebskosten von öffentlichen Kassen, insbesondere durch den Landkreis und das Land getragen werde (Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17

    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Das schließt sowohl Verwaltungs-, als auch Sachkosten und sonstige Gemeinkosten ein (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 32 f.; vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20; vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 43, und OVG 6 A 22.17 -, Rn. 44).

    Der Senat hat bereits ausdrücklich entschieden, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, bei der Ermittlung der Betriebskosten in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorzugehen (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20).

    Es ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber nach der Rechtsprechung des Senats bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22).

    a) Auch insoweit ist entscheidend, dass der Satzungsgeber bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung schuldet, die zu keiner Kostenüberdeckung führt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Die Satzung begründet nicht nachträgliche Elternbeitragspflichten, die nicht schon aufgrund der Vorgängersatzung bestanden haben (vgl. schon Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 14).

    Diesen ist ein Gestaltungsspielraum und die Möglichkeit einer vergröbernden und pauschalierten Betrachtung eröffnet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - OVG 6 B 16/21 - sowie Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 48, und - OVG 6 B 1.16 -, Rn. 20, vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - Rn. 39, - OVG A 20.17 -, Rn. 36, - OVG 6 A 22.17 -, Rn. 55, vom 3. November 2020 - OVG 6 A 9.19 -, Rn. 20).

    Das schließt sowohl Verwaltungs-, als auch Sachkosten und sonstige Gemeinkosten ein (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 32 f.; vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20; vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 43, und OVG 6 A 22.17 -, Rn. 44).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 22.17

    Kalkulation der Elternbeiträge: Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Diesen ist ein Gestaltungsspielraum und die Möglichkeit einer vergröbernden und pauschalierten Betrachtung eröffnet (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Januar 2022 - OVG 6 B 16/21 - sowie Urteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - Rn. 48, und - OVG 6 B 1.16 -, Rn. 20, vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - Rn. 39, - OVG A 20.17 -, Rn. 36, - OVG 6 A 22.17 -, Rn. 55, vom 3. November 2020 - OVG 6 A 9.19 -, Rn. 20).

    Das schließt sowohl Verwaltungs-, als auch Sachkosten und sonstige Gemeinkosten ein (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 -, Rn. 32 f.; vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 20; vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 43, und OVG 6 A 22.17 -, Rn. 44).

  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 522/14

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Gewässerunterhaltungsumlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    dd) Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Verwaltungsgericht auch nicht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2019 - VG 5 K 522/14 - stützen.
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Auch Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastrukturleistung teil, deren Wert die Gebührenhöhe erheblich übersteigt (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff., Rn. 68).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 20.17

    Zu der Frage, in welcher Höhe der Personalkostenzuschuss des örtlichen Trägers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    b) Auch das bei der Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung nach dem KitaG zu beachtende Äquivalenzprinzip wird durch die Kalkulation der Elternbeiträge nicht verletzt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 20.17 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Innerhalb dieser Grenzen ist der Normgeber in seiner Entscheidung weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242 ff., Rn. 43 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2014 - 6 S 18.14

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Beschwerdevorbringen; Kita-Gebühren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Dementsprechend hat der Senat ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Regelung einer Gebührensatzung einschränkend dahingehend interpretiert, dass jedenfalls bei getrennt lebenden, nicht ehelichen Eltern nur das Einkommen des Personensorgeberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Elterneinkommens dienen dürfe, weil nur dies das tatsächlich verfügbare Einkommen sei und sich das Einkommen des getrennt lebenden, nicht ehelichen Elternteils, der nicht personensorgeberechtigt sei, nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sorgeberechtigten Elternteils auswirke (Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 -, NVwZ-RR 2014, S. 688 f., Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2022 - 6 B 15.21
    Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90).
  • VG Osnabrück, 18.03.2021 - 6 B 16/21

    Eilantrag gegen örtliche Verlegung der Versammlung "Gegen rechtsradikale

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 B 1.16

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung bei Verstoß gegen Staffelungsgebot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 6 S 57.15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Kita-Gebühren; Gemeindesatzung; Höhe der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 6 A 9.19

    Normenkontrollverfahren; Kindertagesbetreuung; Elternbeitragsatzung;

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • VG Bremen, 15.03.2024 - 3 K 898/22

    Kinder- und Jugendhilferecht, Kita-Beitrag, Regelung über die für die Ermittlung

    Die in Ausübung dieses generell weiten Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot beachtet hat (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 49; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.09.2022 - OVG 6 B 7/22 -, juris Rn. 16. und Urt. v. 23.03.2022 - OVG 6 B 15/21 -, juris Rn. 24).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Da eine Beitragserhebung für vorige Zeiträume nicht im Streit steht, ist hier unerheblich, dass die Änderungssatzung zwar zeitlich, nicht jedoch inhaltlich auf den Regelungszeitraum der im Jahre 2015 noch geltenden Satzung vom 2. März 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung mit Wirkung vom 7. September 2005 Bezug nimmt und demnach für das Jahr 2015 nicht gelten kann.Die bei einer Rückwirkung von Rechtsfolgen beachtlichen allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 -, juris Rn. 22 unter Verweis auf die Rspr. des BVerfG) sind hier bereits deshalb nicht berührt, weil die materiellen Regelungen im Vergleich zur Vorgängersatzung unverändert geblieben sind und auch die Gebührentabelle keiner Änderung unterlag.

    Voraussetzung für die Eröffnung dieses behördlichen Ermessens ist, dass die streitgegenständlichen Elternbeitragsbescheide als rechtswidrige, nicht begünstigende Verwaltungsakte im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 -, juris Rn. 16 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 B 7.22

    Kostenbeitragserhebung für die Inanspruchnahme von Angeboten der

    Die in Ausübung dieses Gestaltungsspielraums erlassenen Regelungen sind unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen, ob der Satzungsgeber einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und keine sachfremden Erwägungen angestellt, insbesondere das Willkürverbot beachtet hat (vgl. m.w.N. Senatsurteil vom 23. März 2022 - OVG 6 B 15/21 - juris Rn. 24).
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