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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21 (https://dejure.org/2021,12687)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.04.2021 - 11 S 56.21 (https://dejure.org/2021,12687)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. April 2021 - 11 S 56.21 (https://dejure.org/2021,12687)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Testpflicht in Schulen verworfen - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber aber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Sachsen, 09.04.2021 - 3 B 114/21

    Testpflicht; Schüler; körperliche Unversehrtheit; Corona; informationelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

    § 9 Abs. 1 DSGV dürfte dem nicht entgegenstehen, da dieser gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff., 15).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 18; ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris).

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2021 - 13 MN 192/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schule; Testpflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Ausreichend ist vielmehr ein Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 41), der sich für Personen, die Zutritt zu einer Schule begehren, schon daraus ergibt, dass COVID-19-bedingte Ausbrüche nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI, Lagebericht vom 20. April 2021, S. 2, 14, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?-- blob=publicationFile) aktuell zunehmend auch Schulen betreffen.

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 11 S 48.21

    Pflicht der Schüler zur Beibringung eines negativen Corona-(schnell-)tests

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Auch der Anspruch der Schüler auf Bildung dürfte bei summarischer Prüfung jedenfalls dann nicht verletzt sein, wenn - wovon der Senat ausgeht (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25) - Schülerinnen und Schülern, die kein negatives Testergebnis vorlegen können oder wollen, Distanzunterricht angeboten wird.

    § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV regelt eine solche Auflage, denn er bestimmt die Modalitäten für den Zutritt zu Schulen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 18; ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, Rn. 43, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, Rn. 49, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    (1) Die auf diese Rechtsgrundlagen gestützte 7. SARS-CoV-2-EindV ist voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 11. Februar 2021 - OVG 11 S 11/21 -, juris Rn. 53 ff.; zu der SARS-CoV-2-EindVvom 30. Oktober 2020 bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 21 ff.).

    Dies gilt auch für die von den Antragstellern in einem Halbsatz angesprochene, danach von ihnen als "übergriffig" bezeichnete "Maskenpflicht" des § 17 der 7. SARS-CoV-2-EindV (zu verschiedenen Regelungen der SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020, durch die eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung begründet wurde, vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2020 - 11 S 25.20

    Coronabedingtes Vermietungsverbot für Ferienhäuser und Ferienwohnungen in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 - 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 - 3 MR 4/20 -, Rn. 3 - 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).

    (a) Notwendige Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG dürfen sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") richten, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 23. April 2020 - OVG 11 S 25.20 -, juris, Rn 10, und vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, BVerwGE 142, 205-219, Rn. 26, BT-Drucks 8/2468 S. 27; Bales/Baumann, Infektionsschutzgesetz, 2001, § 28 Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Insoweit sind die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die von ihnen angegriffene Verordnung (vgl. dazu Beschluss des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 13 f.) und insbesondere die Regelung in § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV über das Verbot des Zutritts zu Schulen und die für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzte Beibringung eines Nachweises eines negativen Testergebnisses den minderjährigen Antragsteller zu 1. als davon betroffenen Schüler und die Antragstellerin zu 2. als seine ggf. für die Unterzeichnung einer Bescheinigung über ein mittels Antigen-Selbsttest ermitteltes negatives Testergebnis zuständige Mutter jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, die Antragstellerin zu 2. zudem auch in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzen können.

    Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 IfSG ist vielmehr (nur) die Fortdauer einer vom Deutschen Bundestag selbst getroffenen Feststellung einer solchen Lage (Beschluss des Senats v. 5. März 2021 - OVG 11 S 17/21 -, juris Rn 32 f.; i.d.S. auch OVG Niedersachsen, Beschluss v. 23. Dezember 2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn 45 a.E.).

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21
    Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Epidemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8, Beschluss v. 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss v. 28. April 2020 -1 BvR 899/20 -, juris Rn 13).
  • VG Schleswig, 10.08.2020 - 11 B 49/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2021 - 11 S 42.21

    Beschränkung des Verkaufsbetriebs gem. § 8 Abs. 1, 2 7. SARS-CoV-2-EindV

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

  • VGH Bayern, 13.04.2021 - 20 NE 21.1032

    Nachweis eines negativen Corona-Tests als Voraussetzung der Teilnahme am

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 13 MN 506/20

    Auslegung, verfassungskonforme; Beschränkung; Corona-Virus; Feiern; Hausstand;

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2021 - 11 S 11.21

    Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung; Bestimmtheit; Wesentlichkeitsgrundsatz;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2020 - 11 S 12.20

    Eilantrag gegen Coronavirus-Verordnung Brandenburg vom 22. März 2020 erfolglos

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 20 NE 21.353

    Corona-Pandemie; Beobachtung; Testungspflicht (hier: Beschäftigte von

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2021 - 1 S 4180/20

    Corona-Krise; Absonderung von Erkrankten; Quarantäne; Baden-Württemberg;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 53/21

    Kein Präsenzunterricht für Grundschüler - Corona-Virus

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Bayern, 11.10.2021 - 25 NE 21.2525

    Eilantrag gegen Regelung zu Corona-Tests an Schulen bleibt ohne Erfolg

    Das Vorbringen, bei allen bekannten Schnelltestkits sei das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisation enthalten, vermag keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Schnelltestkits zu begründen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 - juris Rn. 68).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2021 - 11 S 76.21

    SARS-CoV-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne negatives

    Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25; v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 45; v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 67/21 -, S. 10 f. EA), dass diesen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten wird.

    Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass eine Einstufung von Kindern als ansteckungsverdächtig nicht in Betracht komme, verkennt sie, dass notwendige Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") richten dürfen, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris, Rn 46 m.w.N.).

    (6) Der Verordnungsgeber durfte das beanstandete Zutrittsverbot bei summarischer Prüfung als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG weiterhin als notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, Rn 54 ff., und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 57/21 -, juris Rn 39 ff.).

    Denn das Maß, in dem die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur weiteren Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen - insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer - voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 77 ff., - OVG 11 S 67/21 -, S. 20 ff. EA, demnächst in juris, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 63 ff.).

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollitests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschlüsse des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67, und v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 85 f., und - OVG 11 S 67/21 -, S. 22 EA, demnächst in juris; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 14 MN 117/22

    Abstandsgebot; Corona-Pandemie; einfache Signatur; Maskenpflicht; sicherer

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Selbsttests (zu denen neben Tests, bei denen die Probeentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spuck- und Lollitests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (so bereits Nds. OVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

    Antigentests zur Eigenanwendung müssen danach so hergestellt sein, dass das Medizinprodukt (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich ist und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Auch eine solche Zulassung setzt jedoch gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) die Erfüllung der sog. "Grundlegenden Anforderungen" (vgl. § 7 MPG) voraus, und zwar auch bei Inverkehrbringen eines im Ausland hergestellten Produkts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Tatsächlich ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Sterilisation von Medizinprodukten - im konkreten Fall der verwendeten Wattestäbchen - eine etablierte Standardmethode und sowohl die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsvorsorge mit Ethylenoxid als auch die Grenzwerte für Rückstände von Ethylenoxid in Medizinprodukten sind in DIN-Vorschriften (DIN EN ISO 11135, DIN EN ISO 10993-7) festgelegt (vgl. Correctiv, Faktencheck v. 1. April 2021, m.w.N., https://www.correctiv.org/faktencheck/2021/04/01/corona-tests-es-gibt-keine-hinweise-auf-eine-gesundheitsgefahr-durch-ethylenoxid-auf-abstrich-staebchen/; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 67.21

    SARS-Cov-2-Pandemie; Verbot des Zutritts zur Schule ohne Beibringung eines

    Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, S. 16 EA, demnächst in juris), dass diesen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten wird.

    Soweit sie darauf verweist, dass eine Einstufung von Kindern als ansteckungsverdächtig nicht in Betracht komme, verkennt sie, dass notwendige Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") richten dürfen, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris, Rn 46 m.w.N.).

    (6) Der Verordnungsgeber durfte das beanstandete Zutrittsverbot bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, Rn 54 ff., und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 57/21 -, juris Rn 39 ff.).

    Denn das Maß, in dem auch die beanstandete Beschränkung des Zutritts zum Schulgelände auf Personen, die ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorlegen, voraussichtlich zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Personen - insbesondere der betroffenen Schüler und ihrer Eltern sowie der Lehrer - voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 63 ff.).

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollitests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer

    Auch § 9 Abs. 1 DSGV dürfte der erforderlichen Datenverarbeitung nicht entgegenstehen, da dieser gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann nicht gilt, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist (Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 69; vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff., 15).

    Der Antrag der Antragsteller auf vorläufige Außervollzugsetzung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV kann nach den eingangs dargelegten Maßstäben ebenfalls keinen Erfolg haben (vgl. bereits bisherige Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25, v. 15. April 2021 - OVG 11 S 51/21 -, juris, sowie v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, - OVG 11 S 57/21 -, - OVG 11 S 58/21 - und OVG 11 S 59/21 -, bisher n.v.).

    Der Senat geht davon aus (vgl. bereits Beschlüsse des Senats v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn 25, und v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, S. 16 EA, demnächst in juris), dass diesen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten wird.

    Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests (zu denen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, neben Tests, bei denen die Probenentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Lollytests oder Spucktests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (ebenso bereits Beschluss des Senats v. 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn 67; vgl. auch OVG Sachsen, Beschlüsse vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn 67, und v. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn 7; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn 62).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2022 - 14 MN 173/22

    Corona-Pandemie; COVID-19; Maskenpflicht; Schule

    19 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Selbsttests (zu denen neben Tests, bei denen die Probeentnahme im vorderen Nasenbereich erfolgt, auch sog. Spuck- und Lollitests gehören, bei denen Speichel-Proben analysiert werden) mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (so bereits Senatsbeschl. v. 26.01.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 25; NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 62; vgl. auch: OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

    Antigentests zur Eigenanwendung müssen danach so hergestellt sein, dass das Medizinprodukt (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich ist und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 26.01.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 26; vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Auch eine solche Zulassung setzt jedoch gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/745 (vorher Art. 3 RiL 93/42/EWG) die Erfüllung der sog. "Grundlegenden Anforderungen" (vgl. § 7 MPG) voraus, und zwar auch bei Inverkehrbringen eines im Ausland hergestellten Produkts (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 26.01.2022 - 14 MN 117/22 -, juris Rn. 26; vgl. auch OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Tatsächlich ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Sterilisation von Medizinprodukten - im konkreten Fall der verwendeten Wattestäbchen - eine etablierte Standardmethode und sowohl die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsvorsorge mit Ethylenoxid als auch die Grenzwerte für Rückstände von Ethylenoxid in Medizinprodukten sind in DIN-Vorschriften (DIN EN ISO 11135, DIN EN ISO 10993-7) festgelegt (vgl. Correctiv, Faktencheck v. 1. April 2021, m.w.N., https://www.correctiv.org/faktencheck/2021/04/01/corona-tests-es-gibt-keine-hinweise-auf-eine-gesundheitsgefahr-durch-ethylenoxid-auf-abstrich-staebchen/; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet auch ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig ist und damit jedenfalls eine Einwilligung vorliegt (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 23.4.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

  • VG Berlin, 28.05.2021 - 3 L 181.21
    Der Schutzbereich ist schon deshalb nicht eröffnet, da § 5 Abs. 1 SchulHygCov-19-VO keine Verpflichtung zur Testung begründet, sondern lediglich den Zutritt zum Schulgelände von der Durchführung eines Schnelltests abhängig macht (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 66 f.).

    Darüber hinaus ist aber auch nicht ersichtlich, dass die - wie bereits erörtert ausdrücklich zugelassenen - Selbsttests mit Beeinträchtigungen verbunden sind, die in ihren Wirkungen gesundheitsgefährdend sind oder körperliche Schmerzen bzw. diesen gleichkommende nichtkörperliche Beeinträchtigungen hervorrufen (vgl. Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 67; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 30. März 2021 - OVG 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 und vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2021 - OVG 13 MN 192/21 -, a.a.O. Rn. 62).

    Hinsichtlich des Vorbringens, bei allen bekannten Schnelltestkits sei das hochgiftige und krebserregende Ethylenoxid als Sterilisationsmittel enthalten, macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68 ff.) zu Eigen:.

    Allerdings findet diese Regelung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO u.a. dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge- wie hier - erforderlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 69; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. April 2021 - OVG 3 B 114/21 -, juris Rn 10 ff.,15).

  • VG Trier, 08.02.2022 - 7 K 3107/21

    Klage eines Lehrers gegen Corona-Tests bei Schülern erfolglos

    Außerdem sind die verwendeten Test-Kits für die hier maßgebliche Verwendung zugelassen, denn sie verfügen entweder über eine Sonderzulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder über eine CE-Kennzeichnung (Bundesministerium für Gesundheit a.a.O.; vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 a.a.O., Rn. 92; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, Rn. 67, juris).

    Mit Blick auf die erhebliche Bedeutung des staatlichen Schutz- und Bildungsauftrags steht die Verarbeitung der Gesundheitsdaten hierzu auch nicht außer Verhältnis (für eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO: SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2021 a.a.O., Rn. 15 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 a.a.O., Rn. 69; für eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO: HambOVG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 1 Bs 114/21 -, Rn. 51, juris und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 a.a.O., Rn. 99; zum legitimen Zweck: VG Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2021 a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Hamburg, 21.06.2021 - 1 Bs 114/21

    Zur Testpflicht in Schulen gemäß Ziffer 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.4.2021, 13 B 559/21.NE, juris Rn. 100; für eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO dagegen OVG Bautzen, Beschl. v. 9.4.2021, 3 B 114/21, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.4.2021, OVG 11 S 56/21, juris Rn. 69): Die Verarbeitung eines positiven Testergebnisses dient dem öffentlichen Interesse der Kontrolle der Coronavirus-Pandemie.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.2022 - 3 MB 1/22

    3G-Zutrittsbeschränkung zu den Prüfungsräumlichkeiten der Zweiten Juristischen

    Antigentests müssen danach so hergestellt sein, dass das Medizinprodukt (inkl. Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc.) hinsichtlich Sicherheit und Leistungsfähigkeit ausreichend gebrauchstauglich ist und die Ergebnisqualität unter diesen Anwendungsbedingungen sichergestellt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.04.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Die vom Antragsteller angeführte Verwendung von "Ethylenoxid" zur Sterilisierung der für zahlreiche Tests benutzten Wattestäbchen gibt deshalb keinen Anlass zu der Besorgnis, dass die Verwendung der Teststäbchen mit Gefahren für die Gesundheit verbunden sein könnten (vgl. so zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.04.2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn. 167).

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2596

    Zur Masken- und Testpflicht an Schulen

  • OVG Sachsen, 31.01.2022 - 3 MB 1/22

    3G-Zutrittsbeschränkung zu Prüfungsräumlichkeiten während der COVID-19-Pandemie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2021 - 13 B 845/21

    Rechtmäßigkeit der Testungen als Voraussetzung für die Teilnahme am

  • VGH Bayern, 28.10.2021 - 25 NE 21.2579

    Eilantrag gegen Testpflicht von Schülerinnen und Schülern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2022 - 13 B 1441/21

    Schulische Nutzung nur bei Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses;

  • VGH Bayern, 04.11.2021 - 25 NE 21.2634

    Verarbeitung von Corona-Testergbenissen durch Schulen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2022 - 13 B 96/22

    Keine Prozesskostenhilfe für die Außervollzugesetzung aller Coronaeinschränkungen

  • VG Berlin, 20.05.2021 - 3 L 157.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Maßnahmen zum Infektionsschutz

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