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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10 (https://dejure.org/2013,29080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 5 B 3.10 (https://dejure.org/2013,29080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 5 B 3.10 (https://dejure.org/2013,29080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 945 ZPO, § 123 Abs 3 VwGO, § 49a VwVfG, § 814 BGB, § 288 Abs 1 BGB
    Zum Anspruch auf Rückzahlung von in Erfüllung einer einstweiligen Anordnung geleisteten Mitteln nach Wegfall der sogenannten Anschlussförderung; Wegfall der Wohnungsbauförderung; Umfang der Schadensersatzes bei zu Unrecht ergangener einstweiliger Anordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 3 VwGO, § ... 124a VwGO, § 717 Abs 2 ZPO, § 945 ZPO, § 125 S 1 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 1 BGB, § 814 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 819 Abs 1 BGB, § 852 BGB, § 49a VwVfG, § 57 VwVfG, § 59 Abs 1 VwVfG
    Wohnungsbauförderung; Sozialer Wohnungsbau; Fördermittel; Subvention; Anschlussförderung; Wegfall der -; einstweilige Anordnung; Ablehnung des An-spruchs im Hauptsacheverfahren; Berufung; (keine) Beschränkung der -; vorläufige Zahlung; versehentliche Überweisung; Zahlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Da es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts gibt, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, solche bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen vielmehr nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2001 - BVerwG 5 C 5.00 -, juris Rn. 7), käme eine analoge Anwendung des § 288 BGB ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelte, d.h. um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 -, juris Rn. 14).

    Denn es fehlt an einer in jedem Fall notwendigen Gegenseitigkeit von Ansprüchen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.93 -, juris Rn. 31 und vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 -, juris Rn. 14), wie sie für vertragliche oder vertragsähnliche Rechtsverhältnisse kennzeichnend ist.

  • BVerwG, 27.10.1983 - 3 C 84.82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Erstattungsanspruch - Ausgleichsleistung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Entsprechend dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe von rechtsgrundlos Erlangtem auf die Herausgabe der aus dem Erlangten tatsächlich gezogenen Nutzungen, zu denen auch Zinserträge gehören können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 38.97 -, juris Rn. 18; Urteil vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 84.82 -, juris Rn. 18).

    Es genügt nicht, dass er solche Nutzungen hätte erzielen können, aber zu ziehen unterlassen und deshalb auch nicht erhalten hat (vgl. nur Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 3 C 84.82 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Die Verdrängung der Bereicherungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet demzufolge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 -, juris Rn. 319).

    Außerdem gilt auch hier das zu § 945 ZPO Gesagte entsprechend: Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann der Kläger keine Verzugszinsen verlangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 13 ff. und 21).

  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09

    Zulässigkeit einer Revision zur Frage der Vereinbarkeit der Voraussetzungen einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 -, juris Rn. 5).

    Die Verdrängung der Bereicherungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedeutet demzufolge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten anders abzugrenzen sind als im bürgerlichen Recht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 14 ff.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 -, juris Rn. 319).

  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 94.90

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Mit § 945 ZPO weist der Gesetzgeber - verschuldensunabhängig - demjenigen das Haftungsrisiko zu, der aus einem bloß vorläufig vollstreckbaren Titel die Vollstreckung betreibt; denn dieser hatte die Freiheit, sich mit Risiko für und ohne Risiko gegen die vorzeitige Durchsetzung seiner Rechtsposition zu entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 -, juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Januar 1988 - IX ZR 265/86 -, juris Rn. 15).

    § 945 ZPO beruht auf dem auch in § 717 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1990 - BVerwG 1 B 94.90 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Senats im Hauptsacheverfahren bestätigt (Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 5 C 10.05 -) und das Bundesverfassungsgericht eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, nahm die Beklagte ihre Klage VG 16 A 155.03 am 5. Februar 2007 zurück.

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (- BVerwG 5 C 10.05 -, juris 56 ff.) ausführlich dargelegt, dass das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention nicht schutzwürdig ist, da ein Subventionsnehmer grundsätzlich damit rechnen muss, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt werden.

  • OVG Berlin, 16.12.2004 - 5 B 4.04

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Nachdem der erkennende Senat in einem Hauptsacheverfahren einer anderen Wohnungsbaugesellschaft mit Urteil vom 16. Dezember 2004 - OVG 5 B 4.04 [S... ./. Land Berlin] - entschieden hatte, dass ein Anspruch auf Gewährung von Anschlussförderung nicht bestehe, änderte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Klägers den o.g. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2004 und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 7. Februar 2005 - VG 16 A 30.05 -, bestätigt durch Beschluss des Senats vom 21. März 2005 - OVG 5 S 42.05 -).

    Denn Anlass für ein solches Tätigwerden hatte der Kläger frühestens nach Ergehen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004, a.a.O., mit dem in dem Pilotverfahren S... ./. Land Berlin ein Anspruch auf Anschlussförderung versagt worden war.

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07

    Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Insoweit kann dahinstehen, ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. in drei Jahren verjährt (so 2. und 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 -, juris Rn. 19, und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 5 C 25.07 -, juris Rn. 27) oder ob auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 die (kenntnisunabhängige) dreißigjährige Verjährungsfrist maßgeblich ist (so 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 -, juris Rn. 10, für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG; offengelassen vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 7 A 2.07 -, juris Rn. 19).
  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 148/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Aufhebung einer Arrestanordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Verjährungsfrist nach § 852 BGB (10 bzw. 30 Jahre; so wohl die zivilgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 148/04 -, juris Rn. 2, und Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02 -, juris Rn. 15, jeweils zu § 852 BGB a.F. (= 3 Jahre); so ohne Begründung auch Redeker, a.a.O., § 123 Rn. 34, und Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 945 Rn. 6, 17) oder nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB richtet (siehe etwa Musielak, VwGO, 10. Aufl. 2013, § 945 Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 12.06.2006 - 5 U 28/06

    Bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch: Kenntnis von der Nichtschuld bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 3.10
    Der Einwand der Beklagten, es sei bei "lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass nach Verkündung oder spätestens nach Zustellung des Abänderungsbeschlusses des VG Berlin vom 07.02.2005 in den zuständigen Abteilungen der Senatsverwaltung bzw. der IBB grundsätzlich jeder mit der Sache befasste Mitarbeiter in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht wusste, dass die Klägerin nichts mehr zahlen musste", mag berechtigt sein, ändert aber nichts daran, dass die Zahlungen erkennbar versehentlich erfolgten und nicht in der Absicht, die Leistung auch für den Fall der Nichtschuld bewirken zu wollen (zu diesem Erfordernis vgl. Palandt, a.a.O., § 814 BGB Rn. 3; Münchener Kommentar, a.a.O., § 814 Rn. 8 [teleologische Reduktion des § 814 BGB]; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2006 - 5 U 28/06 -, juris LS Nr. 2 und 3, Rn. 45: Erkennbar auf einem Versehen beruhende Leistungen sind vom Anwendungsbereich des § 814 BGB auszunehmen).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1982 - 4 S 438/80

    Rückforderung von Dienstbezügen aus Vollziehung einer ungerechtfertigten

  • BVerwG, 05.03.1998 - 4 B 3.98

    Verwaltungsverfahrensrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02

    Beginn der Verjährung von Ersatzansprüchen nach Aufhebung einer einstweiligen

  • BVerwG, 20.09.2001 - 5 C 5.00

    Erstattungsanspruch, Verzugs(Schadens-)zinsen; Verzugszinsen; Verzugsschaden

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 43.82

    Verwaltungsrecht - Öffentliches Recht - Aufrechnung - Rückgängigmachung

  • OVG Thüringen, 18.11.2009 - 1 KO 693/07

    Anspruch auf Rückzahlung von Städtebauförderungsmitteln; Erstattungsanspruch;

  • OVG Hamburg, 01.11.1989 - Bf V 47/86
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

  • BGH, 06.03.1998 - V ZR 244/96

    Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2008 - 5 N 22.04

    Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch;

  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 95/93

    Widerrechtliche Drohung durch Verweigerung des Abschlusses eines wirtschaftlich

  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 11.93

    Personalausweis - Herstellung - Lieferung - Kostenerstattung - Vergütungsanspruch

  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 50.04

    Subvention; Gewährung eines zinslosen Darlehens; Zweistufentheorie; Rückforderung

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2006 - 10 B 13.05

    Rückabwicklung eines nichtigen Erschließungsvertrags wegen Verstoßes gegen das

  • BVerwG, 30.06.2011 - 3 C 30.10

    Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Surrogat; Erlösauskehr;

  • BVerwG, 15.12.1993 - 6 C 20.92

    Arztrecht - Vorprüfung - Ausschluß - Unwürdigkeit - Unzulässigkeit - Famulus -

  • BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04

    Kausalität der Pflichtverletzung eines Notars; Verkennung des Vorrangs einer

  • BGH, 14.01.1988 - IX ZR 265/86

    Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners bei übereinstimmender

  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem

  • LG Berlin, 24.05.2007 - 21 O 11/07

    Kein Schadensersatz wegen Einstellung der Anschlussförderung im sozialen

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 94/03

    Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes bei ungerechtfertigter

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 279/91

    Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in

  • LG Düsseldorf, 02.05.2016 - 21 O 124/15

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für deren

    Mit § 945 ZPO weist der Gesetzgeber - verschuldensunabhängig - demjenigen das Haftungsrisiko zu, der aus einem bloß vorläufig vollstreckbaren Titel die Vollstreckung betreibt, denn dieser hatte die Freiheit, sich mit Risiko für und ohne Risiko gegen die vorzeitige Durchsetzung seiner Rechtsposition zu entscheiden (BVerwG, NVwZ 1991, 270 m.w.N., BGH, NJW 1988, 1268, 1269; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 3.10, BeckRS 57483).

    Dem steht der Fall gleich, dass es - wie hier - im Hauptsacheverfahren aufgrund einer Klagerücknahme nicht zu einer Entscheidung gekommen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 3.10).

    Eine Vollziehung der einstweiligen Anordnungen im Sinne des § 945 ZPO liegt bereits darin, dass der Kläger dem Inhalt der einstweiligen Anordnungen aufgrund seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nachgekommen ist, ohne es auf ein Vollstreckungsverfahren ankommen zu lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 3.10; BGH NJW 1993, 593, 595 in Bezug auf die freiwillige Erfüllung einer auf Leistung gerichteten einstweiligen Verfügung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung).

    Dies gilt schon deshalb, als das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, da ein Subventionsnehmer grundsätzlich damit rechnen muss, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt werden, was insbesondere im Bereich der staatlichen Wohnungsförderung gilt (BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - BVerwG 5 C 10.05, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 3.10).

    b) Auch aus § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB folgt kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen, denn kann bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen kein Zinsschaden geltend gemacht werden, besteht auch kein Anlass, einen Ersatz in Form eines Anspruchs auf Verzugszinsen zuzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - BVerwG 6 C 5.02, zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 1.10 und OVG 5 B 3.10).

  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 76/14

    Bürgschaftserklärung einer Aktiengesellschaft für eine Zuwendungsempfängerin

    Diese begegnen den gegen die Anwendbarkeit des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im öffentlichen Recht geäußerten, mit den Schwierigkeiten der Anknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist an subjektive Umstände im öffentlichen Recht begründeten Vorbehalten mit der - aus Sicht des Senats überzeugenden - Erwägung, die Verjährungsregelungen in §§ 195 ff. BGB n.F. bildeten ein zwischen den Polen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit ausbalanciertes System und könnten daher nicht nur selektiv angewendet werden (so Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - 9 A 2289/12 - Rdnrn. 67 ff.; siehe auch Sächs. OVG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2013 - OVG 5 B 3.10 - Rdnr. 45).
  • VGH Bayern, 15.07.2020 - 3 ZB 19.553

    Rückforderung aus Gefälligkeit überhöhter Vergütungen für Lehraufträge

    Dies gilt sowohl zugunsten der öffentlichen Verwaltung (OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.5.2013 - 5 B 3.10 - juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 9.11.2015 - 6 A 500/13 - juris Rn. 16; HessVGH, U.v. 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - juris Rn. 30; ThürOVG, U.v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 - juris 51; Lorenz in Staudinger/Lorenz (2007), BGB, § 814 Rn. 3; offengelassen: NdsOVG, U.v. 10.7.2007 - 1 LC 200/05 - juris Rn. 69 f.; BayVGH, B.v. 16.11.2009 - 4 BV 07.1902 - juris Rn. 73), weil die öffentliche Hand dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet ist, ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und der Regelung des § 814 1. Alt. BGB ebenso wie den §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 Abs. 1 BGB eine Interessenwertung (gleiche Interessen beider Seiten) zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht (ungleiche Interessen beider Seiten) nicht übertragbar ist (BVerwG, U.v. 12.3.1985 - 7 C 48.82 - juris Rn. 14 zu §§ 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB; U.v. 26.3.2003 - 9 C 4.02 - juris zu § 817 Satz 2 BGB), als auch zugunsten des Beamten, der - wie in der hier vorliegenden Fallkonstellation - eine staatliche Leistung aufgrund eines Gefälligkeits-Verwaltungsaktes erhalten hat.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10

    Wohnungsbauförderung; Sozialer Wohnungsbau; Fördermittel; Subvention;

    Zu Recht besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach diesen Vorschriften ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die mit vorangegangenem Beschluss einstweilig angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer finanziellen Hilfe zu den laufenden Aufwendungen der Wohnanlage der Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10).

    b) Zu Recht besteht ebenfalls kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ein Anspruch auf Rückgewähr der vorläufig gewährten Fördermittel dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die einstweilige Anordnung der Zahlung aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10), und dass dieser Anspruch neben den Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO treten kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 5 B 1.14

    Erschließungsbeitrag; Straßenausbaubeitrag; öffentlich-rechtlicher Vertrag;

    Dieser ist ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes und inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 -, juris Rn. 5, und Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2013 - OVG 5 B 3.10 -, juris Rn. 41).
  • BVerwG, 28.10.2013 - 5 B 65.13

    Rückforderung von Leistungen bei Gewährung eines wohnungsbaurechtlichen

    Berlin OVG Berlin-Brandenburg - 23.05.2013 - AZ: OVG 5 B 3.10.
  • VG Aachen, 22.01.2015 - 1 K 1301/13

    Universitätsklinikum Aachen scheitert mit Klage auf Rückzahlung eines

    Vgl: bejahend: OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -, a.a.O., Rn. 47; a.A.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2013 - OVG 5 B 3.10 -, juris, Rn. 48; Thüringer OVG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 2 KO 701/00 -, NVwZ-RR 2003, 830 = juris, Rn. 51; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990 - 11 UE 1487/89 -, NJW 1991, 510 = juris, Rn. 30; für den unmittelbaren Anspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG so auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2.01 -, BVerwGE 116, 74 = juris, Rn. 18.
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