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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20 (https://dejure.org/2023,11776)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2023 - 10 N 83.20 (https://dejure.org/2023,11776)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - 10 N 83.20 (https://dejure.org/2023,11776)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 14 Abs 1 S 1 BauNVO, § 22 BauNVO, § 23 Abs 5 BauNVO
    Öffentliches Baurecht: Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung eines Geschäfts- und Bürogebäudes; Einfügen in die (Eigenart der) nähere(n) Umgebung hier: Maß der baulichen Nutzung und Verhältnis der Bebauung zur umgebenden Freifläche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 14 Abs 1 S 1 BauNVO, § 22 BauNVO, § 23 Abs 5 BauNVO

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13

    Eigenart der näheren Umgebung; Grundstücksfläche, die überbaut werden soll.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 7).

    Die Abgrenzung der näheren Umgebung knüpft zwar ausschließlich an äußerlich erkennbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse an, maßgeblich ist jedoch deren wechselseitige Beeinflussung bzw. Prägung, die anhand einer wertenden Betrachtung zu bestimmen ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 13).

    Dementsprechend verbleibt es bei dem vorgenannten, in anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts statuierten Maßstab, dass die nähere Umgebung für die einzelnen Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen und die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, juris Rn. 7 ff.).

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 C 7.15

    Bebauung; Bebauungszusammenhang; Dachgeschossausbau; Dorfgebiet; Einfirsthof;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt hingegen nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. Mai 2023 - OVG 10 N 88.20 -, EA 3).

    Soweit die Klägerin rügt, dass allein die strukturellen Unterschiede im Hinblick auf Geschosszahl und Freiflächen nicht geeignet seien, eine Inhomogenität zu belegen, verkennt das nach dem eingangs dargestellten Maßstab die Reichweite der näheren Umgebung ebenso wie den Umstand, dass das Einfügen in deren Eigenart von einer kumulativer Übereinstimmung der relevanten Maßfaktoren abhängt (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 28.08.2003 - 4 B 74.03

    Eingrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - juris Rn. 5).

    Nichts anderes folgt aus den von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die tatsächliche städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet sei, könne so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen sei, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne dieser Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, der der erkennende Senat folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37, zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. Mai 2023 - OVG 10 N 88.20 -, EA 4f.), auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Bei der Abgrenzung der Reichweite der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist regelmäßig danach zu differenzieren, ob es sich um ein Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung oder nach den übrigen in der Norm genannten Kriterien handelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Wann dies im Einzelfall anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein formulieren, grundsätzlich sprechen indes große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass diese als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 148. EL Oktober 2022, § 34 Rn. 37 m.w.N).

    Daraus, dass das Verwaltungsgericht mit der Formulierung "in die nähere Umgebung einfügt" den Gesetzeswortlaut von § 34 Abs. 1 BBauG 1960 wiedergegeben hat, folgt nichts anderes, weil der vorgenannte Maßstab bereits unter dessen Geltung entwickelt worden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 -, juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2023 - 10 N 88.20

    Öffentliches Baurecht: Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Schaffung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne dieser Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, der der erkennende Senat folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37, zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. Mai 2023 - OVG 10 N 88.20 -, EA 4f.), auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt hingegen nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - BVerwG 4 C 7.15 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. Mai 2023 - OVG 10 N 88.20 -, EA 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 10 S 31.10

    Nachbarwiderspruch; unbeplanter Innenbereich; Eigenart der näheren Umgebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des erkennenden Senates hat es ausgeführt, eine Wohnbebauung auf einer unbebauten Fläche, die sich ihrer Art und Zweckbestimmung nach als endgültig darstelle und die Eigenart der Umgebung präge - wie es bei öffentlichen Parkplatzflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB der Fall sei -, sei regelmäßig nicht zulässig (Senatsbeschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, juris Rn. 11, dort betreffend Grünflächen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2019 - 10 N 74.18

    Beweislast für die zulässige Errichtung eines vorhandenen Gebäudes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Ist hingegen nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt und ggf. gegeben, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - OVG 10 N 74.18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne dieser Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, der der erkennende Senat folgt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37, zuletzt: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senates vom 11. Mai 2023 - OVG 10 N 88.20 -, EA 4f.), auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 10.02.2012 - 2 Bs 245/11

    Anordnung einer geschlossenen Bauweise; rückwärtiges Grundstück

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2023 - 10 N 83.20
    Vor allem jedoch kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die rechtlichen Feinheiten der Regelung in § 22 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung an, welche an die straßenrechtliche Widmung anknüpfend bestimmt, ob die Gebäude an der Straße von den seitlichen Nachbargrenzen einen Abstand einhalten - offene Bauweise - oder aber an den seitlichen Nachbargrenzen errichtet werden müssen - geschlossene Bauweise - und dabei die Qualifikation als vordere bzw. rückwärtige Grundstücksgrenze ausgehend von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche bestimmt (OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 2 Bs 245/11 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 8 S 1447/07 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 19.09.1969 - IV C 18.67

    Nachbarklage gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich; Rechtsänderungen zu

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2007 - 8 S 1447/07

    Behördliches Einschreiten gegen Bauarbeiten; Doppelhaus; offene Bauweise

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 30.78

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sog. Hinterlandbebauung im unbeplanten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

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