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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20 (https://dejure.org/2021,18911)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2021 - 1 N 96.20 (https://dejure.org/2021,18911)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - 1 N 96.20 (https://dejure.org/2021,18911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Verletzung der Menschenwürde durch die Forderung nach Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethno-kulturellen Identität

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 16 Abs 2 S 1 BVerfSchG, Art 116 Abs 1 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 3 Abs 1 BVerfSchG
    Verfassungsschutzberichte des Bundes (2016-2019); Identitären Bewegung Deutschland; Unterlassungsklage; Leistungsklage; Berichterstattung; Verdachtsfall; Bestrebung; gesichert rechtsextremistisch; Anhaltspunkte; hinreichend; gewichtig; Ethnopluralismus; Volksbegriff; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Einstufungen der sog. Identitären Bewegung als Verdachtsfall sowie als gesichert rechtsextrem in den Verfassungsschutzberichten 2016 bis 2019 sind nicht zu beanstanden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Identitäre sind "gesichert rechtsextrem"

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Identitäre Bewegung" zu Recht in Verfassungsschutzberichten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Identitäre Bewegung bleibt als "gesichert rechtsextrem" eingestuft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 1002
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten sollen (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. -).(Rn.13).

    Die im angegriffenen Urteil (S. 7 - 9) zugrunde gelegten Maßgaben für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG (vgl. dazu jüngst Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. - juris Rn. 31 ff.) stellt die Zulassungsbegründung ebenso wenig in Frage wie die vom Verwaltungsgericht zitierten Äußerungen des Klägers.

    Seine zentrale politische Forderung besteht - ebenso wie bei der "Junge(n) Alternative für Deutschland" der AfD (JA) und dem sog. "Flügel" der AFD - darin, "das deutsche Volkes in seinem ethnischen Bestand zu erhalten ... und (dass) ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 - juris Rn. 31 zur "JA" sowie vom selben Tage - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 29 zum sog. Flügel, jeweils Bezug nehmend auf die Gründe der Beschlüsse des VG Berlin vom 28. Mai 2020 - 1 L 95/20 und 1 L 97/20 -).

    Zudem agiert der Kläger kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, diffamiert sie pauschal und macht sie verächtlich, was nach Ansicht der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil, S. 13 unter Hinweis auf ihr Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 - juris Rn. 76 m.w.N.) gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verstoße (vgl. ebenso Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. - juris Rn. 37 zur "JA").

    Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 - juris Rn. 37 zur "JA").

    Das Verwaltungsgericht ist der auf Murswiek (Verfassungsschutz und Demokratie, S. 168 f.) zurückgehenden These, dass die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität des Deutschen Volkes erst dann verfassungswidrig sei, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeute, zu Recht nicht gefolgt; denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. - juris Rn. 37 a.E. zur "JA" sowie vom selben Tage - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 38 zum sog. "Flügel").

    Von daher wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, dass die Ideologie des Klägers in der Gesamtschau auf eine unveränderliche, da auf ethnischer Herkunft beruhenden Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in solche erster und solche zweiter Klasse hinauslaufe, weil es nach seinen Vorstellungen ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen gebe, was allein die verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers belege (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. - juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017- M 22 E 17.1861 - juris Rn. 67 ff.).

    Auch der beschließende Senat hat sich mit den sich hier stellenden Rechtsfragen zur öffentlichen Bekanntmachung von Beobachtungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Bezug auf die Nennung des sog. "Flügels" und der "JA" im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 - wenngleich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - ausführlich befasst (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 2020, a.a.O.).

    Soweit der Kläger auf anhängige Verfahren der AFD in Brandenburg gegen die Beobachtung des Landesverbandes durch das Landesamt für Verfassungsschutzes abhebt, hat der Senat zum "Gedankengut des Flügels" das Erforderliche bereits im Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 - ausgeführt.

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Das Gericht könne sich nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - BVerfG 2 BvB 1/13 - (Rn. 635 ff. ) berufen, da es sich auf einen anderen Sachverhalt (NPD-Verbot) beziehe und zur Begründung des angegriffenen Urteils nichts beitragen könne.

    Hierfür hat sich das Gericht beanstandungsfrei das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - BVerfG 2 BvB 1/13 - (juris) gestützt.

    Soweit die Zulassungsbegründung meint, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - berufen, werden ernstliche Richtigkeitszweifel geltend gemacht, die weder dargelegt sind noch vorliegen (siehe 1.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Seine zentrale politische Forderung besteht - ebenso wie bei der "Junge(n) Alternative für Deutschland" der AfD (JA) und dem sog. "Flügel" der AFD - darin, "das deutsche Volkes in seinem ethnischen Bestand zu erhalten ... und (dass) ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 - juris Rn. 31 zur "JA" sowie vom selben Tage - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 29 zum sog. Flügel, jeweils Bezug nehmend auf die Gründe der Beschlüsse des VG Berlin vom 28. Mai 2020 - 1 L 95/20 und 1 L 97/20 -).

    Das Verwaltungsgericht ist der auf Murswiek (Verfassungsschutz und Demokratie, S. 168 f.) zurückgehenden These, dass die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität des Deutschen Volkes erst dann verfassungswidrig sei, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeute, zu Recht nicht gefolgt; denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. - juris Rn. 37 a.E. zur "JA" sowie vom selben Tage - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 38 zum sog. "Flügel").

  • VG Köln, 25.09.2019 - 13 L 1667/19

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss Bezeichnung der Identitären Bewegung als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Das in juris und beck-online allein ersichtliche Eilverfahren (vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. September 2019 - 13 L 1667/19 - nachgehend OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 B 1391/19 -) betrifft einen anderen Streitgegenstand.
  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von einem tragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 u.a. - BVerwGE 114, 258 ff.) abgewichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2020 - 5 B 1391/19
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Das in juris und beck-online allein ersichtliche Eilverfahren (vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. September 2019 - 13 L 1667/19 - nachgehend OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 B 1391/19 -) betrifft einen anderen Streitgegenstand.
  • VG Berlin, 21.01.2016 - 1 K 255.13

    Nennung von "Pro NRW" im Verfassungsschutzbericht 2012 als rechtsextremistische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Zudem agiert der Kläger kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, diffamiert sie pauschal und macht sie verächtlich, was nach Ansicht der erkennenden Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil, S. 13 unter Hinweis auf ihr Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 - juris Rn. 76 m.w.N.) gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) verstoße (vgl. ebenso Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. - juris Rn. 37 zur "JA").
  • VG München, 27.07.2017 - M 22 E 17.1861

    Voraussetzungen einer Beobachtung durch den Verfassungschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Von daher wird die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, dass die Ideologie des Klägers in der Gesamtschau auf eine unveränderliche, da auf ethnischer Herkunft beruhenden Klassifizierung deutscher Staatsangehöriger in solche erster und solche zweiter Klasse hinauslaufe, weil es nach seinen Vorstellungen ein deutsches Volk im ethnischen Verständnis des Wortes jenseits der Gesamtheit der deutschen Staatsangehörigen gebe, was allein die verfassungsfeindliche Zielrichtung des Klägers belege (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 u.a. - juris Rn. 36; in diese Richtung auch VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017- M 22 E 17.1861 - juris Rn. 67 ff.).
  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 95.20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die "Junge Alternative für Deutschland" und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Seine zentrale politische Forderung besteht - ebenso wie bei der "Junge(n) Alternative für Deutschland" der AfD (JA) und dem sog. "Flügel" der AFD - darin, "das deutsche Volkes in seinem ethnischen Bestand zu erhalten ... und (dass) ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 - juris Rn. 31 zur "JA" sowie vom selben Tage - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 29 zum sog. Flügel, jeweils Bezug nehmend auf die Gründe der Beschlüsse des VG Berlin vom 28. Mai 2020 - 1 L 95/20 und 1 L 97/20 -).
  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 CE 19.2517

    Beobachtung eines AfD-Bezirksrats durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20
    Damit propagiert der Kläger die Forderung nach räumlicher und kultureller Trennung unterschiedlicher Ethnien, namentlich von solchen, die den ethnokulturellen Kriterien des Klägers nicht entsprechen, und offenbart damit eine migrantenfeindliche Grundhaltung, was auch in der Forderung nach "Remigration" zum Ausdruck kommt (ebenso VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 156 f. ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2012 - 2 N 16.11

    Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; fehlerhafte Beweiswürdigung;

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Zwar geht aus der Bundessatzung der JA hervor, dass die Mitgliedschaft in der "Identitären Bewegung Deutschland" und deren Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden, vgl. zu Anhaltspunkten einer verfassungsfeindlichen Bestregung hinsichtlich der Identitären Bewegung und ihres Volksverständnisses VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris, grundsätzlich mit einem Engagement innerhalb der JA unvereinbar ist. Funktionäre der JA äußern sich in dieser Hinsicht aber uneinheitlich. So bestätigte der Berliner Landesvorsitzende der JA im Januar 2017 gegenüber der Presse die Existenz von Doppelmitgliedschaften. Er stellte auch klar, die Mitglieder der Identitären Bewegung "ticken gar nicht so unterschiedlich zu uns, sie drücken sich nur anders aus" (Gutachten I, S. 304).

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37.

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37.

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796-, juris Rn. 105.

    Die Passage ist durch Formulierungen wie "bloßes Siedlungsgebiet", "Experimentierfeld" und "unkontrollierte Masseneinwanderung" erkennbar an die Theorie des "Großen Austausches" angelehnt, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei und die Ausdruck eines ethnokulturellen Volksbegriffs ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 673 ff., 690 ff; OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105.

  • VG Köln, 13.10.2022 - 13 K 4222/18

    Verfassungsschutz darf die Identitäre Bewegung Deutschland weiter beobachten

    Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 23. Juni 2021 abgelehnt (OVG 1 N 96/20).

    Dies ist in der Vergangenheit bereits mehrfach durch Verwaltungsgerichte entschieden worden, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 38 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; explizit hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs des Klägers VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37.

    Mit der vom Kläger letztlich geforderten Ausweisung derjenigen Bevölkerungsteile aus Deutschland und Europa, die den ethnokulturellen Kriterien des Klägers nicht entsprechen, kommt ebenfalls eine migrantenfeindliche Grundhaltung zum Vorschein, vgl. dazu bereits VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 10 CE 19.2517 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 -, juris Rn. 10, Dies zeigt sich auch bei der Verwendung des Begriffs des "Großen Austauschs". Am 17. Juni 2018 fand eine unangemeldete Demonstration des Klägers in Heidelberg statt, bei der ein Banner mit der Aufschrift "STOPPT DEN GROSSEN AUSTAUSCH" verwendet wurde (Bl. 30 Beiakte 9 des Verfahrens 13 K 4222/18).

    Der vom Kläger beschriebene "große Austausch" der Bevölkerung ist zudem erkennbar darauf gerichtet, Zuwanderern ihre Menschenwürde abzusprechen, so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, BeckRS 2020, 50933 Rn. 30, beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs der Identitären Bewegung VG Ansbach, Urteil vom 25. April 2019 - AN 16 K 17.01038 -, juris Rn. 39 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 63 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2019 - OVG 1 M 119.19 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.

    Zwar geht aus der Bundessatzung der Klägerin zu 2. hervor, dass die Mitgliedschaft in der "Identitären Bewegung Deutschland" und deren Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden, vgl. zu Anhaltspunkten einer verfassungsfeindlichen Bestregung hinsichtlich der Identitären Bewegung und ihres Volksverständnisses VG Berlin, Urteil vom 12. November 2020 - VG 1 K 606.17 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris, grundsätzlich mit einem Engagement innerhalb der Klägerin zu 2. unvereinbar ist. Funktionäre der Klägerin zu 2. äußern sich in dieser Hinsicht aber uneinheitlich. So bestätigte der Berliner Landesvorsitzende im Januar 2017 gegenüber der Presse die Existenz von Doppelmitgliedschaften. Er stellte auch klar, die Mitglieder der Identitären Bewegung "ticken gar nicht so unterschiedlich zu uns, sie drücken sich nur anders aus" (Gutachten I, S. 304).

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergibt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37.

  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Die Verschwörungserzählungen vom "Ethnopluralismus" und vom "Großen Austausch" gehen von einer vorgeblich vorherrschenden "ethnokulturellen Identität" der europäischen Völker aus, die durch die Masseneinwanderung kulturfremder Einwanderer bedroht sei (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 17) und legen damit einen dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie widersprechenden ethnokulturellen Volksbegriff zu Grunde (für den Flügel ebenso OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2021 - OVG 1 N 96/20 - juris Rn. 9 f.; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 656).
  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Sie wird ebenso beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung als auch in Fällen, in denen einzelne Personen oder Personengruppen andere wie "Menschen zweiter Klasse" behandeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 635, 690 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.062020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 31 ff; ebenso hinsichtlich des "ethnokulturellen" Volksbegriffs: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.).

    Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen (vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. und BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Entscheidend ist die insgesamt verfolgte, objektiv erkennbare Zielrichtung des Personenzusammenschlusses, wie sie sich in der Zusammenschau der vorgelegten Belege ergib (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 37 sowie Beschluss vom 19.06.2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 37).

  • VG Freiburg, 27.11.2023 - 6 K 1103/22

    Unterstützung der Vereinigung "Identitäre Bewegung Deutschland"; waffenrechtliche

    Der von der Identitären Bewegung vertretene Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde, da er die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, verneint (vgl. im Folgenden ausführlich zur Identitären Bewegung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96/20 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG Berlin, 02.07.2021 - 28 L 69.21
    Dabei überlässt das Grundgesetz, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, dem Gesetzgeber die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 690; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 76 mit weiteren Nachweisen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 -, juris).

    Der Begriff "Großer Austausch" ist ebenso wie etwa der Begriff "Umvolkung" darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96/20 - unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 721).

  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 17 E 2904/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen bestimmte Ausführungen im

    Die Identitäre Bewegung wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2019 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2021, OVG 1 N 96/20, juris).
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