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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15   

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https://dejure.org/2016,42474
OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15 (https://dejure.org/2016,42474)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2016 - 12 N 28.15 (https://dejure.org/2016,42474)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. November 2016 - 12 N 28.15 (https://dejure.org/2016,42474)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 1 TEHG 2011, § 90 BGB, §§ 812 ff BGB, EUV 920/2010
    Emissionsberechtigungen - Handel mit Treibhausgasen - Anspruch auf Wertersatz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 TEHG 2004, § 90 BGB, §§ 812 ff BGB, EUV 920/2010, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
    Emissionsberechtigungen; Vorratsabgabe; Löschung; Anspruch auf Wertersatz; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Anspruchsvoraussetzungen; Vermögensverschiebung; öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis; schuldhafte Pflichtverletzung; Antrag auf Zulassung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15
    Geklärt ist auch, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch - die Funktion hat, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 5 C 1.15 - juris Rn. 8; Urteil vom 10. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Der Anspruch setzt daher eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O.); wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 87.15

    Kostenbeteiligung der Eltern bei Versorgung mit Mittagessen in Kindertagesstätten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15
    Der Anspruch setzt daher eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O.); wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 87.15 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15
    Vielmehr ist er auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebührenden Vermögenszuwachses gerichtet; entscheidend ist mithin nicht die Vermögenslage beim Gläubiger des Anspruchs, auf die sich die Klägerin allein bezieht, sondern die Vermögenslage beim Schuldner des Erstattungsanspruchs (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - NJW 2008, 601, juris Rn. 16 m.w.N.; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 531).
  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15
    Geklärt ist auch, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch - die Funktion hat, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 - 5 C 1.15 - juris Rn. 8; Urteil vom 10. Mai 2008 - 5 C 25.07 - BVerwGE 131, 153, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • EuGH, 29.04.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15
    Sie beziehen sich sämtlich auf die Abgabe von Emissionsberechtigungen zur "ausschließlichen" Bildung eines Vorratsguthabens und damit auf eine Fallgestaltung, die nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Antragserwiderung angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Voraussetzungen einer Sanktionszahlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 zukünftig keine Relevanz mehr hat (EuGH, Urteil vom 29. April 2015 - C-148/14 - juris; im Anschluss: BVerwG, Urteil vom 4. August 2015 - 7 C 8.15 - BVerwGE 152, 346).
  • BVerwG, 10.05.2010 - 4 B 18.10

    Zuständigkeit bei mehreren Ansprüchen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15
    Auf die Frage, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift vorliegend eröffnet ist und die geltend gemachten, an sich unterschiedlichen Rechtswegen zugewiesenen Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 4 B 18.10 - juris Rn. 9 m.w.N.), kommt es im Ergebnis ebenso wenig an wie auf die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Sonderverbindung besteht, die eine sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts rechtfertigt.
  • BVerwG, 04.08.2015 - 7 C 8.15

    Rücknahme; Anerkenntnis; Anerkenntnisurteil; Emissionsberechtigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2016 - 12 N 28.15
    Sie beziehen sich sämtlich auf die Abgabe von Emissionsberechtigungen zur "ausschließlichen" Bildung eines Vorratsguthabens und damit auf eine Fallgestaltung, die nach den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Antragserwiderung angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Voraussetzungen einer Sanktionszahlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 zukünftig keine Relevanz mehr hat (EuGH, Urteil vom 29. April 2015 - C-148/14 - juris; im Anschluss: BVerwG, Urteil vom 4. August 2015 - 7 C 8.15 - BVerwGE 152, 346).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 2 S 813/17
    Soweit die Klägerin besondere Schwierigkeiten in Bezug auf die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Vorführwagen behauptet, ergibt sich im Übrigen aus den Ausführungen unter 1., dass die Rechtssache nicht die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende Ergebnisoffenheit aufweist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23.11.2016 - OVG 12 N 28.15 -, juris Rn. 25; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl, § 124 Rn. 27 und § 124a Rn. 68), zumal die von der Klägerin unter 1. angesprochenen Rechtsfragen unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden bereits anhand der vorliegenden - und vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung beantwortet werden können.
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