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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20   

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https://dejure.org/2022,3673
OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20 (https://dejure.org/2022,3673)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.02.2022 - 11 N 54.20 (https://dejure.org/2022,3673)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 11 N 54.20 (https://dejure.org/2022,3673)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20
    Soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe die "titulierbaren" Unterhaltsansprüche der beiden Kinder in die Berechnung des Lebensunterhaltes einbeziehen müssen, da das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - und vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 - festgestellt habe, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch dann einkommensmindernd zu berücksichtigen sei, wenn er noch nicht tituliert worden sei, gibt sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkürzt wieder.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - (juris, Rn. 33) und vom 29. November 2012 - 10 C 4/12 - (juris, Rn. 27) ausgeführt, dass gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich unabhängig von einer Titulierung einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.

    Es hat jedoch im Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4/12 - ausdrücklich klargestellt, dass dies nur solange gelte, wie die Erbringung bzw. Geltendmachung von Unterhaltsleistungen tatsächlich zu erwarten sei, wobei, wenn Unterhaltsleistungen über einen längeren Zeitraum weder erbracht noch erwartet wurden, regelmäßig davon auszugehen sei, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 27; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2014 - 7 B 11.14 - juris, Rn. 28).

    Die Behauptung, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kindesmutter sei es zwar möglich, einen höheren Unterhaltsbetrag geltend zu machen und titulieren zu lassen, dies sei jedoch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - und vom 29. November 2012 - 10 C 4.12) ab, trifft aus den oben dargelegten Gründen nicht zu.

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20
    Soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht habe die "titulierbaren" Unterhaltsansprüche der beiden Kinder in die Berechnung des Lebensunterhaltes einbeziehen müssen, da das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - und vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 - festgestellt habe, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch dann einkommensmindernd zu berücksichtigen sei, wenn er noch nicht tituliert worden sei, gibt sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkürzt wieder.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - (juris, Rn. 33) und vom 29. November 2012 - 10 C 4/12 - (juris, Rn. 27) ausgeführt, dass gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich unabhängig von einer Titulierung einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.

    Die Behauptung, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kindesmutter sei es zwar möglich, einen höheren Unterhaltsbetrag geltend zu machen und titulieren zu lassen, dies sei jedoch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - und vom 29. November 2012 - 10 C 4.12) ab, trifft aus den oben dargelegten Gründen nicht zu.

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2014 - 7 B 11.14
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20
    Es hat jedoch im Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4/12 - ausdrücklich klargestellt, dass dies nur solange gelte, wie die Erbringung bzw. Geltendmachung von Unterhaltsleistungen tatsächlich zu erwarten sei, wobei, wenn Unterhaltsleistungen über einen längeren Zeitraum weder erbracht noch erwartet wurden, regelmäßig davon auszugehen sei, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 27; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2014 - 7 B 11.14 - juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2022 - 11 N 54.20
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - juris, Rn. 3).
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