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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 20.19   

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https://dejure.org/2021,20999
OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 20.19 (https://dejure.org/2021,20999)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2021 - 2 A 20.19 (https://dejure.org/2021,20999)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 2 A 20.19 (https://dejure.org/2021,20999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, § 2 BauGB, § 1 Abs 1 S 1 BekV BB, § 14 BauGB, § 16 Abs 2 BauGB
    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; eingeschränkter Antrag; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung; Identität bekanntgemachter mit beschlossener Satzung; räumlicher Geltungsbereich; hinreichende Bestimmtheit; Kartenausschnitt; Aufstellungsbeschluss; ortsübliche ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 VwGO, § 2 BauGB, § 1 Abs 1 S 1 BekV BB, § 14 BauGB, § 16 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 1 S 4 BekV BB
    Normenkontrollantrag; Veränderungssperre; eingeschränkter Antrag; Bekanntmachung; Bekanntmachungsanordnung; Identität bekanntgemachter mit beschlossener Satzung; räumlicher Geltungsbereich; hinreichende Bestimmtheit; Kartenausschnitt; Aufstellungsbeschluss; ortsübliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Cottbus, 24.11.2022 - 1 K 569/16
    - 2 A 20.19 -, juris Rn. 24).
  • VG Cottbus, 08.12.2022 - 1 K 838/19
    Sie hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern ihr kommt Entscheidungscharakter zu, weil durch sie u. a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekannt gemacht, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (z. B. §§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt wird und in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll (so: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Juni 2011 - OVG 10 A 12.10 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 27. Oktober 2011 - OVG 10 A 11.08 -, juris Rn. 34/35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2012 - OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2021 - 2 A 20.19 -, juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 2 S 10.22

    Normenkontrolle - einstweilige Anordnung - Veränderungssperre - Windenergie -

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der im Normenkontrollverfahren angefochtenen Rechtsvorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm schon bei summarischer Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 20.19 - BA S. 10 f. und vom 9. Juni 2016 - OVG 2 S 3.16 - juris Rn. 8).

    Hierfür muss eindeutig bestimmbar sein, für welches Gebiet der Bebauungsplan aufgestellt werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 20.19 - BA S. 10 f. und vom9. Juni 2016 - OVG 2 S 3.16 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 03.05.2022 - 22 B 20.2178

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung- Lärmbelästigung einer

    Die fehlende Identität der bekannt gemachten Satzung mit der beschlossenen stellt ebenso wie ein Ausfertigungsmangel einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gültigkeitserfordernis dar (OVG Bln-Bbg, B.v. 24.6.2021 - 2 A 20.19 - juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 22.09.2022 - 1 C 108/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Satzung; Ausfertigung; Bestattungswald

    Ob sich durch den Hinweis auf Erweiterungsflächen und aufgrund des im Lageplan markierten Geltungsbereichs etwas anderes ergibt, kann an dieser Stelle aber ebenso offen bleiben, wie die Fragen, ob es neben einer parzellenscharfen Ausweisung der Angabe eines Maßstabs bei dem Aufstellungsplan bedarf (so OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 24. Juni 2021 - 2 A 20.19 -, juris Rn. 39, wohl jedenfalls in Bezug auf das Erfordernis eines Maßstabs auch BayVGH, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O.) oder es genügt, wenn sich der Geltungsbereich - ohne parzellenscharfe Ausweisung - anhand anderer Begrenzungen, wie etwa Wegen, Straßen oder Waldflächen eindeutig festlegen lässt (OVG Schl.-H., Urt. v. 5. Oktober 2016 - 1 KN 20/15 -, juris Rn. 31) oder sich ein Widerspruch zwischen der textlichen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung vorliegend durch Auslegung auflösen lässt (vgl. OVG M-V, Urt. v. 17. Juni 2015 - 3 L 50/13 -, juris Rn. 58).
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