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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17 (https://dejure.org/2021,20763)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.06.2021 - 2 A 28.17 (https://dejure.org/2021,20763)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 2 A 28.17 (https://dejure.org/2021,20763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 2 VwGO, § 3 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 214 BauGB
    Antragsbefugnis gegen Bebauungsplan; Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlich geschützter Belange als Indiz für ihre Abwägungserheblichkeit; Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs; Fehler im Abwägungsvorgang

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 VwGO, § 3 Abs 2 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 214 BauGB, § 215 BauGB
    Antragsbefugnis; Plannachbar; befürchtete Abwehransprüche gegen eigenes Baurecht; Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse im eigenen Baufeld; Öffentlichkeitsbeteiligung; fehlerhafter Hinweis; unzulässige Einschränkung; Abwägungsgebot; Ermittlungs-/Bewertungsfehler; gesunde ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 2 S 60.13

    Rechtsschutzbedürfnis bei Einwendungen gegen den Rohbau trotz Fertigstellung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Denn eine Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlich geschützter Belange kann als Indiz für die Abwägungserheblichkeit grundsätzlich nur ausgeschlossen werden, wenn bei zwei einander gegenüberstehenden Gebäuden beide die notwendigen Abstandsflächen wahren (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 92; Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 28).

    Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BauGB, § 17 Abs. 2 BauNVO) werden in Bezug auf die Gewährleistung einer hinreichenden Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht durch die Abstandsflächenvorschriften der Bauordnung (§ 6 BauO Bln) sowie deren Bestimmungen über die Belichtung von Aufenthaltsräumen und deren Fenstergröße (§ 47 Abs. 2 BauO Bln) konkretisiert (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).

    Zum anderen stellen die Regelungen zum Abstandsflächenrecht auch in dem Sinne eine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar, dass eine Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände der Berliner Bauordnung grundsätzlich indiziert, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).

    Diese Indizwirkung greift nicht nur in Fällen, in denen gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften der Landesbauordnung verstoßen worden ist, sondern ebenso, wenn das Bauplanungsrecht geringere Abstandsflächen zulässt (§ 6 Abs. 8 BauO Bln a.F., § 6 Abs. 5 Satz 4 BauOBln; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O., Rn. 28).

    Ziel der Regelung der Abstandsflächentiefe ist nach der Gesetzesbegründung der Berliner Bauordnung eine Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich (bis etwa 2, 5 m Tiefe), die Lesen und Schreiben bei bedecktem Himmel gestattet (vgl. AbgH-Drs. 15/3926, S. 68 f.; ebenso Musterbauordnung [MBO] - Begründung der Fassung November 2002 -, S. 18; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 27).

    Dies bedeute, dass die der Tabelle zu entnehmenden Fensterbreiten aus bauordnungsrechtlicher Sicht unterschritten werden dürften (vgl. AbgH-Drs. 15/3926 S. 94 zu § 48 Abs. 2 BauO Bln a.F.; vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013, a.a.O., Rn. 28).

    So ist z.B. denkbar, dass ein zu geringer Gebäudeabstand durch eine Öffnung der zwischen den Gebäuden liegenden Freifläche, z.B. nach Süden oder Westen, und eine sich daraus ergebende bessere Ausleuchtung der Innenräume, die Errichtung eines Solitärs, eine das bauordnungsrechtliche Mindestmaß überschreitende Fenstergröße oder eine die Beleuchtungssituation berücksichtigende Grundrissgestaltung kompensiert wird (vgl. Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2007 - 2 A 3.07

    Bebauungsplan für das "Spreedreieck" unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Denn eine Beeinträchtigung abstandsflächenrechtlich geschützter Belange kann als Indiz für die Abwägungserheblichkeit grundsätzlich nur ausgeschlossen werden, wenn bei zwei einander gegenüberstehenden Gebäuden beide die notwendigen Abstandsflächen wahren (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 92; Beschluss des Senats vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rn. 28).

    Ausgenommen sind Fälle, die durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet sind (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 95; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris Rn. 56).

    Werden in einem Bebauungsplan nach § 6 Abs. 8 BauO Bln a.F. (§ 6 Abs. 5 Satz 4 BauO Bln) Festsetzungen getroffen, aus denen sich geringere Abstandsflächen ergeben, müssen die Auswirkungen derartiger Festsetzungen auf die betroffenen Schutzgüter in der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 98).

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 18).

    Danach setzt die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O.).

    Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler betrifft in der konkreten Planungssituation abwägungserhebliche und damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, juris Rn. 21 f.), denn die Frage, ob auf dem Baufeld MK H2 gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, war angesichts der deutlichen Abstandsflächenunterschreitungen von zentraler Bedeutung für die Abwägung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2010 - 2 A 22.08

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Abwägungsausfall;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Ausgenommen sind Fälle, die durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet sind (vgl. Urteil d. Senats vom 18. Dezember 2007 - OVG 2 A 3.07 -, juris Rn. 95; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris Rn. 56).

    Dabei müssen die Wirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts besonders gewichtet und in die Abwägung aufgenommen werden (vgl. Urteil des Senats vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris Rn. 58, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 6 BauO Bln).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Der Fehler ist offensichtlich, da er sich aus der Planbegründung und damit aus zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehörenden, objektiv feststellbaren Umständen deutlich ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, juris Rn. 24).

    Hierfür muss nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, a.a.O., Rn. 27).

  • OVG Berlin, 27.10.2004 - 2 S 43.04

    Tiefe der Abstandsfläche zu öffentlichen Verkehrsflächen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Mangels rechtlich verbindlicher Beurteilungskriterien zur Beurteilung der Verschattung von Gebäudefassaden hat sich der Antragsgegner zusätzlich an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 (- OVG 2 S 43.04 -, juris) orientiert, in der als maßgeblich erachtet worden ist, dass am Tag der Tag- und Nachtgleiche eine Besonnungsdauer von zwei Stunden eingehalten wird, und zwar nicht nur für Wohnungen, sondern auch für andere Aufenthaltsräume außerhalb der Nutzungen nach § 48 Abs. 3 BauO Bln a.F.

    Dennoch ist festzustellen, dass die Herleitung und Tragfähigkeit des vom Antragsgegner unter anderem zugrunde gelegten Kriteriums einer direkten Besonnung von mindestens zwei Stunden während der Tag- und Nachtgleiche aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004 (- OVG 2 S 43.04 -, juris Rn. 25) unklar sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2021 - 2 A 7.18

    Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Gedenkstätte "Berliner Mauer" (erweiterter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. z. Vorstehenden: Urteil d. Senats vom 16. April 2021 - OVG 2 A 7.18 -, juris Rn. 39).

    Ebenso könnte ein potentieller Rügeführer, der nicht die "Rechtswirksamkeit dieser Verordnung" als solches zur Überprüfung stellen möchte, der jedoch ein mit der Verordnung nicht vereinbares Bauvorhaben durchführen möchte, von der fristgerechten Rügeerhebung in der Erwartung abgehalten werden, Mängel der Verordnung im Rahmen eines auf ein konkretes Bauvorhaben bezogenen Verfahrens und einer hierbei vorzunehmenden Inzidentkontrolle unabhängig von einer fristgemäßen Rüge noch geltend machen zu können (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 2021 - OVG 2 A 13.19 -, juris Rn. 41; Urteil vom 16. April 2021 - OVG 2 A 7.18 -, juris Rn. 52).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Bereits die mit der Überdeckung der Abstandsflächen einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich erforderlichen Gebäudeabstände der Bauordnung Berlin indiziert nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 11. Juli 2018 - OVG 2 S 50.17 -, juris Rn. 31).

    Ebenso wenig liegt auf der Hand, dass dem Grundstückseigentümer des Baufeldes MK H2 wegen einer eigenen Abstandsflächenverletzung eine Berufung auf das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben versagt wäre (vgl. Urteil des Senats vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rn. 27 ff., zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung).

  • OVG Hamburg, 06.11.2019 - 2 Bs 218/19

    Baurechtlicher Nachbarschutz bei Baugenehmigung auf Grundlage eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Dies gilt zum einen in dem Sinne, dass bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich von der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auszugehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Bs 218/19 -, juris Rn. 38 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 -, juris Rn. 78 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 1 CS 16.747 -, juris Rn. 7; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 f.).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2017 - 1 KN 171/16

    Ausgleichsmaßnahme; Flüchtling; Milieuschutz; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - 2 A 28.17
    Dies gilt zum einen in dem Sinne, dass bei Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich von der Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auszugehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Bs 218/19 -, juris Rn. 38 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 -, juris Rn. 78 ff.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 1 CS 16.747 -, juris Rn. 7; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, juris Rn. 63 f.).
  • VGH Bayern, 03.06.2016 - 1 CS 16.747

    Nachbarantrag gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2012 - 2 D 27/11

    Beteiligtenfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2016 - 2 A 23.15

    Normenkontrollantrag gegen den Textbebauungsplan Birkenwerder

  • BVerwG, 10.06.2020 - 4 BN 55.19

    Analogie; Anregungen und Bedenken; Auslegungsbekanntmachung;

  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 BN 13.13

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 - 2 A 19.15

    Entscheidung über einen Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung; fehlende

  • BVerwG, 14.06.2012 - 4 CN 5.10

    Bebauungsplan; Festsetzung der Grundfläche; Fehler im Abwägungsvorgang; Hinweis

  • BVerwG, 09.01.2018 - 4 BN 33.17

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 1 C 10546/11

    Bebauungsplan darf Hotelnutzung nicht vorschreiben

  • BVerwG, 27.10.2010 - 4 CN 4.09

    Bebauungsplan; Auslegung; Einwendungen; Normenkontrollverfahren; Präklusion;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.07.2018 - 2 S 50.17

    Wege zur zuverlässigen Verhinderung einer Brandübertragung; Anforderungen an die

  • BVerwG, 18.06.1982 - 4 N 6.79

    Rüge - Verletzung - Verfahrens- und Formvorschriften - Bebauungsplan -

  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 2 A 13.19

    Wirksamkeit einer Erhaltungsverordnung

  • BVerwG, 27.05.2013 - 4 BN 28.13

    Dispositionsbefugnis der Behörde bei gesetzlicher Präklusion im Planungsrecht; zu

  • BVerwG, 02.01.2001 - 4 BN 13.00

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren;

  • VGH Bayern, 13.12.2021 - 15 N 20.1649

    Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan: Keine Berücksichtigung einer

    Ein solcher Mangel wäre auf das Abwägungsergebnis aber nur dann von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des vorliegenden Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 = juris Rn. 26 ff.; B.v. 13.1.2016 - 4 B 21.15 - BRS 84 Nr. 11 = juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 9.6.2021 - 15 N 20.1412 - juris Rn. 90 m.w.N.; VGH BW, U.v. 17.2.2021 - 3 S 2249/20 - VBlBW 2021, 469 = juris Rn. 83; OVG Berlin-Bbg, U.v. 24.6.2021 - 2 A 28.17 - juris Rn. 80 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2023 - 2 A 18.19
    Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, das für einen antragsbefugten Antragsteller nur zu verneinen ist, wenn er dadurch, dass die Norm entsprechend seines Antrags für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 28.17 -, juris Rn. 44).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2022 - 18 U 2/18

    Rechtmäßigkeit einer bebauungsplanakzessorischen Administrativenteignung; Keine

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Bebauungsplan Nr. 8 nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.; vgl. allgemein zum Gebot gerechter Abwägung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, juris Rn. 45, juris m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2021 - 2 A 28.17 -, juris Rn. 58 m.w.N) leide und hat sich insoweit der Bewertung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Brandenburg angeschlossen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2022 - 2 A 9.19

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsnachfolge - Kleingärten - Festsetzung von

    Ihr fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, das für einen antragsbefugten Antragsteller nur zu verneinen ist, wenn er dadurch, dass die Norm entsprechend seines Antrags für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung offensichtlich nicht verbessern kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 28.17 -, juris Rn. 44).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - 2 A 22.19

    Biotopverbundplanung als umweltbezogene Stellungnahme; Berücksichtigung des

    Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Prüfung der Begründetheit des Antrags gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4; Urteil des Senats vom 24. Juni 2021 - OVG 2 A 28.17 -, juris Rn. 30).
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