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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19 (https://dejure.org/2019,24897)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.07.2019 - 4 S 26.19 (https://dejure.org/2019,24897)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 4 S 26.19 (https://dejure.org/2019,24897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Prüfungsmaßstab im einstweiligen Anordnungsverfahren; Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand im Wege einer einstweiligen Anordnung; Anforderungen an das Bestehen eines dienstlichen Interesses

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 38 Abs 2 LBG, § 123 VwGO
    Eintritt in den Ruhestand; Hinausschieben; dienstliches Interesse; unbestimmter Rechtsbegriff; gerichtliche Kontrolle; Personal- und Organisationsgewalt; Organisationsermessen; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Glaubhaftmachung; Darlegungslast; Folgenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 26 L 57.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2017 - 10 S 6.17

    Dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Es sieht sich insoweit in Divergenz zur Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7 und vom 23. März 2015 - OVG 4 S 2.15 - Beschlussabdruck S. 3; Beschluss des 10. Senats vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3 zu § 53 Abs. 1 BBG), die in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 - juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 - juris Rn. 19) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534 ; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25; Spitzlei, in: GKÖD, L § 53 Rn. 13, Stand März 2019; Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn.10; Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht, Stand 1. Februar 2019, BBG § 53 Rn. 14) von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe - und so auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "dienstlichen Interesses" - grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum der Verwaltung eröffnen und der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen, dabei aber - im Ergebnis wie das Verwaltungsgericht - dem nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Organisationsermessen des Dienstherrn uneingeschränkt Rechnung tragen.

    In der Folge ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3).

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4; vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn.13) .

    Setzt § 38 Abs. 2 LBG die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses voraus, liegt die Darlegungslast beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2017 - 2 B 11273/17

    Zum Anspruch eines Beamten auf Hinausschieben seines Ruhestandes um ein Jahr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Es sieht sich insoweit in Divergenz zur Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7 und vom 23. März 2015 - OVG 4 S 2.15 - Beschlussabdruck S. 3; Beschluss des 10. Senats vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3 zu § 53 Abs. 1 BBG), die in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 - juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 - juris Rn. 19) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534 ; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25; Spitzlei, in: GKÖD, L § 53 Rn. 13, Stand März 2019; Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn.10; Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht, Stand 1. Februar 2019, BBG § 53 Rn. 14) von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe - und so auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "dienstlichen Interesses" - grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum der Verwaltung eröffnen und der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen, dabei aber - im Ergebnis wie das Verwaltungsgericht - dem nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Organisationsermessen des Dienstherrn uneingeschränkt Rechnung tragen.

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (Beschluss des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4; vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn.13) .

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Der vom Antragsteller wiederholt zitierte Beschluss des Kammergerichts vom 11. März 2019 (- (4) 161 HEs 13/19 (5/19) -, juris) gibt für seine Argumentation nichts her.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Es entspricht der gängigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen verwaltungsgerichtlichen Praxis, den Erlass einer einstweiligen Anordnung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 und juris Rn. 18), und die Entscheidung auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu treffen.
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Der Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juli 2011 (- C-159/10 und C-160/10 -, juris) ist insoweit unergiebig.
  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass eine dem Gewicht der drohenden Grundrechtsverletzung gerecht werdende tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Rechtssache im vorliegenden Verfahren nicht möglich wäre und deshalb zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Entscheidung auf der Grundlage einer bloßen Folgenabwägung geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 - juris Rn. 2 f.).
  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 (- 2 C 16.12 - juris), das die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Probebeamten betrifft, gibt insoweit nichts her.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2013 - 6 B 1181/13

    Verpflichtung eines Antragsgegners zum Hinausschieben des Eintritts in den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Dies begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 6 B 1181/13 - juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2014 - 6 B 232/14

    Hinausschieben des Eintritts eines Staatsanwalts in den Ruhestand

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Es sieht sich insoweit in Divergenz zur Rechtsprechung der mit dem öffentlichen Dienstrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse des Senats vom 25. November 2014 - OVG 4 S 32.14 - Beschlussabdruck S. 7 und vom 23. März 2015 - OVG 4 S 2.15 - Beschlussabdruck S. 3; Beschluss des 10. Senats vom 16. Februar 2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 3 zu § 53 Abs. 1 BBG), die in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2014 - 6 B 232/14 - juris Rn. 5; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 - juris Rn. 19) und der herrschenden Meinung in der Literatur (Hebeler/Spitzlei, DVBl 2016, 534 ; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25; Spitzlei, in: GKÖD, L § 53 Rn. 13, Stand März 2019; Hebeler, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 53 Rn.10; Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht, Stand 1. Februar 2019, BBG § 53 Rn. 14) von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, dass unbestimmte Rechtsbegriffe - und so auch der unbestimmte Rechtsbegriff des "dienstlichen Interesses" - grundsätzlich keinen Beurteilungsspielraum der Verwaltung eröffnen und der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen, dabei aber - im Ergebnis wie das Verwaltungsgericht - dem nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Organisationsermessen des Dienstherrn uneingeschränkt Rechnung tragen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18

    (Keine) Prognostizierung der Erfolgsaussichten einer Bewerbung und einer neuen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2019 - 4 S 26.19
    Die weitere Bezugnahme in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung in Konkurrenteneilverfahren, wonach einem unterlegenen Bewerber, der Fehler im Auswahlverfahren glaubhaft gemacht hat, dann einstweiliger Rechtsschutz zum Schutz seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren ist, wenn seine Auswahl in einem erneuten fehlerfreien Auswahlverfahren möglich erscheint (die Beschwerde zitiert den Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2019 - OVG 10 S 67.18 - juris Rn. 33), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.
  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 21.03

    Altersteilzeit, Blockmodell; dringende dienstliche Belange; Ermessen;

  • VGH Hessen, 29.11.2016 - 1 B 2643/16

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2019 - 5 ME 155/19

    Dienstliches Interesse; entgegenstehendes dienstliches Interesse

    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]).

    Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-BBg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl.

    Der Gesetzgeber hat in § 53 Abs. 1 BBG gerade nicht den persönlichen Belangen des Beamten durch eine Regelung mehr Gewicht verliehen, nach der dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand "nicht entgegenstehen" dürfen, womit auch eine Beweislastverschiebung hin zum Dienstherrn einherginge (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 15).

    Wird das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand durch das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung der Verwaltung bestimmt, deren Gewährleistung im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn steht, wird ein Antragsteller dann, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse an seiner Weiterbeschäftigung in Abrede stellt, nur in seltenen Fällen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darlegen können (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 16).

    Dies begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013, a. a. O., Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 16).

    Setzt eine Norm - wie § 53 Abs. 1 BBG - für die Rechtsfolge der Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die positive Feststellung eines dienstlichen Interesses voraus, liegt die Darlegungslast beim Antragsteller, der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018, a. a. O., Rn. 7; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, a. a. O., Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 1 B 1058/19

    Streit über das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 1 B 1314/19 -, juris, Rn. 19 (zu § 53 Abs. 1 BBG), vom 24. Juni 2016 - 1 B 471/16 -, juris, Rn. 6 (zu dem Begriff der dienstlichen Belange i. S. v. § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG) und vom 18. April 2013- 1 B 202/13 -, juris, Rn. 8 (zu § 53 Abs. 4 Satz 1 BBG); ferner etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris, Rn. 11.

    Dem seit November 2014 folgend OVG Berlin-Bbg., vgl. dessen Beschluss vom 24. Juli 2019- OVG 4 S 26.19 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; ebenso Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2018- 2 MB 35/17 -, juris, Rn. 6, OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 -, juris, Rn. 13, und OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 22 f.

    vgl. schon OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Juli 2017 - 2 B 11273/17 -, juris, Rn. 14 (zu der entsprechend strukturierten Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG Rh.-Pf.), und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Juli 2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris, Rn. 14.

  • VG Bayreuth, 21.12.2021 - B 5 E 21.1195

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, dienstliches Interesse (hier:

    Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (OVG BB, B.v. 25.11.2014 - OVG 4 S 32.14; v. 16.2.2017 - OVG 10 S 6.17 - juris Rn. 4; B.v. 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 - juris Rn. 13 vgl. OVG RP, B.v. 17.7.2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn.13; OVG NW, B.v. 9.10.2019 1 B 1058/19 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Die Vorschrift vermittelt dem Beamten hiermit ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind (Günther, NWVBl. 2014, 325 m.w.N.), wirkt aber nicht auf deren Auslegung ein (OVG BB, B.v. 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 - juris Rn. 14).

    Auch gebietet dieser Befund nicht, den Beamten von seiner nach allgemeinen Regeln bestehenden Darlegungslast zu entbinden (OVG BB, B.v. 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 - juris Rn. 16).

    Es liegt in seinem Organisationsermessen, wenn er auch mit Blick auf die Dauer von Stellenbesetzungsverfahren von der vom Antragsteller für sinnvoll erachteten Möglichkeit einer befristeten Entlastung durch das Hinausschieben seines Ruhestandes keinen Gebrauch machen will (vgl. OVG BB, B.v. 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 - juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2020 - 4 S 1042/20

    Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand; Überprüfung des unbestimmten

    Ihm kommt jedoch hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2015 - 4 S 630/15 -, Juris Rn. 4 f. sowie aus der neueren Rechtsprechung OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2019 - 1 B 1058/19 -, Juris Rn. 8 f., Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 4 und OVG B.-B., Beschluss vom 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, Juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.).

    Subjektive Interessen des Beamten bestimmen den Begriff des dienstlichen Interesses hingegen nicht (mit) (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2019 - 5 ME 155/19 -, Juris Rn. 31 und OVG B.-B., Beschluss vom 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, Juris Rn. 14, 16, die daraus folgern, dass ein Beamter nur in seltenen Fällen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben seines Ruhestandes wird darlegen können, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung in Abrede stellt).

    Andere Oberverwaltungsgerichte bejahen dies für entsprechende Vorschriften teils ausdrücklich, teils vorsichtig (vgl. OVG B.-B., Beschluss vom 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, Juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, Juris Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 26.02.2015 - 1 M 42/15 -, Juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2014 - 6 B 215/14 -, Juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 5 ME 109/23

    Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

    Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist ( OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW ]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl .]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG ]; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18).

    Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl .] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl .

  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 20 E 4656/23

    Erfolgloser Eilantrag eines Beamten auf Aufschub seines altersbedingten Eintritts

    Die Darlegungslast für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG liegt bei dem Antragsteller (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.7.2019, OVG 4 S 26.19, juris Rn. 17; OVG Magdeburg, Beschl. v. 26.2.2015, 1 M 42/15, juris Rn. 12; VGH Kassel, Beschl. v. 29.11.2016, 1 B 2643/16, juris, Rn. 19; VG Schleswig, Beschl. v. 14.12.2017, 12 B 43/17, juris Rn. 21; VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2016, 8 E 3010/16, n.v.; Brinktrine, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 18. Edition, Stand: 1.2.2019, § 53 BBG Rn. 67).
  • VG Bremen, 18.11.2020 - 6 V 1982/20

    Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts über die Altersgrenze -

    Dabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin ein subjektives Recht auf Entscheidung über ihren Antrag nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG hat (vgl.: bejaht: OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 24.07.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.03.2014 - 6 B 215/14 -, juris Rn. 8; verneint: VGH Bayern, Beschl. v. 8.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 - 4 S 27.19

    Konkurrentenstreit um Besetzung einer Kriminaloberkommissarstelle (A 10)

    Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, vom Verfahrensbevollmächtigten überreichte ausführliche Stellungnahmen des Antragstellers auf beschwerdeerhebliches Vorbringen zu überprüfen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. Juli 2019 - OVG 4 S 26.19 - EA S. 11).
  • VG Augsburg, 17.12.2020 - Au 2 K 20.1433

    Dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines

    Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Vorgaben kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt ein subjektives Recht auf Entscheidung über seinen Antrag nach Art. 63 Abs. 2 BayBG geltend machen kann (bejahend z.B. OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2019 - 4 S 26.19 - juris Rn. 14; OVG RhPf, B.v. 17.7.2017 - 2 B 11273/17 - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 28.3.2014 - 6 B 215/14 - juris Rn. 8; VG Schleswig, B.v. 11.2.2020 - 12 B 82/19 - BeckRS 2020, 2063; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand August 2020, Art. 63 BayBG Rn. 20; verneinend BayVGH, B.v. 26.1.1993 - 3 CE 93.79 - NVwZ-RR 1994, 33; Weißgerber/Maier in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand Dezember 2019, Art. 63 BayBG Rn. 19).
  • VG Berlin, 09.02.2021 - 26 K 356.19
    Es ist - ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2019 - OVG 4 S 26.19 - juris Rn. 11) - zu berücksichtigen, dass dienstliche Interessen vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische bzw. organisatorische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen.
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