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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11 (https://dejure.org/2012,1148)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.01.2012 - 2 B 10.11 (https://dejure.org/2012,1148)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - 2 B 10.11 (https://dejure.org/2012,1148)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 2 Abs 3 S 3 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 68 Abs 1 S 1 AufenthG 2004
    Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu erwachsenem Kind wegen außergewöhnlicher Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Krankenversicherungsschutz; Bonitätsprüfung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 8 MRK, Art. ... 7 GRCh, Art 6 GG, § 2 Abs 3 S 1 AufenthG, § 2 Abs 3 S 4 AufenthG, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, § 68 AufenthG, § 43 SGB 12, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 6, § 5 Abs 11 SGB 6, § 193 Abs 5 S 1 Nr 2 VVG
    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft; eigener Bedarf; Grundsicherung im Alter; private Krankenversicherung; Basistarif; Unterhaltsansprüche gegen Kinder; Verpflichtungserklärung; Bonitätsprüfung; (kein) Ausnahmefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Krankenversicherung im Aufenthaltsrecht

Sonstiges

  • 123recht.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Krankenversicherung im Aufenthaltsrecht // Probleme aus der Praxis und deren Lösungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 20.09

    Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Sicherung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    Hierfür ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln anzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20/09 -, BVerwGE 138, 135 [141]).

    Die Frage, ob bei der Sicherung des Lebensunterhalts auf den Bedarf und die Mittel des Nachzugswilligen oder der beabsichtigten häuslichen Gemeinschaft abzustellen ist, beurteilt sich im Grundsatz nach den Bestimmungen des Sozialrechts (BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20/09 -, a.a.O., S. 141).

    Bei erwerbsfähigen Ausländern, die das Zusammenleben mit ihren Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft erstreben, sind deshalb grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II heranzuziehen; es ist mithin insoweit auf den Gesamtbedarf der Kernfamilie abzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 20/09 -, a.a.O., und - BVerwG 1 C 21.09 -, BVerwGE 138, 148 [153 ff.]).

    Das ist nur dann der Fall, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie es gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 - BVerwG 1 C 20/09 -, a.a.O., S. 145).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    Sie ist gleichwohl zu dessen Gunsten bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen und kann ggf. die Annahme eines gesicherten Lebensunterhalts rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33/97 -, BVerwGE 108, 1 [5 f.], wonach der Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG durch eine Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG "ausgeräumt" werden konnte).

    (c) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss des Senats vom 26. Mai 2010 - OVG 2 S 100.09 -, juris; Beschluss des 12. Senats vom 8. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris; vgl. auch Urteil des 3. Senats vom 21. April 2009 - OVG 3 B 8.07 -, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.) setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts voraus, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2008 - 11 B 4.07

    Visum und Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung; Erfordernis der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    Nach diesen Normen müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2008 - OVG 11 B 4.07 -, juris).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    Nach diesen Normen müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden (vgl. BVerwG, a.a.O.; Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, juris; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Februar 2008 - OVG 11 B 4.07 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2010 - 9 S 80.09

    Vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Vollstreckung eines Anschlussbeitrages;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des 9. Senats des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Februar 2010 - OVG 9 S 80.09 -, juris) ermächtigt diese Vorschrift, die vorliegend über § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen Anwendung fände, die Vollstreckungsbehörde zu einer Ermessensentscheidung.
  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, NVwZ 2011, 1199; Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG1 B 236/96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; a.a.O.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007 - OVG 2 B 2.07 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 [896]; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 -2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099 [1100]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2010 - 2 S 100.09

    Thailand; Beschwerde; eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    (c) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss des Senats vom 26. Mai 2010 - OVG 2 S 100.09 -, juris; Beschluss des 12. Senats vom 8. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris; vgl. auch Urteil des 3. Senats vom 21. April 2009 - OVG 3 B 8.07 -, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.) setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts voraus, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist.
  • OVG Berlin, 10.03.2005 - 2 M 70.04

    Visa-Recht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    Hinzu kommen auf der Bedarfsseite die Kosten für eine private Pflegeversicherung (Beschluss des Senats vom 10. März 2005 - OVG 2 M 70.04 -, juris Rn. 3), für die, sofern die Kosten nicht von der Klägerin getragen werden könnten, das Sozialamt eintreten müsste (§§ 42 Nr. 2, 32 Abs. 5 Satz 4 SGB XII).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2009 - 12 M 47.09

    Wiederkehr; Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung; Einkommen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    (c) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss des Senats vom 26. Mai 2010 - OVG 2 S 100.09 -, juris; Beschluss des 12. Senats vom 8. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris; vgl. auch Urteil des 3. Senats vom 21. April 2009 - OVG 3 B 8.07 -, juris; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. November 1998, a.a.O.) setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts voraus, dass derjenige, der die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist.
  • LG Marburg, 21.07.1999 - 3 T 119/99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
    (d) Darauf, dass vorliegend angesichts des nahezu gleich hohen Einkommens von Herrn und Frau F... die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 HS 1 ZPO für die Nichtberücksichtigung von Herrn F... und eine nur hälftige Berücksichtigung des Kindes der Eheleute F... gegeben sein dürften (vgl. hierzu z.B. LG Marburg, Beschluss vom 21. Juli 1999 - 3 T 119/99 -, JurBüro 1999, 62 [63]), weshalb sich das pfändungsfreie Einkommen der Frau F... nach dieser Bestimmung auf bis zu (938,78 Euro - 476, 95 Euro = 461, 83 Euro : 2 = 230, 92 Euro; 938, 78 Euro - 230, 92 Euro =) 707, 86 Euro erhöhen könnte, kommt es nicht an.
  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09

    Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 2.07

    Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Falle des Begehrens des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2009 - 3 B 8.07

    Zur Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2011 - 3 B 17.10

    Iran; Berufung; Visum; Härte; außergewöhnlich (verneint); Krankheit; Erkrankung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Familiennachzug wegen Pflegebedürftigkeit; Peru; außergewöhnliche Härte;

    Der insoweit allein maßgebliche eigene Bedarf der Klägerin (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 19) besteht zunächst aus dem Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 in Höhe von 313 Euro (§ 42 Nr. 1 SGB XII i.V. der Anlage zu § 28 SGB XII).

    Hinzuzurechnen sind gemäß § 42 Nr. 2, § 32 Abs. 5 SGB XII die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung im Basistarif, welche die Klägerin nach Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland angesichts des gesetzlich geregelten Kontrahierungszwangs wird abschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 18; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rn. 30).

    Die Klägerin hat außerdem den Abschluss einer befristeten Reisekrankenversicherung nachgewiesen, womit ein hinreichender Krankenversicherungsschutz auch für die Zeit zwischen der Einreise und dem Abschluss einer Krankenversicherung im Basistarif gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O. Rn. 18; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O. Rn. 32).

    Das pfändbare Einkommen des Schwiegersohnes der Klägerin, der gegenüber dem Beigeladenen eine wirksame, im Umfang ausreichende Verpflichtungserklärung abgegeben hat, reicht aus, um diesen Bedarf zu decken (zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung durch eine Verpflichtungserklärung vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 29 ff.).

    Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2013, a.a.O. Rn. 12, und vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 37; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rn. 20; Urteil des 3. Senats vom 19. November 2011 - OVG 3 B 17.10 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 27.09.2018 - 31 K 509.17
    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 24 ff.).

    § 5 Abs. 11 SGB V bestimmt insoweit einschränkend, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nur erfasst werden, wenn sie - anders als die Klägerin - eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, für deren Erteilung keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 29).

    Nur in diesem Umfang ist daher von einem gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 42 ff).

    Bei der Abwägung sind neben der Bedeutung, die dem Schutz der Familie einzuräumen ist, alle öffentlichen Belange zu berücksichtigen, die gegen den angestrebten Daueraufenthalt sprechen, namentlich etwaige mit dem Nachzug in näherer oder fernerer Zukunft verbundene finanzielle Belastungen der öffentlichen Hand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 54 m.w.N).

  • VG Berlin, 14.09.2012 - 7 K 40.11

    Voraussetzung für die Gewährung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges

    Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Da die Klägerin die Altersgrenze des § 7a SGB II, die in ihrem Fall 65 Jahre beträgt, bereits überschritten hat, stünden ihr im Falle des Nachzug Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu, ohne dass sie dabei mit den im Haushalt der Tochter lebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden würde (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 24 ff.).

    Diese belaufen sich aktuell auf 592, 88 Euro zuzüglich 74, 59 Euro Pflegeversicherung im Monat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 30 ff.).

    Nur in diesem Umfang ist daher von einer gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 42 ff).

    Nach diesen Normen müssen Ausnahmen vom Familiennachzug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 54 m.w.N).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2012 - 2 B 8.11

    Verpflichtungsklage; Visumerteilung; Ukraine; Nachzug des Ehegatten zur jüdischen

    Denn insoweit ist allein auf die abstrakte gesetzliche Regelung abzustellen; es kommt auf eine etwaige Ausnahme im Einzelfall nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 29).

    Ein Ausnahmefall ist daher nur bei besonderen, atypischen Umständen gegeben, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels muss aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK geboten sein, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009, a.a.O., Rn. 13 und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 Rn. 27; Urteil des Senats vom 25. Januar 2012, a.a.O., Rn. 53).

  • VG Berlin, 16.02.2012 - 23 K 202.11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug bei Pflegebedürftigkeit;

    Eine solche Erklärung ist grundsätzlich geeignet - anders als das Auswärtige Amt erstmals in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen hat -, die Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts zu erfüllen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris, Rdnr. 40 f., m.w.N.).

    Erklärt ein gegenüber dem Ausländer nicht zum Unterhalt verpflichteter Dritter, dass er für den Lebensunterhalt des Ausländers im Bundesgebiet aufkommen werde (§ 68 AufenthG), so setzt dies voraus, dass der Erklärende in wirtschaftlicher Hinsicht leistungsfähig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2009 - OVG 3 B 8.07 - juris, Rdnr. 46; Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris, Rdnr. 45).

  • VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17

    Erteilung eines Visums zum Nachzug eines sonstigen Familienangehörigen;

    Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 24 ff.).

    § 5 Abs. 11 SGB V bestimmt insoweit einschränkend, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nur erfasst werden, wenn sie - anders als die Klägerin - eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, für deren Erteilung keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 29).

    Nur in diesem Umfang ist daher von einer gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 42 ff).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2019 - 3 B 64.18

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken

    Zwar ist eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG grundsätzlich geeignet, die Regelerteilungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 40 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: November 2018, AufenthG § 2 Rn. 46).

    Jedoch setzt die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts voraus, dass derjenige, der die Erklärung abgegeben hat, leistungsfähig ist, d.h. nach seinem Einkommen oder Vermögen in der Lage ist, den Bedarf des Ausländers hinsichtlich der Kosten seines Lebensunterhalts zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 45 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - 11 N 1.12

    Türkei; Visum für Nachzug der Mutter zu eingebürgertem Sohn;

    Die Berücksichtigung einer solchen Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts setzt die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Mai 2010 - OVG 2 S 100.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris).

    Bezieht dieser ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit bei einem angestrebten Daueraufenthalt die für eine ggf. erforderlich werdende Verwaltungsvollstreckung gem. § 5 Abs. 1 VwVG, § 139 AO maßgebliche Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO, d.h. die Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers kann nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn er über pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn 45).

  • VG Berlin, 23.01.2024 - 21 K 526.22

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Prognose über die Lebensunterhaltssicherung

    Denn insoweit ist allein auf die abstrakte gesetzliche Regelung abzustellen und es kommt auf eine etwaige Ausnahme im Einzelfall nicht an (Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 5 Rn. 70, s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris, Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2014 - 2 B 13.12

    Philippinen; Kindernachzug zu Ausländern; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens wird das jeweilige Nettogehalt des Stiefvaters der Klägerin aus den Monaten September 2013 bis August 2014 zugrunde gelegt und davon gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 850a Nr. 3 und 4 ZPO der gewährte Verpflegungszuschlag und die Zulage sowie im Dezember 2013 die Weihnachtsvergütung (in Höhe von 162, 00 Euro) als unpfändbare Teile abgezogen (zur Berechnungsmethode vgl. ausführlich Urteil des Senats vom 25. Januar 2012 - 2 B 10.11 -, juris Rn. 47; ferner BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rn. 34f.).
  • VG Berlin, 21.02.2012 - 1 K 361.11

    Visum zu Familiennachzug für volljähriges Kind als Ausnahmefall

  • OVG Sachsen, 27.02.2023 - 3 D 36/22

    Notwendigkeit der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei Antrag

  • VG Berlin, 18.10.2012 - 29 K 157.11

    Ausländerrecht - Kindernachzug; ausreichender Wohnraum, Sicherung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2012 - 3 B 37.11

    Jordanien; Visum; Besuchsvisum; Anwendbarkeit des Visakodex; Ablehnung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 12 N 222.18

    Aufenthaltserlaubnis für Familiennachzug wegen familiärer Lebenshilfe

  • VG Trier, 05.06.2012 - 1 K 1591/11

    Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers; Ablauf eines Visums;

  • VG Schleswig, 21.09.2022 - 11 A 97/20
  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 2.17

    Erteilung eines Visums zu Studienzwecken; missbräuchliche Nutzung eines Visums

  • VG Berlin, 28.11.2012 - 29 K 411.10

    Rückkehr bzw. Nachzug eines türkischen Staatsangehörigen (Straftäter) zu Ehefrau

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 - 2 S 87.13

    Einstweilige Anordnung; Visumerteilung; Seniorennachzug; Pflegebedürftigkeit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2012 - 3 M 33.12

    Ghana; Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Klage; hinreichende Aussicht auf Erfolg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 11 S 49.12

    Türke; Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis; keine Verlängerung; kein

  • VG Berlin, 22.11.2012 - 16 K 108.10

    Versagung der begehrten Visa; Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Nachteile

  • VG Berlin, 27.06.2012 - 5 K 258.10

    Antrag auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu Adoptiveltern (hier: Sicherung

  • VG Berlin, 22.03.2012 - 29 L 71.12

    Anspruch auf Erhalt eines Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung; Sicherung

  • VG Berlin, 09.02.2012 - 33 K 215.10

    Sonstige Familienangehörige, Familienangehörige, außergewöhnliche Härte,

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