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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21 (https://dejure.org/2021,7061)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 N 20.21 (https://dejure.org/2021,7061)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2021 - 3 N 20.21 (https://dejure.org/2021,7061)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Zu den erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und diese - etwa durch entsprechende Erledigungsvermerke - erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 10).

    Es kann offenbleiben, ob auch die hier versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu den Fristen gehört, deren Berechnung und Eintragung gut ausgebildetem und sorgfältig beauftragtem Büropersonal überlassen werden kann (dagegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6).

    Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.08.2019 - 5 N 65.16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist; Geltendmachung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Es kann offenbleiben, ob auch die hier versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu den Fristen gehört, deren Berechnung und Eintragung gut ausgebildetem und sorgfältig beauftragtem Büropersonal überlassen werden kann (dagegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6).

    Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 11).

  • BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vollzug des Empfangsbekenntnisses über eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Hier traf den Prozessbevollmächtigten des Klägers allerdings eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die greift, wenn die Berechnung bzw. Eintragung der Frist durch besondere Umstände erschwert ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 19 A 1418/20.A - juris Rn. 21; s.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 - juris Rn. 7 f.).

    Es kann dahinstehen, ob diese besondere Sorgfaltspflicht schon daraus folgte, dass der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis am 29. Dezember 2020, während des Urlaubs der Kanzleimitarbeiterin, zurückgesandt hat, nachdem er zwar die Frist für den Berufungszulassungsantrag, nicht aber die daran anknüpfende Frist für deren Begründung in den Fristenkalender eingetragen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 - juris Rn. 7), sondern diese Aufgabe der Kanzleimitarbeiterin für ihren Arbeitsbeginn nach dem Urlaub ins Fach gelegt hatte.

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 167/11

    FamFG § 117 Abs. 5; ZPO §§ 233

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Zu den erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und diese - etwa durch entsprechende Erledigungsvermerke - erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 10).

    Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 23.06.2015 - 10 BN 3.14

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Es kann offenbleiben, ob auch die hier versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags zu den Fristen gehört, deren Berechnung und Eintragung gut ausgebildetem und sorgfältig beauftragtem Büropersonal überlassen werden kann (dagegen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6).

    Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 11).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Auf eine derartige Überprüfung darf sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich beschränken, wenn er - wie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Büroorganisation erforderlich und in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach seiner Versicherung praktiziert - die klare Anweisung gegeben hat, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16 - juris Rn. 8 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2021 - 19 A 1418/20

    Versäumung der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Hier traf den Prozessbevollmächtigten des Klägers allerdings eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die greift, wenn die Berechnung bzw. Eintragung der Frist durch besondere Umstände erschwert ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. Februar 2021 - 19 A 1418/20.A - juris Rn. 21; s.a. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/02 - juris Rn. 7 f.).
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 3 ZB 19.2432

    Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - keine Wiedereinsetzung in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Überwachung der Frist in zulässiger Weise dem Büropersonal überlassen wurde, hat der Rechtsanwalt jedenfalls den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2019 - OVG 5 N 65.16 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - juris Rn. 11; Beschluss vom 23. Juni 2015 - 10 BN 3.14 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 1 C 9.18

    Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2021 - 3 N 20.21
    Der zutreffende Hinweis des Zulassungsvorbringens, dass es für die Entstehung des Aufenthaltsrechts des Ehegatten eines Unionsbürgers nicht des Zusammenwohnens unter einem Dach bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - juris Rn. 21), führt nicht weiter, wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs etwa durch Eingehen einer Scheinehe vorliegt, also einer Ehe, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - juris Rn. 24).
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