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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21 (https://dejure.org/2023,11694)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.05.2023 - 3 B 43.21 (https://dejure.org/2023,11694)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - 3 B 43.21 (https://dejure.org/2023,11694)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 21 Abs 1 GG
    Landtagswahl Brandenburg; Nachwahlberichterstattung; rbb; lineares Programm; Wahlergebnis von 2,6 %; Zusammenfassung unter "Andere"; abgestufte Chancengleichheit; Programmgestaltung; geringfügiger Eingriff

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 21 Abs 1 GG
    Landtagswahl Brandenburg; Nachwahlberichterstattung; rbb; lineares Programm; Wahlergebnis von 2,6 %; Zusammenfassung unter "Andere"; abgestufte Chancengleichheit; Programmgestaltung; geringfügiger Eingriff

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Rundfunk Berlin-Brandenburg musste Wahlergebnis der Tierschutzpartei nach der Landtagswahl in Brandenburg im rbb Fernsehen nennen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landtagswahl - und die Fernsehberichterstattung über die Kleinstparteien

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rundfunk Berlin-Brandenburg musste Wahlergebnis der Tierschutzpartei nach der Landtagswahl in Brandenburg im rbb Fernsehen nennen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Separate Auflistung der Tierschutzpartei durch rbb notwendig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rundfunk Berlin-Brandenburg musste Wahlergebnis der Tierschutzpartei nach der Landtagswahl in Brandenburg im rbb Fernsehen nennen - Anspruch der Tierschutzpartei auf Gleichbehandlung gemäß Grundgesetz

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2002 - 8 B 1444/02

    "TV-Duell" ohne Westerwelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Hierdurch wird der Kläger als Landesverband einer Partei in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG verletzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 3 ff.; VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 16. März 2017 - Lv 3/17 - juris Rn. 24 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 7) und zwar auch in Anbetracht dessen, dass das Recht auf Chancengleichheit hier mit der dem Beklagten zustehenden Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist.

    Obwohl redaktionell gestaltete Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Wahlen keine öffentlichen Leistungen im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 13 ff.), haben die Rundfunkanstalten die Parteien nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG) zu berücksichtigen, die sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen zu Volksvertretungen bemisst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG).

    Voraussetzung ist ein redaktionelles Gesamtkonzept, das dafür Sorge trägt, den von der konkreten Sendung ausgeschlossenen Parteien auf andere Weise hinreichende Publizität zu verschaffen, so dass auch den Parteien, die bisher nicht im Parlament vertreten waren, sich aber gleichwohl nicht nur gelegentlich am politischen Leben beteiligt haben, noch hinreichend Gelegenheit verbleibt, die Wähler zu erreichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 35 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 9 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 16 ff.).

    Darauf wird typischerweise abgestellt, wenn es um die gleichheitswidrige Benachteiligung von Wahlbewerbern geht, die nicht zu bestimmten Diskussionsrunden eingeladen werden (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 41 ff.; dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris).

  • BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02

    Kanzlerduell

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Hierdurch wird der Kläger als Landesverband einer Partei in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG verletzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 3 ff.; VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 16. März 2017 - Lv 3/17 - juris Rn. 24 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 7) und zwar auch in Anbetracht dessen, dass das Recht auf Chancengleichheit hier mit der dem Beklagten zustehenden Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist.

    Obwohl redaktionell gestaltete Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Wahlen keine öffentlichen Leistungen im Sinne § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 13 ff.), haben die Rundfunkanstalten die Parteien nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG) zu berücksichtigen, die sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen zu Volksvertretungen bemisst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG).

    Darauf wird typischerweise abgestellt, wenn es um die gleichheitswidrige Benachteiligung von Wahlbewerbern geht, die nicht zu bestimmten Diskussionsrunden eingeladen werden (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 41 ff.; dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris).

  • OVG Bremen, 20.05.2003 - 1 B 201/03

    Wahlsendung vor einer Landtagswahl, Chancengleichheit der Parteien - Wahlsendung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Voraussetzung ist ein redaktionelles Gesamtkonzept, das dafür Sorge trägt, den von der konkreten Sendung ausgeschlossenen Parteien auf andere Weise hinreichende Publizität zu verschaffen, so dass auch den Parteien, die bisher nicht im Parlament vertreten waren, sich aber gleichwohl nicht nur gelegentlich am politischen Leben beteiligt haben, noch hinreichend Gelegenheit verbleibt, die Wähler zu erreichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 35 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 9 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 16 ff.).

    Darauf wird typischerweise abgestellt, wenn es um die gleichheitswidrige Benachteiligung von Wahlbewerbern geht, die nicht zu bestimmten Diskussionsrunden eingeladen werden (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 41 ff.; dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris).

  • OVG Saarland, 13.03.2017 - 2 B 340/17

    Chancengleichheit bei Berichterstattung vor Landtagswahl ("Elefantenrunde")

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Voraussetzung ist ein redaktionelles Gesamtkonzept, das dafür Sorge trägt, den von der konkreten Sendung ausgeschlossenen Parteien auf andere Weise hinreichende Publizität zu verschaffen, so dass auch den Parteien, die bisher nicht im Parlament vertreten waren, sich aber gleichwohl nicht nur gelegentlich am politischen Leben beteiligt haben, noch hinreichend Gelegenheit verbleibt, die Wähler zu erreichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 35 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 9 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 16 ff.).

    Darauf wird typischerweise abgestellt, wenn es um die gleichheitswidrige Benachteiligung von Wahlbewerbern geht, die nicht zu bestimmten Diskussionsrunden eingeladen werden (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 18; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 41 ff.; dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2012 - 13 B 528/12

    Anspruch einer Partei auf Teilnahme ihres Spitzenkandidaten für die Landtagswahl

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Hierdurch wird der Kläger als Landesverband einer Partei in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG verletzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 3 ff.; VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 16. März 2017 - Lv 3/17 - juris Rn. 24 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 7) und zwar auch in Anbetracht dessen, dass das Recht auf Chancengleichheit hier mit der dem Beklagten zustehenden Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist.

    Voraussetzung ist ein redaktionelles Gesamtkonzept, das dafür Sorge trägt, den von der konkreten Sendung ausgeschlossenen Parteien auf andere Weise hinreichende Publizität zu verschaffen, so dass auch den Parteien, die bisher nicht im Parlament vertreten waren, sich aber gleichwohl nicht nur gelegentlich am politischen Leben beteiligt haben, noch hinreichend Gelegenheit verbleibt, die Wähler zu erreichen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 35 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1 B 201/03 - juris Rn. 9 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2017 - 2 B 340/17 - juris Rn. 16 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2017 - 1 S 2139/17

    Teilnahmerecht einer Splitterpartei an einer Podiumsdiskussion

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es grundsätzlich zulässig ist, eine gleichheitswidrige Berichterstattung im Fernsehen durch Internet-Darstellungen auszugleichen (in diesem Sinne VGH Mannheim, Beschluss vom 20. September 2017 - 1 S 2139/17 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Insofern können die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum für den Gesetzgeber geltenden Differenzierungsverbot m Rahmen der Parteienfinanzierung (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 - juris Rn. 61 ff.) oder zur Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. - juris Rn. 82 ff.) nicht unmittelbar herangezogen werden, auch wenn sie die besondere Bedeutung gerade kleinerer Parteien für den politischen Wettbewerb und die Offenheit des demokratischen Prozesses hervorheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 - juris Rn. 2 ff.).
  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Insofern können die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum für den Gesetzgeber geltenden Differenzierungsverbot m Rahmen der Parteienfinanzierung (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 - juris Rn. 61 ff.) oder zur Verfassungswidrigkeit der Fünfprozentklausel bei Europawahlen (BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. - juris Rn. 82 ff.) nicht unmittelbar herangezogen werden, auch wenn sie die besondere Bedeutung gerade kleinerer Parteien für den politischen Wettbewerb und die Offenheit des demokratischen Prozesses hervorheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 - juris Rn. 2 ff.).
  • VerfGH Saarland, 16.03.2017 - Lv 3/17

    Keine Teilnahme der NPD an der sog. Elefantenrunde des SR -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2023 - 3 B 43.21
    Hierdurch wird der Kläger als Landesverband einer Partei in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG verletzt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - juris Rn. 3 ff.; VerfGH Saarbrücken, Beschluss vom 16. März 2017 - Lv 3/17 - juris Rn. 24 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 - juris Rn. 22 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 - 13 B 528/12 - juris Rn. 7) und zwar auch in Anbetracht dessen, dass das Recht auf Chancengleichheit hier mit der dem Beklagten zustehenden Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen ist.
  • VG Mainz, 04.10.2023 - 4 L 532/23

    Wahlsendungen des ZDF über die bevorstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen

    2023 - OVG 3 B 43/21 - in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt (juris.

    Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23. Mai 2023, a.a.O.) zugrunde lag.

    vom 23. Mai 2023 (- OVG 3 B 43/21 -, juris Rn. 29) ausführt, dem dortigen Beklag-.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2023 - 2 B 10899/23

    Kleinstpartei; Ausweisung des Stimmenanteils in der ZDF-Wahlberichtersattung der

    Denn bei den hier in Rede stehenden redaktionell gestalteten, von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verantworteten Sendungen zu Wahlen handelt es sich nicht um öffentliche Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 PartG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 - 8 B 1444/02 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 - OVG 3 B 43/21 -, juris Rn. 20).

    Dies gilt zum einen für die Erwägung, die Berichterstattung am Wahlabend (oder sogar "vordergründig" [vgl. S. 9 der Beschwerdebegründung vom 5. Oktober 2023] noch am Folgetag) über die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse könne dann Bedeutung für die zukünftigen Chancen der Parteien haben, wenn das Ergebnis zwar unterhalb der Fünfprozentklausel liege, aber doch einen "Achtungserfolg" darstelle (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 - OVG 3 B 43/21 -, juris Rn. 23).

    Auch mit den zu diesem Aspekt getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Antragstellerin nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügenden Weise auseinander, sondern nimmt lediglich pauschal Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.Mai 2023 (OVG 3 B 43/21).

  • VG Frankfurt/Main, 04.10.2023 - 1 L 3013/23

    Chancengleichheit der Parteien bei der Nachwahlberichterstattung im

    Ergänzend verweist die Antragstellerin auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2023 (- OVG 3 B 43/21 -) und macht sich die dortige Argumentation des Gerichts zu eigen.

    Über diese für die politische Willensbildung besonders bedeutsame Zeit des Wahlkampfes aufgestellten Grundsätze kann das Schutzniveau der Antragstellerin in der Zeit nach der Wahl - also bei der verfahrensgegenständlichen Nachwahlberichterstattung - nicht hinausgehen (so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2023 - OVG 3 B 43/21 -, Seite 9 des Urteilsabdrucks; offengelassen hinsichtlich verschärfter Anforderungen in Zeiten des Wahlkampfes durch BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 - BVerfGE 148, 11 = juris, Rn. 46).

  • VG Hamburg, 04.10.2023 - 17 E 4080/23

    Erfolgloser, auf Verpflichtung des NDR gerichteter Eilantrag, bei der

    Ob bei anderen Sendebeiträgen der ARD, die sich auf eine eingehende Analyse von Wahlergebnissen konzentrieren, oder bei regionalen Sendungen der einzelnen in der ARD zusammenwirkenden Landesrundfunkanstalten zur Wahrung der abgestuften Chancengleichheit politischer Parteien auch die individuellen Ergebnisse von Kleinparteien wie der Antragstellerin einbezogen werden müssen, wie es das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu bestimmten regionalen Sendungen in Berlin und Brandenburg befunden hat (Urt. v 25.5.2023, 3 B 43/21, juris Rn. 19 ff.), kann dahinstehen, da es hier um Nachrichtensendungen mit bundesweiter Ausrichtung und anderem konzeptionellem Zuschnitt geht.
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