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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19 (https://dejure.org/2020,25183)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2020 - 12 B 18.19 (https://dejure.org/2020,25183)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2020 - 12 B 18.19 (https://dejure.org/2020,25183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 Abs 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 32 Abs 4 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 AufenthG 2004, Art 1 Abs 1 EGV 810/2009
    Maßgebliches Alter für den Kindernachzug

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 32 Abs 1 AufenthG, § 32 Abs 2 S 1 AufenthG, § 32 Abs 4 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 25 Abs 2 VwVfG, § 242 BGB, Art 1 Abs 1 EGV 810/2009, Art 9 Abs 2 EGV 810/2009
    Familiennachzug; Kindernachzug; Antragstellung; Vorsprachetermin; Onlineregistrierung; Altersgrenze; Spracherwerb; Integrationsprognose; besondere Härte; außergewöhnliche Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 14 K 74.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 997
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Das nachzugswillige Kind soll ihm an sich zustehende Rechte nicht wegen der Verfahrensdauer allein durch Zeitablauf verlieren, aber auch nicht davon profitieren, dass es Sachverhaltsänderungen zu seinen Gunsten nach Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen kann, die bei rechtmäßiger Bescheidung seines Antrags nie zu einem Anspruch hätten führen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10 und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370, juris Rn. 16 f.).

    Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den der Elternteil bei seiner früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008, a.a.O., Rn. 31 und vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - InfAuslR 1998, 161, juris Rn. 32; Beschlüsse vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5 und vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 11.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Beherrschen der deutschen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Sein in der Sache zutreffender Hinweis, das Vorliegen ausreichender Sprachkenntnisse könne auch anders als durch ein entsprechendes Sprachzertifikat nachgewiesen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 11.12 - BVerwGE 145, 172, juris Rn. 30), geht ins Leere, da nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, wie der Kläger den anderweitigen Nachweis zu führen gedenkt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    b) Es ist auch nicht ersichtlich oder im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass dem Kläger alternativ eine positive Integrationsprognose gestellt werden kann (zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2017 - OVG 11 B 16.16 - InfAuslR 2018, 1, juris Rn. 48 f.).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den der Elternteil bei seiner früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008, a.a.O., Rn. 31 und vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - InfAuslR 1998, 161, juris Rn. 32; Beschlüsse vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5 und vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie vorliegend - der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 - BVerwGE 145, 153, juris Rn. 12 m.w.N.) keinen Anspruch auf ein nationales Visum für die Einreise für einen längerfristigen Aufenthalt nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG, da er die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nach § 32 AufenthG nicht erfüllt (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 C 23.18

    Besondere Privilegierung nachgezogener Kinder bei der Aufenthaltsverfestigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Allein dieser Grundsatz findet in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2019 (1 C 23.18 - InfAuslR 2019, 432, juris Rn. 28) eine Bestätigung; im Übrigen behandelt die Entscheidung eine Online-Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde für die Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, bei der die Behörde bei verspätetem Antrag nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG die Fortgeltungswirkung des bisherigen Aufenthaltstitels anordnen und im Rahmen einer Online-Terminvereinbarung eine solche Anordnung im Falle der späteren Stellung eines Verlängerungsantrags auch zusagen kann.
  • BVerwG, 24.01.1994 - 1 B 181.93

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den der Elternteil bei seiner früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008, a.a.O., Rn. 31 und vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - InfAuslR 1998, 161, juris Rn. 32; Beschlüsse vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5 und vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 24.10.1996 - 1 B 180.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für das Eingreifen der Härteklausel des § 20

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den der Elternteil bei seiner früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. August 2008, a.a.O., Rn. 31 und vom 18. November 1997 - 1 C 22.96 - InfAuslR 1998, 161, juris Rn. 32; Beschlüsse vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5 und vom 24. Januar 1994 - 1 B 181.93 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Das nachzugswillige Kind soll ihm an sich zustehende Rechte nicht wegen der Verfahrensdauer allein durch Zeitablauf verlieren, aber auch nicht davon profitieren, dass es Sachverhaltsänderungen zu seinen Gunsten nach Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen kann, die bei rechtmäßiger Bescheidung seines Antrags nie zu einem Anspruch hätten führen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10 und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370, juris Rn. 16 f.).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 12 B 18.19
    Hiernach ist auch für einen Anspruch auf Nachzug des Klägers als sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 AufenthG kein Raum, da der Nachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein müsste, die ohne nachteilige Veränderungen der Lebenssituation bis zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung oder Entscheidung begrifflich ausgeschlossen ist, wenn es schon an einer den Familiennachzug ermöglichenden besonderen Härte fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278. juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. April 2020 - OVG 12 N 34/20 - Beschlussabdruck S. 3 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - BVerwGE 133, 329, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 25.08.2023 - 5 K 98.20

    Die Onlineregistrierung für die Beantragung eines Familienzusammenführungsvisums

    Ein solcher Antrag unterliegt keinem besonderen Formerfordernis und kann mithin wirksam und fristwahrend schriftlich, in Textform, mündlich, fernmündlich und auch konkludent gestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - 12 B 18.19 -, juris Rn. 22, 24; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, AufenthG § 81 Rn. 8; Kluth in BeckOK AuslR, 38. Edition, 1. Januar2023, AufenthG § 81 Rn. 5 f.).

    Im Übrigen ist das Verhalten des Klägers gerade unter Berücksichtigung des Inhalts der Merkblätter und der sonstigen Darstellung des Visumsverfahrens durch die Beklagte, wonach die Stellung eines Antrags in einem Termin zur persönlichen Vorsprache als alternativlos dargestellt wird (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - 12 B 18.19 -, juris Rn. 19), als (konkludente) Antragstellung auszulegen.

    Zwar wird auf den zur Akte gereichten Merkblättern nicht explizit behauptet, dass dies der einzige Weg zur Erteilung eines Visums sei; es wird aber auch nicht darauf hingewiesen, dass ein Visumsantrag formlos gestellt werden könnte (zur fehlenden Obliegenheit der Beklagten, Ausländer über die Einzelheiten des Visumsrechts zu informieren vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - 12 B 18.19 -, juris Rn. 19).

    Insbesondere divergiert sie nicht von den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. August 2020 (12 B 18.19) und vom 25. Januar 2022 (3 S 87/21).

    Sowohl der 12. Senat (vgl. Beschluss vom 25. August 2020 - 12 B 18.19 -, juris Rn. 24) als auch der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2022 - 3 S 87/21 -, juris Rn. 15 ff.) gehen davon aus, dass es von den im Einzelfall bei der Terminbuchung gemachten Angaben abhängig ist, ob die Handlung als Antrag ausgelegt werden kann.

    Insofern fehlt es schon an einer Übertragbarkeit der Ausführungen auf den hiesigen Fall (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020, a.a.O. Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Diese auf Vorbereitung einer Antragstellung gerichtete Handlung stellt grundsätzlich nicht schon die Beantragung eines Aufenthaltstitels dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 22).
  • VG Berlin, 06.11.2023 - 9 K 445.21
    Dabei kann offen bleiben, ob der Registrierung der Erklärungswert eines - formlos möglichen - Visumsantrags zukommt und ob die Registrierung die für den Mindestgehalt eines Visumsantrags erforderlichen Informationen enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2022 - OVG 12 N 75/22 - BA S. 3, vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 - juris Rn. 14 ff. und vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2023 - 5 K 98.20 V - juris Rn. 33 ff.).

    Jedenfalls sind die Kläger auf der Grundlage des auch im öffentlichen Recht anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so zu behandeln, als hätten sie ihren Visumantrag bei der Registrierung am 16. Juli 2019 gestellt (vgl. zu dieser Fallgruppe: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 25).

    Sollte es tatsächlich die Praxis der Beklagten sein, dass Anträge ohne die von ihr geforderten Unterlagen schon gar nicht angenommen werden, wäre diese Praxis im Hinblick auf die Möglichkeit der formlosen Antragstellung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2022 - OVG 12 N 75/22 - BA S. 3 und vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 22) rechtswidrig.

    Insoweit geht es hier nicht lediglich um das Fehlen von Informationen und die Verletzung von allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflichten nach § 25 Abs. 2 VwVfG, die für die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland nicht gelten (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 25).

    Zwar gehört es zu den Obliegenheiten der Nachzugswilligen, sich über die zu erfüllenden Nachzugsvoraussetzungen zu informieren und diesbezüglich gegebenenfalls Erkundigungen einzuholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 25).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - 3 M 185.20

    Visum; Familiennachzug; Antrag; Antragstellung; fristwahrende Anzeige;

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Visums gemäß §§ 6 Abs. 3, 29 Abs. 2, 32 AufenthG, denn er ist im Juli 2017 18 Jahre alt geworden und war damit bei einer - zu seinen Gunsten unterstellten formlosen - Beantragung des Visums im Mai 2019 entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG bereits volljährig (zur Maßgeblichkeit der Antragstellung beim Kindernachzug vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG Berlin, 28.01.2021 - 20 K 113.18

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

    Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei der Terminvereinbarung für einen Vorsprachetermin bei der Botschaft, die nach den Recherchen der Beklagten für die Klägerin erst am 5. Oktober 2016 vorgenommen worden sein soll, nicht um einen Visumantrag mit fristwahrender Wirkung handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 384.19

    Anspruch auf Erteilung des Visums zum Zwecke des Nachzuges zu seinem in der

    Eine Vorverlagerung des Zeitpunktes eines Visumsantrages auf den Zeitpunkt einer Onlineregistrierung für einen Termin zur persönlichen Beantragung eines Visums zum Familiennachzug oder deren elektronischer Bestätigung durch die Botschaft ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 22 ff.).

    Eine Vorverlagerung auf den Zeitpunkt einer Onlineregistrierung für einen Termin zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines Visums zum Familiennachzug oder deren elektronischer Bestätigung durch die Botschaft ist weder rechtlich vorgesehen noch geboten (siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 10. April 2019 - VG 17 K 139.18 V -, S. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2023 - 12 S 474/22

    Rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund von EGRL 109/2003 Art 16 Abs 1

    Ein Beherrschen der deutschen Sprache im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erfordert grundsätzlich - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - gemäß § 2 Abs. 12 AufenthG Sprachkenntnisse, die dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.02.2021 - OVG 3 S 8/21 -, juris Rn. 9, vom 25.08.2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 27, und vom 28.09.2017 - OVG 11 B 16.16 -, juris Rn. 35 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25.07.2016 - 19 K 315.15 V -, juris Rn. 40; Eichenhofer in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2017, VIII. Aufenthalt aus familiären Gründen, §§ 27 bis 36 AufenthG, Rn. 859).
  • VG Berlin, 29.12.2021 - 31 K 180.20

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

    Die Terminvereinbarung für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits diese Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 21 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2021 - VG 20 K 113.18 V -, juris Rn. 35).(Rn.23).

    Die Terminvereinbarung für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits diese Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 21 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2021 - VG 20 K 113.18 V -, juris Rn. 35; Bergmann/Dienelt/Samel, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 81 Rn. 9 mit Verweis auf VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2017 - 8 K 13.17 V -).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 43.21

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

    Die Rechtsprechung verneint die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 AufenthG, wenn sich Eltern in Widerspruch zu ihrer früheren Entscheidung, das Kind im Heimatland zurückzulassen, setzen und ohne wesentliche Änderung der von ihnen hingenommenen Lebensumstände des Kindes einen besonderen Härtefall geltend machen (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 12 B 18.19 - juris Rn. 29 m.w.N.).
  • VG Berlin, 31.08.2022 - 38 K 291.20

    Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten: Maßgeblicher

  • VG Berlin, 14.07.2021 - 38 L 155.21
  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 439.20
  • VG Berlin, 03.02.2022 - 12 K 170.20
  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

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