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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21   

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https://dejure.org/2021,36861
OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2021,36861)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2021 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2021,36861)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2021 - 6 S 18.21 (https://dejure.org/2021,36861)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 45 Abs 1 S 1 SGB 8, § 49 SGB 8, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG
    (Fachliche) Eignung einer Betreuungsperson; Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung in Form einer Erziehungsstelle mit dort wohnender Fachkraft; Gewährleistung des Kindeswohls

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 45 SGB 8, § 49 SGB 8, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG
    (fachliche) Eignung der Betreuungsperson; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Beschwerde; Einstweiliger Rechtsschutz; Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zum Betrieb einer Einrichtung in Form einer Erziehungsstelle mit innewohnender Fachkraft; Kindeswohl; Regelungsanordnung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 24.06.2019 - 9 WF 264/18

    Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung erster Instanz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    Dem tritt die Antragstellerin mit dem Hinweis auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2019 - 9 WF 264/18 - entgegen.
  • VGH Hessen, 03.12.2002 - 8 TG 2413/02

    Anordnungsgrund bei wahrscheinlichem Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    An das Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1Satz 2 VwGO sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko also gering ist (VGH Kassel, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 756, Rn. 19 bei juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 12 B 606/15

    Antrag auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis zur Kindertagespflege;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    Die begehrte einstweilige Anordnung scheitert unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch nicht daran, dass sie das mögliche Ergebnis der Entscheidung im Hauptverfahren für dessen Dauer - und damit partiell endgültig - vorwegnimmt, zumal die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen (zu diesen Maßstäben: OVG Münster, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, 4 f. bei juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.02.2017 - 12 CE 17.71

    Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung bei der Erteilung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2021 - 6 S 18.21
    Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, deren Erlass nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde steht (VGH München, Beschluss vom 2. Juli 2017 - 12 CE 17.71 -, BayVBl. 2018, S. 96 ff., Rn. 30 bei juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20

    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege -

    § 43 SGB VIII gibt keine Handhabe, ein über Mindestanforderungen hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege verbindlich vorzugeben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 39 zu § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII; daran anschließend Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - juris Rn. 15).

    Für derartige Steuerungserwägungen ist im Verfahren der Erlaubniserteilung kein Raum (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 15).

    Weitergehende Anforderungen für die Erlaubniserteilung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII ergeben sich auch nicht aus dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - AGKJHG - des Landes Brandenburg vom 26. Juni 1997 in den Fassungen vom 1. April 2019 und vom 25. Juni 2020 (vgl. Beschluss des Senats vom 25. August 2021, a.a.O., Rn. 13 zu § 45 SGB VIII).

  • OVG Saarland, 24.11.2021 - 2 B 218/21

    Beschwerde, vorläufige Erlaubnis für den Betrieb einer professionellen

    Das OVG Berlin-Brandenburg habe die Erteilung einer vorläufigen Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII im Verfahren nach § 123 VwGO ebenfalls für unproblematisch möglich eingestuft (Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 -).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Beschluss vom 24.7.2017 - AZ 12 CE 17.704 - juris] und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg [Beschluss vom 25.8.2021 - OVG 6 S 18/21 - juris].

  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Ob damit nur die allgemeine Grenze der Zweckwidrigkeit nach § 32 Abs. 3 SGB X gilt und ein großer Spielraum für den Erlass von Nebenbestimmungen besteht, die den Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII insoweit einschränken, dass er nur noch als ein "Anspruch dem Grunde nach" zu werten ist (so SächsOVG, Beschluss vom 20.12.2022 - 3 A 307/22 - juris Rn. 13; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 43 Rn. 19) oder ob Art. 12 Abs. 1 GG dem entgegensteht, ein über die Mindestanforderungen des § 43 Abs. 2 SGB VIII hinausreichendes Betreuungsniveau im Verwaltungswege - und nicht durch Bundes- oder Landesrecht - verbindlich vorzugeben (so OVG B.-Bbg., Urteil vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 - Rn. 37; entsprechend zu § 45 SGB VIII: BayVGH, Beschluss vom 2.2.2017 - 12 CE 17.71 - juris Rn. 35 ff.; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 25.8.2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 15), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
  • VG Berlin, 22.03.2024 - 9 L 84.24
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, weil dann das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko gering ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2021 - 6 S 18/21 - juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2022 - 6 I 3.22

    Einrichtung gemäß § 45 SGB 8; Anforderungen an die Einrichtungskonzeption

    Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin hat der erkennende Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Vollstreckungsschuldner im Wege einstweiliger Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, der Vollstreckungsgläubigerin die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zu erteilen (Beschluss vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 -, juris).

    Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die durch den Beschluss des Senats vom 25. August 2021 - OVG 6 S 18/21 - auferlegte Verpflichtung durch den Bescheid vom 11. November 2021 hinreichend umgesetzt wurde und es deshalb keiner Vollstreckungsmaßnahmen nach § 172 Satz 1 VwGO bedarf.

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