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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16 (https://dejure.org/2017,5589)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2017 - 4 B 7.16 (https://dejure.org/2017,5589)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16 (https://dejure.org/2017,5589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 5 GG
    Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen und Übernahme ungedeckter Pflegeaufwendungen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 76 Abs 3 S 3 BG BE, § 1922 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1 S 3 BhV BE 2012, § 39 BhV BE 2012, § 47 BhV BE 2012, § 43 Abs 2 SGB 11, § 72 Abs 1 S 1 SGB 11
    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; Tod des vormaligen Klägers; Rechtsnachfolge; (kein) Ausschluss der Vererblichkeit; Pflegebedürftigkeit; Pflegestufe III; vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung; pauschaler Leistungsbetrag der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 543
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten beihilferechtlichen Ansprüche ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die eine Beihilfe begehrt wird, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 8).

    Dynamische Verweisungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Verweisungsumfang "eng bemessen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 25).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht in besonders gelagerten Einzelfällen Beihilfeansprüche über die generellen Beihilfevorschriften hinaus vermitteln kann, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 14, 16; Urteile vom 2. April 2014, a.a.O., und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 36).

    In derartigen Ausnahmefällen ist der Fürsorgepflicht durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Beihilferegelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - juris Rn. 14, 19 und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 34).

    Das Fehlen einer ausdrücklichen, sämtliche ungedeckte Pflegekosten betreffenden Härtefallregelung in Bezug auf ältere Beihilfeberechtigte, die insoweit keine zumutbare Eigenvorsorge treffen konnten, mag einen solchen Ausnahmefall begründen, stellt jedoch die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten bzw. Versorgungsempfänger nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10

    Beihilfe; stationäre Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Senatsverwaltung für Inneres und Sport habe mit Schreiben vom 2. September 2014 mitgeteilt, dass im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 (Az.: 2 C 24.10) beabsichtigt sei, § 39 LBhVO neu zu fassen, um eine amtsangemessene Alimentation in Pflegefällen sicherzustellen.

    Diese führt den Rechtsstreit fort; eine Klageänderung liegt nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - juris Rn. 12).

    In derartigen Ausnahmefällen ist der Fürsorgepflicht durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Beihilferegelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - juris Rn. 14, 19 und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte bzw. Versorgungsempfänger in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten und für die sie keine zumutbare Eigenvorsorge betreiben können, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheits- und pflegebedingten Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 19).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht in besonders gelagerten Einzelfällen Beihilfeansprüche über die generellen Beihilfevorschriften hinaus vermitteln kann, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 14, 16; Urteile vom 2. April 2014, a.a.O., und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 36).

  • BVerwG, 23.08.2010 - 2 B 13.10

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs; Beihilfe (Zuschuss) zu pflegebedingten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass es der verfassungsrechtliche Hintergrund der Gewährung von Beihilfen ausschließt, den Beihilfeanspruch unabhängig von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage als unvererblich anzusehen (vgl. grundlegend unter Aufgabe der früheren Rspr: Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 - juris Rn. 9 ff.; ferner Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht in besonders gelagerten Einzelfällen Beihilfeansprüche über die generellen Beihilfevorschriften hinaus vermitteln kann, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 14, 16; Urteile vom 2. April 2014, a.a.O., und vom 26. März 2015, a.a.O., Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524/08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu Pflegekosten in Höhe der den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Den in § 39 Abs. 3 Satz 2 LBhVO enthaltenen Bestimmungen zum Eigenanteil der Einnahmen, der für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten vom Beihilfeberechtigten für die entstehenden Pflegekosten einzusetzen ist, kann ein Anhalt auch dahingehend entnommen werden, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Dienstherr dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d.h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstattungsfähigen und insofern auch nicht mit bedachten Pflegekosten im engeren Sinne, zumuten will (vgl. OVG Münster, Urteile vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 75 ff. zu vergleichbaren Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV und vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 76 ff. zu vergleichbaren Regelungen in anderen Richtlinien).
  • BVerwG, 06.10.2016 - 2 B 65.14

    Soldat; Luftwaffe; Cheftestpilot; Zulagenberechtigung; Zulagentatbestand;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Insbesondere kommt der Frage der (verfassungskonformen) Auslegung von § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich um ausgelaufenes Recht handelt und die Rechtsfrage sich bei der Nachfolgevorschrift nicht offensichtlich in gleicher Weise stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481/10

    Verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgepflicht eines Dienstherrn hinsichtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Den in § 39 Abs. 3 Satz 2 LBhVO enthaltenen Bestimmungen zum Eigenanteil der Einnahmen, der für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten vom Beihilfeberechtigten für die entstehenden Pflegekosten einzusetzen ist, kann ein Anhalt auch dahingehend entnommen werden, welchen (Gesamt-)Eigenanteil der Dienstherr dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis, d.h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstattungsfähigen und insofern auch nicht mit bedachten Pflegekosten im engeren Sinne, zumuten will (vgl. OVG Münster, Urteile vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 75 ff. zu vergleichbaren Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV und vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 76 ff. zu vergleichbaren Regelungen in anderen Richtlinien).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 33.12

    Alimentationsprinzip; Arzneimittel; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Vielmehr gebietet es der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Beihilferecht geltende Vorbehalt des Gesetzes (vgl. m.w.N. Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 33.12 - juris Rn. 13), an die vom Verordnungsgeber in § 39 Abs. 3 LBhVO getroffenen Regelungen zur Zumutbarkeit des vom Beihilfeberechtigten selbst zu tragenden Eigenanteils anzuknüpfen und hiervon nur insoweit abzuweichen, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass es der verfassungsrechtliche Hintergrund der Gewährung von Beihilfen ausschließt, den Beihilfeanspruch unabhängig von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage als unvererblich anzusehen (vgl. grundlegend unter Aufgabe der früheren Rspr: Urteil vom 29. April 2010 - 2 C 77.08 - juris Rn. 9 ff.; ferner Beschluss vom 23. August 2010 - 2 B 13.10 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16

    Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 7.16
    Sie durften seit diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die jeweiligen pauschalen Leistungsbeträge von § 43 Abs. 2 SGB XI hinausgehen (vgl. hierzu eingehend: Senatsurteil desselben Tages - OVG 4 B 6.16 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
  • VGH Hessen, 31.07.2017 - 1 A 658/16

    Beihilfe bei vollstationärer Pflege

    Auch die beihilferechtliche Rechtsprechung, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt sieht, falls dem alleinstehenden Beihilfeberechtigten im Fall pflegebedingter Aufwendungen (Pflegeleistungen und UVI) nicht mindestens 30 % bzw. dem Beihilfeberechtigten mit einem Angehörigen 60 % seines Einkommens als Mindestbehalt verblieben (OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 -, juris, Rn. 92; OVG für das Land NRW, Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 -, juris, Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 -, juris, Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16, juris, Rn. 41; VG Kassel, Urteil vom 11. März 2016 - 1 K 1865/14.KS -, juris, Rn. 63, nicht rechtskräftig), verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
  • VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16

    Beihilfe für vollstationäre Plfege

    Scheitert der Anspruch auf weitere Beihilfe (zu den pflegebedingten Aufwendungen und den Kosten für UVI) aus der Fürsorgepflicht bereits an der zumutbaren und möglichen Eigenvorsorge des Beihilfeberechtigten, kommt es nicht darauf an, ob die Höhe einer solchen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht zu beanspruchenden Beihilfe - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 (13 K 5859/11 - juris) meint - sich auf 30% Mindestbehalt (Selbstbehalt/Eigenbehalt) des alleinstehenden vollstationär-pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten beläuft, d. h. der Beihilfeberechtigte lediglich mit 70% seines Einkommens für die nicht durch Leistungen der Pflegekasse und der Beihilfestelle gedeckten Aufwendungen hätte aufkommen müssen (einen solchen Mindestbehalt bejahen OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1524/08 - juris Rn. 92 und Urteil vom 26. November 2007 - 1 A 35/06 - juris Rn. 88, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 B 7.16 - juris Rn. 41, VG Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 13 K 5859/11 - juris Rn. 53, 64,84, wobei alle diese Entscheidungen zu dem früheren § 39 BBhV in der bis zum 19. September 2012 geltenden Fassung bzw. den inhaltsgleichen Regelungen in § 9 Abs. 7 BhV, Ziff. 6.12 BEV-RiPfl 2010, § 39 Beihilfenverordnung des Landes Berlin in der bis zum Endes des Jahres 2016 geltenden Fassung ergangen sind, die allesamt die Beihilfefähigkeit der eigentlichen Pflegeleistungen (außer UVI) starr auf die anderweitig erbrachten Pauschalbeträge entsprechend § 43 SGB XI begrenzen und den nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu bestimmenden Eigenanteil allein für die UVI-Kosten ansetzen).
  • OVG Saarland, 28.02.2018 - 1 A 272/16

    Beihilfeanspruch der Erben eines verstorbenen Beihilfeberechtigten, hier:

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Beihilfeanspruch eines Berechtigten vererblich ist.(BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 2 C 77.08 -, BVerwGE 137, 30, sowie Urteil vom 24.1.2012 - 2 C 24.10 -, NVwZ-RR 2012, 899, zitiert nach juris; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.9.2012 - 1 A 137/12 und 1 A 138/12, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.9.2017 - 1 A 2065/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.1.2017 - OVG 4 B 7.16 -, NVwZ-RR 2017, 543, zitiert nach juris; Hessischer VGH, Urteil vom 15.10.2014 - 1 A 1837/11 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2011 - 2 S 2240/11 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 4 B 6.16
    Im vorliegenden Fall gebietet die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorgepflicht keine erweiternde verfassungskonforme Auslegung von § 39 Abs. 3 Satz 1 LBhVO, weil anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. hierzu die Urteile des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren OVG 4 B 5.16 und OVG 4 B 7.16, jeweils zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
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