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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17 (https://dejure.org/2018,12904)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2018 - 10 S 43.17 (https://dejure.org/2018,12904)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2018 - 10 S 43.17 (https://dejure.org/2018,12904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Begründungspflicht des Gesamturteils einer ansonsten im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Telekom; Beförderung; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil; Herleitung; unterschiedliche Bewertungsskalen (fünf- und sechsstufig); Ausprägungsgrad; Begründungserfordernis; höherwertige Tätigkeit; Berücksichtigung bei der Beurteilung; hinreichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vor, es setze sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "vom 17.09.2015, Az. 2 C 5.14" (gemeint wohl BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris und - 2 C 5.15 -, juris) auseinander und verkenne den Beurteilungsspielraum, welcher den Beurteilern zustehe.

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, und - 2 C 5.15 -, juris, jeweils Rn. 36; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, Rn. 42), wie das hier mit einer fünfstufigen Notenskala für die Einzelbewertungen und einer sechsstufigen Notenskala - mit jeweils drei Ausprägungsgraden auf jeder Stufe - für das Gesamturteil vorgesehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 15).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 37).

    Es handelt sich weder um einen "parallel gelagerten Sachverhalt" noch um "dieselbe Begründung"; auch zitiert die Entscheidung nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (a.a.O.).

    Sie ist auch nicht dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, und zwar ungeachtet des Problems, dass die erforderliche Begründung für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 73-77; Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 21), im Gegensatz etwa zur Erläuterung einzelner allgemeiner Werturteile in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 21).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Sie ist auch nicht dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, und zwar ungeachtet des Problems, dass die erforderliche Begründung für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 73-77; Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 21), im Gegensatz etwa zur Erläuterung einzelner allgemeiner Werturteile in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 21).

    Das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird nicht nur durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt bestimmt, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 -, juris Rn. 19).

    Die Vorstellung, dass nur Beamte derselben Laufbahn miteinander vergleichbar sind, stellt den grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 45).

    Beamte derselben Laufbahn sind daher grundsätzlich vergleichbar, konkurrieren innerhalb derselben Besoldungsgruppe um Beförderungsämter und sind die maßgebliche Gruppe für einen Leistungsvergleich, weil sie auch in einem Auswahlverfahren potentiell miteinander in Beziehung gesetzt und verglichen werden müssen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 45).

    Unter der danach gebotenen Beachtung des Laufbahnprinzips als Ausdruck des Leistungsprinzips sind hier in der dienstlichen Beurteilung etwa die Bewertungen des Einzelkriteriums der fachlichen Kompetenz des Antragstellers im technischen Postverwaltungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PostLV) und der Beigeladenen zu 3. im nichttechnischen Postverwaltungsdienst (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PostLV) nicht vergleichbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17

    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, und - 2 C 5.15 -, juris, jeweils Rn. 36; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, Rn. 42), wie das hier mit einer fünfstufigen Notenskala für die Einzelbewertungen und einer sechsstufigen Notenskala - mit jeweils drei Ausprägungsgraden auf jeder Stufe - für das Gesamturteil vorgesehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 15).

    Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 15).

    Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen stellen und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 22).

    Sie ist auch nicht dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, und zwar ungeachtet des Problems, dass die erforderliche Begründung für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 73-77; Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 21), im Gegensatz etwa zur Erläuterung einzelner allgemeiner Werturteile in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 21).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 5.15

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vor, es setze sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "vom 17.09.2015, Az. 2 C 5.14" (gemeint wohl BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris und - 2 C 5.15 -, juris) auseinander und verkenne den Beurteilungsspielraum, welcher den Beurteilern zustehe.

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, und - 2 C 5.15 -, juris, jeweils Rn. 36; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, Rn. 42), wie das hier mit einer fünfstufigen Notenskala für die Einzelbewertungen und einer sechsstufigen Notenskala - mit jeweils drei Ausprägungsgraden auf jeder Stufe - für das Gesamturteil vorgesehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 15).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 37).

    Sie ist auch nicht dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, und zwar ungeachtet des Problems, dass die erforderliche Begründung für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 73-77; Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 21), im Gegensatz etwa zur Erläuterung einzelner allgemeiner Werturteile in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 21).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird nicht nur durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt bestimmt, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63; BVerwG, Beschluss vom 2. März 2017, a.a.O., Rn. 46; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2017 - 1 M 106/17 -, juris Rn. 19).

    Schon in einer früheren Entscheidung hatte es Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die Klarstellung entnommen, dass die betroffenen Beamten durch die Weiterbeschäftigung bei einem (privaten) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine Einbuße in den Rechtspositionen erleiden sollen, die ihr Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O., Rn. 63).

  • BVerfG, 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14

    Deutsche Telekom AG darf beamteten Mitarbeiter bei Tochtergesellschaft einsetzen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris) auseinander, die den Postnachfolgeunternehmen eine "weite Organisationsfreiheit" zugestehe.

    Weder Art. 143b Abs. 3 GG noch der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2016, a.a.O.) ist etwas dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin als Postnachfolgeunternehmen von der Beachtung des Laufbahnprinzips und des Leistungsprinzips befreit ist.

  • BVerwG, 26.02.2015 - 2 C 5.14

    Anforderungen an den Übertritt aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Zu Unrecht wirft die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vor, es setze sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "vom 17.09.2015, Az. 2 C 5.14" (gemeint wohl BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris und - 2 C 5.15 -, juris) auseinander und verkenne den Beurteilungsspielraum, welcher den Beurteilern zustehe.
  • VGH Bayern, 12.11.2015 - 6 CE 15.2031

    Konkurrentenstreit, Deutsche Telekom, Beförderungsamt, Leistungsgrundsatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Auch trifft die Annahme der Beschwerde nicht zu, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (BayVGH, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 CE 15.2031 -, juris; zitiert bei VG Berlin, a.a.O., Rn. 12) "in einem Fall mit parallel gelagertem Sachverhalt dieselbe Begründung wie ... in der Beurteilung des Antragstellers ... für ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG und für rechtlich nicht zu beanstanden erachtet".
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Das Laufbahnprinzip ist Ausdruck des Leistungsprinzips (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2017 - 1 M 106/17

    Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Zuordnung von Ämter/Planstellen zu

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • VG Berlin, 29.05.2017 - 5 L 243.16

    Voraussetzungen an eine dienstliche Beurteilung bei der Deutschen Telekom;

  • VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderung

    Weder der Begründung des Gesamturteils noch (jedenfalls) dem Gesamtzusammenhang der Beurteilung ist zu entnehmen, mit welcher Formulierung erläutert werden soll, wie sich die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers auf die Gesamtnote ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - BA S. 8).

    Die Kammer hält an ihrer früheren, bei höherer Wertigkeit des den Konkurrenten übertragenen Dienstpostens nach dem Gesamturteilsabstand differenzierenden Rechtsprechung nicht mehr fest (Beschluss vom 29. Mai 2017 - VG 5 L 243.16 - BA S. 12; insoweit in dem Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich bei OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - BA S. 10).

  • VG Würzburg, 05.05.2020 - W 1 E 20.491

    Konkurrentenstreitverfahren (Untersagung einer Besetzung)

    Es ist geboten zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2020 - 6 ZB 19.2351; B.v. 26.8.2019 - 6 CE 19.1409; OVG NRW, B.v. 14.4.2020 - 1 B 709/19; B.v. 26.4.2018 - OVG 10 S 43.17; B.v. 28.8.2017 - 1 B 261/17 - jeweils bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2020 - 4 S 7.20

    Zur Notwendigkeit einer gesonderten Begründung, wenn das Gesamturteil einer

    Die von dem Verwaltungsgericht für seine Ansicht zitierte obergerichtliche Rechtsprechung stellt wegen der Besonderheiten bei den dienstlichen Beurteilungen für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gesteigerte Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 14 ff., vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 - juris Rn. 6 f., vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 - juris Rn. 8 ff. und vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 - juris Rn. 11; OVG Münster, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 37 ff., vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 - juris Rn. 13 ff. und vom 14. April 2020 - 1 B 709/19 - juris Rn. 12 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - 10 S 83.17

    Vergabe der Spitzennote "hervorragend" bei höherwertig Beschäftigten sowie bei

    Diese Ausführungen des angegriffenen Beschlusses stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein, die ihrerseits der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 13-24, vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6 - 13, und vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, BA S. 4-7, jeweils m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18

    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung;

    Daraus hat der Senat für das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin, das durch eine Inkongruenz der einerseits für die Einzelbewertungen und andererseits für das Gesamturteil zur Anwendung gelangten Bewertungsskalen gekennzeichnet ist, abgeleitet, dass die Herleitung des Gesamturteils einer individuellen substanzhaltigen Begründung bedarf, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6).
  • VG Koblenz, 22.03.2019 - 2 L 1258/18

    Beamtenrechtliche Beurteilung; Erforderlichkeit einer individuellen Begründung

    9 Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2017 - 2 A 10.17 - Beschl. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 und 2 C 5.15; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.04.2018 - 10 S 43.17 -).
  • VG Cottbus, 19.07.2018 - 4 L 79/18

    Landesbeamtenrecht: Völlige Gleichgewichtung aller Befähigungs- und

    Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris unter Verweis auf OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 B 434/17 -, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 35 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, Rn. 15, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 07.05.2020 - 2 L 585/19

    Recht der Landesbeamten (Polizei)

    Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 28.12.2018 - 4 L 648/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

    Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nachvollziehbar erläutert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 10 S 43.17 -, juris Rn. 6; vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 15).
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