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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23 (https://dejure.org/2023,9463)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2023 - 1 S 10.23 (https://dejure.org/2023,9463)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2023 - 1 S 10.23 (https://dejure.org/2023,9463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 56 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
    Kein Vertrauenschutz beim Fortbestand von geduldeten Sportwettenvermittlungsstellen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 56 AEUV, Art ... 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 GlüStVtr BE 2021, § 21a Abs 1 S 1 GlüStVtr BE 2021, § 24 Abs 1 GlüStVtr BE 2021, § 7 GlüStVtrBek BE 2021, § 9 Abs 2 S 1 GlüStVtrBek BE 2021, § 9b Abs 1 GlüStVtrBek BE 2021, § 15 GlüStVtrBek BE 2021, § 17 Abs 2 S 1 Nr 2 SchulG BE, § 1 Abs 1 SpielhG BE, § 2 Abs 2 S 2 SpielhG BE, § 5 Abs 3 S 4 MindAbstUmsG BE, § 2 Abs 2 S 3 SpielhG BE, § 2 Abs 2 S 4 SpielhG BE, § 2 Abs 2 S 5 SpielhG BE, § 17 Abs 2 S 1 Nr 3 SchulG BE, § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 SchulG BE, § 17 Abs 2 S 1 Nr 5 SchulG BE, § 9 Abs 3 S 3 GlüStVtrBek BE 2021, § 9 Abs 3 S 4 GlüStVtrBek BE 2021

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Da der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bei Nichteinhaltung des nach § 9 Abs. 3 Satz 3 AGGlüStV 2021 erforderlichen Mindestabstands unzulässig und die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten deshalb zu versagen ist, entspricht es dem Gesetzeszweck, im Rahmen der Ermessensausübung die weitere Durchführung eines formell illegalen und materiell nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels im Regelfall zu untersagen (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 25; VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - Anhang Pressemitteilung vom 21. März 2023, BA S. 8).

    Insbesondere folgt aus dem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Parallelverfahren vorgelegten Beschluss des VGH München vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 - nichts Abweichendes.

    Dies ist ausreichend, denn das Kohärenzgebot verlangt weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder eine föderale Zuständigkeiten übergehende Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 42 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, BA S. 24 m.w.N.).

    Vielmehr mussten sie jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der begrenzten Laufzeit absehbaren Verabschiedung eines neuen Glücksspielstaatsvertrags, mit einer Änderung der Rechtslage und einer Verschärfung rechnen (vgl. VGH München vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, BA S. 22).

    Die Unionsrechtswidrigkeit des Konzessionsvergabeverfahrens führte nicht dazu, dass der Erlaubnisvorbehalt ordnungsrechtlich unanwendbar gewesen wäre, sondern nur dazu, dass allein wegen der fehlenden Erlaubnis (d.h. aus formalen Gründen) keine ordnungsrechtlichen Sanktionen wie eine Betriebsuntersagung verhängt werden durften (VGH München vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, BA S. 10 m.w.N.).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Vielmehr ist auch der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass "der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (hat), sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).".

    In den Referenzfällen des Europäischen Gerichtshofs ging es um Mindestabstandsregelungen zwischen Apotheken (Urteil vom 1. Juni 2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris) und zwischen Optikern (Urteil vom 26. September 2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris).

    Beide Abstandsvorschriften zielten auf eine gleichmäßige landesweite Verteilung der Betriebe, um eine ausreichende Versorgungsdichte mit medizinischen Hilfsmitteln zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 26. September 2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 35, 44 f.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Zudem sei - so der Verwaltungsgerichtshof - "in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 juris Rn. 118 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 juris Rn. 41 ff.; 59 ff. und 8 C 4.16 - juris Rn. 17 ff.; U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 30 ff., 36 ff.; B.v. 1.8.2022 - 8 B 15.22 - juris Rn. 5 ff.) geklärt, dass sowohl Abstandsregelungen zwischen Spielhallen als auch Abstandsgebote von Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.

    In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass das Mindestabstandsgebot eine mit Art. 12 GG vereinbare und verhältnismäßige Berufsausübungsregel darstellt (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 119).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Vielmehr ist auch der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass "der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (hat), sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).".

    In den Referenzfällen des Europäischen Gerichtshofs ging es um Mindestabstandsregelungen zwischen Apotheken (Urteil vom 1. Juni 2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris) und zwischen Optikern (Urteil vom 26. September 2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Dass sich nach summarischer Prüfung auch mit Blick auf - in Berlin ohnehin keine ODDSET-Sportwetten anbietende - Lotterieannahmestellen (insbes. sog. "Rubbellose") und das Onlineglücksspiel keine Kohärenzbedenken ergeben, hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 8. Dezember 2020 - OVG 1 S 82/20 - n.V., BA S. 11 ff. und - OVG 1 S 87/20 - n.V., BA S. 4 f. (bzgl. Lotterien) und seinem Urteil vom 22. Juni 2022 - OVG 1 B 21/17 - juris (bzgl. Onlineglücksspiel) entschieden.

    Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 etabliert jedoch für die Kategorie des nicht stationären Spiels ein vollkommen eigenständiges bereichsspezifisches Regulierungssystem, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt (im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - OVG 1 B 21/17 - juris Rn. 68 ff.).

  • BVerwG, 07.11.2018 - 8 B 29.18

    Dienstleistungsfreiheit; Glücksspielstaatsvertrag; Konzession; Sportwetten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - 8 B 29/18 - juris Rn. 14).

    Vor diesem Hintergrund kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis durch den Beklagten und die verwaltungsgerichtliche Bestätigung dieser Entscheidung mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten vereinbar ist und insoweit den Anforderungen des Unionsrechts entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - 8 B 29/18 - juris Rn. 12 f. m.w.N.).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Vielmehr ist auch der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass "der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (hat), sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).".
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Vielmehr ist auch der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass "der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (hat), sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Der Umstand, dass diese Erlaubnis wegen eines fehlenden unionsrechtskonformen Konzessionsverfahrens zur Veranstaltung von Sportwetten von der Antragstellerin zunächst nicht erlangt werden konnte - die entsprechenden Konzessionsvergabeverfahren wurden wiederholt gerichtlich beanstandet (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17/12 -, VGH Kassel, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 8 B 2744/16 -, OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 2017 - 4 A 3244/06 -, VG Darmstadt, Beschluss vom 1. April 2020 - 3 L 446/20.DA -, jeweils juris) - führte nicht zur Legalität, sondern nur dazu, dass den Betreibern von Wettvermittlungsstellen das Fehlen der Erlaubnis (formelle Illegalität) nicht entgegengengehalten werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 8 C 5/15 - juris Rn. 27 f.; EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14, Ince - juris Rn. 63).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 1 S 10.23
    Vielmehr ist auch der Verwaltungsgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass "der EuGH sowohl Mindestabstände zwischen Wettannahmestellen (vgl. U.v. 16.2.2012 - C-72/10 u.a., Costa und Cifone - juris Rn. 65 f.; U.v. 12.9.2013 - C-660/11 u.a., Biasci u.a. - juris Rn. 32) als auch Abstandsgebote von Spielhallen und anderen Spielstätten zu Schulen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2003 - C-6/01, Anomar - juris Rn. 25; U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 10) als mit Unionsrecht vereinbar angesehen (hat), sofern die Regelung verhältnismäßig ist und tatsächlich das Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 19.7.2012 - C-470/11, Garkalns - juris Rn. 48; ebenso zu Mindestabständen zwischen Betrieben in anderen Wirtschaftsbereichen auch EuGH, U.v. 11.3.2010 - C-384/08, Attanasio - juris Rn. 51 ; U.v. 1.6.2010 - Rs. C-570/07 u.a., Pérez und Gómez - juris Rn. 94 ; U.v. 26.9.2013 - Rs. C-539/11, Ottica New Line - juris Rn. 56 ; allgemein siehe auch EuGH, U.v. 10.3.2009 - C-169/07, Hartlauer - juris Rn. 55).".
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • VG Darmstadt, 01.04.2020 - 3 L 446/20

    Vorläufiger Vergabestopp für Sportwettkonzessionen

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2020 - 1 S 9.23

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstandregelungen zu Spielhallen und

  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • BVerwG, 01.08.2022 - 8 B 15.22

    Erfolglose Grundsatzrüge zum Abstandsgebot bei Spielhallen

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • LG Ulm, 03.07.2023 - 1 S 11/23

    Wertminderung und fiktiver Nutzungsausfall bei Leasingfahrzeugen / gewerblich

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 501.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelung

    Somit war im glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahren kein konkurrierendes Abstandsgebot zwischen der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 6).

    Auf eine (erneut mögliche) Verfassungs- und/oder Unionsrechtwidrigkeit des Konzessionsverfahrens für Veranstalter von Sportwetten kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie Inhaberin einer vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Erlaubnis ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 10).

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch gewahrt, obgleich der Gesetzgeber für die Einhaltung des Abstandsgebots weder eine Ausnahmeregelung vorgesehen noch ein Ermessen eröffnet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15).

    Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 8 B 29.18 - juris, Rn. 14).

    Im Gegenteil belegen die Entwicklung der Regulierung sowie die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, dass alle Bundesländer die Wettvermittlung im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht in jedem Fall und dauerhaft einem Erlaubnisverfahren unterziehen wollten (Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2023 - VG 4 L 382/22 - juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2022 - OVG 1 S 42/22 - EA S. 5).

    Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die - bereits zuvor absehbare - Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18, OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 105; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    b) Der Zweck des Abstandsgebots durch die Regelungen im Land Berlin wird auch nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial unterlaufen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 16).

    Insbesondere müssen Wettvermittlungsstellen ebenso wie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln - anders als in Bayern - nach § 5 Abs. 3 Satz 4 MindAbstUmsG auch einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) wahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 16).

    Auch hinsichtlich Lotto-Annahmestellen bestehen keine Kohärenzbedenken, auch wenn diese kein Mindestabstandsgebot zu anderen Glückspielangeboten oder Schulen einhalten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 17).

    Mit deren Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 8 ff., OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 51).

    Denn die Ungleichbehandlung der Bestandsspielhalle gegenüber der Wettvermittlungsstelle ist sachlich gerechtfertigt, da ihr Betrieb durchgehend erlaubt und damit legal war, während der Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht legal, sondern nur faktisch geduldet war und weder die Klägerin noch die Beigeladene ein Vertrauen auf den andauernden erlaubnis- und abstandsfreien Fortbestand entwickeln konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18).

  • VG Berlin, 13.07.2023 - 4 K 443.22

    Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: Vereinbarkeit der Regelungen

    Somit war im glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahren kein konkurrierendes Abstandsgebot zwischen der Spielhalle und der Wettvermittlungsstelle zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 6).

    Auf eine (erneut mögliche) Verfassungs- und/oder Unionsrechtwidrigkeit des Konzessionsverfahrens für Veranstalter von Sportwetten kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie Inhaberin einer vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilten Erlaubnis ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 10).

    Sie dient damit einem besonders wichtigen Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. zu Spielhallen: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris, Rn. 133 ff., zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Es liegt in der Einschätzungsprärogative der jeweiligen Landesgesetzgeber, die Spielsuchtprävention als besonders wichtiges Gemeinwohlziels zu gewichten und unter Berücksichtigung des vorhandenen Spielangebots und der sozialen Bevölkerungsstruktur Mindestabstände festzulegen und zu bemessen sowie Zulassungen zu begrenzen (vgl. zu Spielhallen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - BVerwG 8 C 6.15 - juris, Rn. 49 f.; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung auf Wettvermittlungsstellen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, und vom 10. Dezember 2020 - OVG 1 S 83/20 - EA S. 6, VG Bremen, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 5 V 1894/22 - juris, Rn. 40, bestätigt durch OVG Bremen, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 332/22 - juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 42).

    Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch gewahrt, obgleich der Gesetzgeber für die Einhaltung des Abstandsgebots weder eine Ausnahmeregelung vorgesehen noch ein Ermessen eröffnet hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15).

    Denn das bloße Absehen von einem repressiven Einschreiten gegen ein - möglicherweise - rechtswidriges Verhalten lässt sich mit einer behördlichen Genehmigung, die eine Legalisierungswirkung für die von ihr erlaubte Tätigkeit entfaltet, nicht gleichsetzen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 15, OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60; vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2018 - BVerwG 8 B 29.18 - juris, Rn. 14).

    Im Gegenteil belegen die Entwicklung der Regulierung sowie die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, dass alle Bundesländer die Wettvermittlung im Interesse des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht in jedem Fall und dauerhaft einem Erlaubnisverfahren unterziehen wollten (Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2023 - VG 4 L 382/22 - juris, Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2022 - OVG 1 S 42/22 - EA S. 5).

    Vielmehr wurde hierdurch letztlich lediglich die - bereits zuvor absehbare - Regulierung des Wettvermittlungsmarktes zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber verzögert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18, OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 - juris, Rn. 105; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 60).

    b) Der Zweck des Abstandsgebots durch die Regelungen im Land Berlin wird auch nicht durch eine gegenläufige Glücksspielpolitik in einem anderen Bereich mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial unterlaufen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 16).

    Insbesondere müssen Wettvermittlungsstellen ebenso wie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln - anders als in Bayern - nach § 5 Abs. 3 Satz 4 MindAbstUmsG auch einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 66) wahren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 16).

    Auch hinsichtlich Lotto-Annahmestellen bestehen keine Kohärenzbedenken, auch wenn diese kein Mindestabstandsgebot zu anderen Glückspielangeboten oder Schulen einhalten müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 17).

    Mit deren Situation ist die der Wettvermittlungsstellenbetreiber nicht vergleichbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 8 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 4 Bs 105/22 - juris, Rn. 51).

    Denn die Ungleichbehandlung der Bestandsspielhalle gegenüber der Wettvermittlungsstelle ist sachlich gerechtfertigt, da ihr Betrieb durchgehend erlaubt und damit legal war, während der Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht legal, sondern nur faktisch geduldet war und weder die Klägerin noch die Beigeladene ein Vertrauen auf den andauernden erlaubnis- und abstandsfreien Fortbestand entwickeln konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 1 S 10/23 - juris, Rn. 18).

  • OVG Saarland, 12.12.2023 - 1 B 19/23

    Betrieb einer Wettvermittlungsstelle, die den gesetzlichen Mindestabstand zu

    [so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - OVG 1 S 10/23 - juris Rn. 10].

    [vgl. im Übrigen Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.10.2022 - 6 B 62/22 - juris Rn. 41, wonach das unionsrechtliche Kohärenzgebot bzw. das verfassungsrechtliche Gebot der Konsequenz und Folgerichtigkeit nicht dadurch verletzt werde, dass für das Automatenspiel in Gaststätten keine Mindestabstandsvorgaben zu Kinder- und Jugendeinrichtungen und auch sonst trotz höherem bzw. gleichem Suchtpotential geringere Anforderungen nach § 2 Abs. 4 GlüStV 2021 als für Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten] Nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt ferner der pauschale Hinweis auf das naturgemäß ohne physische Abstandsgebote auskommende, aus Sicht der Antragstellerin "umfassend geöffnete Online-Glücksspiel" [siehe hierzu im Übrigen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2023 - 1 S 10/23 - juris Rn. 17, wonach der GlüStV 2021 für das Online-Spiel ein eigenständiges, bereichsspezifisches und im Lichte des Kohärenzgebots hinreichendes Regulierungssystem etabliert, das die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes gleichermaßen verfolgt; vgl. auch den Senatsbeschluss vom 25.1.2023 - 1 B 165/22 - juris Rn. 30, dort zu Online-Automatenspiel und seinem Offline-Pendant], wie auch die in den Schriftsätzen vom 23.2.

  • OVG Bremen, 14.11.2023 - 1 B 229/23

    Beschwerde (erfolglos) - spielhallenrechtliche Erlaubnis bzw. Duldung im

    Es ist daher nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2022 - 4 B 1864/21, juris Rn. 67 f.; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 26.04.2023 - OVG 1 S 10/23, juris Rn. 15 f.; vgl. zu Abstandsgeboten für Wettvermittlungsstellen OVG Rh-Pf., Beschl. v. 12.09.2023 - 6 B 10622/23.OVG, BeckRS 2023, 26039, Rn. 11).
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