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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20   

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https://dejure.org/2023,9394
OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20 (https://dejure.org/2023,9394)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.04.2023 - 10 N 56.20 (https://dejure.org/2023,9394)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. April 2023 - 10 N 56.20 (https://dejure.org/2023,9394)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - 10 N 75.22

    Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs - Rechtsanwaltskammer - (intendiertes)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 10 S 7.05

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Dieses Vorbringen geht fehl, weil die Regelungen des § 6 BauO Bln über die Abstandsflächen drittschützend sind und deshalb eine Rechtsverletzung des Nachbarn bei einer Unterschreitung der Abstandsflächen stets zu bejahen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit die Unterschreitung tatsächlich eine konkrete Beeinträchtigung bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 - juris Rn. 27; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 62; von Alven-Döring, a.a.O., Rn. 12).

    Die Regelung über Abweichungen nach § 67 BauO Bln, deren Voraussetzungen hier wegen der Missachtung der in § 6 BauO Bln öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange offensichtlich nicht vorliegen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln), ist kein Instrument zur Legalisierung von Abstandflächenverletzungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., Rn. 27), auch nicht in Verbindung mit § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO Bln, der gerade verlangt, dass die Schutzziele - wie die Sicherung des Sozialabstandes - gewahrt bleiben, was hier offensichtlich nicht der Fall ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des Oberverwaltungsgerichts gehört zu den Schutzzielen der abstandsflächenrechtlichen Regelungen des § 6 BauO Bln u.a. die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 - juris Rn. 39; Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 - juris Rn. 20 - "Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten"; Urteil vom 24. Oktober 2019 - OVG 10 B 2.15 - juris Rn. 92 - Wohnfrieden).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 52.17

    Rücksichtslosigkeit einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich gegenüber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des Oberverwaltungsgerichts gehört zu den Schutzzielen der abstandsflächenrechtlichen Regelungen des § 6 BauO Bln u.a. die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 - juris Rn. 39; Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 - juris Rn. 20 - "Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten"; Urteil vom 24. Oktober 2019 - OVG 10 B 2.15 - juris Rn. 92 - Wohnfrieden).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - 10 S 5.16

    Abstandsflächenrechtliche Berücksichtigung einer einem Staffelgeschoss

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Dieser Ansatz folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die bei Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln, so bei einer mit einem Geländer versehenen Dachterrasse, die Oberkante des Terrassengeländers als oberen Bezugspunkt für die der Abstandsflächenberechnung zugrunde zu legende Wandhöhe herangezogen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 - OVG 10 S 5.16 - juris Rn. 10).
  • VG Berlin, 07.12.2017 - 13 L 605.17

    Baurecht: Einstweiliger Antrag eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Insoweit hat auch schon das Verwaltungsgericht (EA S. 6) auf seine eigene Rechtsprechung (VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - VG 13 L 605.17 - juris Rn. 13) hingewiesen, nach der sich der Gesetzesbegründung (AH-Drs. 17/2713, S. 13) nicht mehr entnehmen lasse (VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2017, a.a.O.), ohne dass die Beigeladene in ihrem Zulassungsvorbringen dem etwas substantiell entgegenzusetzen vermag.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - 10 B 2.15

    Auslegung eines Schreibens als Widerspruch; Nachbarklage gegen Umbau und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Nach der Rechtsprechung der Baurechtssenate des Oberverwaltungsgerichts gehört zu den Schutzzielen der abstandsflächenrechtlichen Regelungen des § 6 BauO Bln u.a. die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 - juris Rn. 39; Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 - juris Rn. 20 - "Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten"; Urteil vom 24. Oktober 2019 - OVG 10 B 2.15 - juris Rn. 92 - Wohnfrieden).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Dieses Vorbringen geht fehl, weil die Regelungen des § 6 BauO Bln über die Abstandsflächen drittschützend sind und deshalb eine Rechtsverletzung des Nachbarn bei einer Unterschreitung der Abstandsflächen stets zu bejahen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob und inwieweit die Unterschreitung tatsächlich eine konkrete Beeinträchtigung bewirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 - juris Rn. 27; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 62; von Alven-Döring, a.a.O., Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.07.2016 - 10 S 12.16

    Widerspruch gegen Baugenehmigung für Wohnanlage; Nachbar; Antrag auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2023 - 10 N 56.20
    Für eine abstandsflächenrechtliche Relevanz im Rahmen des § 6 Abs. 1 BauO Bln kommt es nicht notwendig darauf an, dass eine gegen Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmende Wand vorhanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2023 - 10 B 26.23
    Der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2019 spricht lediglich von "Modernisierung und Instandsetzung in einzelnen Wohnungen" (a.a.O., S. 9 = Anlage zur Klageschrift vom 16. September 2019); der dort ebenfalls erwähnte hofseitige Balkonanbau ist weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung im sanierungsrechtlichen Sinn und als bloße Erweiterung des Wohnbereichs in Innern um einen sog. Außenwohnbereich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2023 - OVG 10 N 56/20 - juris Rn. 9), die eine Mieterhöhung rechtfertigen mag, ohne erkennbare Bedeutung für etwaige Bodenwerterhöhungen des Grundstücks.
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