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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21   

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https://dejure.org/2021,15598
OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21 (https://dejure.org/2021,15598)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.05.2021 - 10 N 5.21 (https://dejure.org/2021,15598)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 10 N 5.21 (https://dejure.org/2021,15598)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 52 S 1 BHO, § 57 BHO, § 63 Abs 3 S 1 BHO, § 101 Abs 2 BBG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Erhebung eines Nutzungsentgelts: Angemessenheit eines Entgelts bei Inanspruchnahme eines lokalen Beschäftigten durch einen Botschafter zum Zweck der Reinigung seiner Privaträume in der Residenz; Zulässigkeit einer nachträglichen Entgelterhebung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 3 Nr 3 VwGO, § 52 S 1 BHO, § 57 BHO, § 63 Abs 3 BHO, § 101 Abs 2 BBG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 10 N 21.14

    Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im faktischen Mischgebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Senatsbeschlüsse vom 24. September 2019 - OVG 10 N 54.19 - EA S. 3 und vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Rückwirkungsverbots ist eine "echte" Rückwirkung, also eine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen auf Tatbestände, die bereits vor dem Zeitpunkt der Normverkündung abgeschlossen sind, grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - juris Rn. 56 sowie vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - juris Rn. 134).
  • BVerwG, 02.05.2017 - 2 BN 1.17

    Normenkontrollantrag gegen die Bestimmungen der bayerischen Verordnung zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Maßgeblich ist dabei allein, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer Regelungspraxis nicht entwertet und enttäuscht wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - BVerwG 2 BN 1.17 - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Rückwirkungsverbots ist eine "echte" Rückwirkung, also eine Rückbewirkung von belastenden Rechtsfolgen auf Tatbestände, die bereits vor dem Zeitpunkt der Normverkündung abgeschlossen sind, grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - juris Rn. 56 sowie vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 - juris Rn. 134).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2011 - 10 N 48.09

    Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin; Studiengang Wirtschaft (Diplom);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Die allgemeinen Kriterien für ein angemessenes Entgelt lassen sich nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres klären (vgl. OVG Bln-Bbg, Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - OVG 10 N 48.09 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 27.02.2008 - 2 C 27.06

    Beamteter Chefarzt; Nebentätigkeit; persönliches Behandlungsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    In der von der 36. Kammer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2008 - BVerwG 2 C 27.06 - handelte es sich bei dem Kläger um einen beamteten Medizinprofessor und Leiter der Abteilung für Nuklearmedizin eines Universitätsklinikums, der die Nebentätigkeitsgenehmigung für die Behandlung von Privatpatienten unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Klinik erhalten hatte.
  • VG Berlin, 21.10.2019 - 36 K 124.18
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Soweit die Beklagte einwendet, es sei rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Entgelterhebung ausgehend vom Bruttoarbeitnehmerlohn als angemessen betrachtet habe, weil es anders als die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 21. Oktober 2019, Az. VG 36 K 124.18 zur Auslegung des Begriffs "angemessen" in § 52 Satz 1 BHO nicht auf die Vorschrift des § 101 Abs. 2 BBG zurückgegriffen habe, nach der das angemessene Entgelt mindestens kostendeckend bemessen sein müsse, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel.
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 10 N 5.21
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 10 N 66.18

    Nachbarstreit - Lichtimmissionen - glasierte Dachziegel - Anfechtung der

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 - OVG 10 N 5/21 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 10 N 76.19

    Bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung für eine Photovoltaikanlage;

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 - OVG 10 N 5/21 -, juris Rn. 24 m.w.N.).Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen (a.a.O., S. 5 f.) nicht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 10 N 31.19

    Bauvorbescheid für ein Wettbüro ; ernstliche Zweifel (verneint) ; gemischtes

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 - OVG 10 N 5.21 -, juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2023 - 10 N 75.22

    Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs - Rechtsanwaltskammer - (intendiertes)

    Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 - OVG 10 N 5/21 - juris Rn. 24).
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