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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16 (https://dejure.org/2018,23310)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2018 - 10 N 35.16 (https://dejure.org/2018,23310)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 10 N 35.16 (https://dejure.org/2018,23310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Dienstliche Beurteilung: Unzulässigkeit der unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen in Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Dienstliche Beurteilung; einheitlicher Beurteilungsmaßstab; Statusamt; Gewichtung der Einzelmerkmale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Daraus folgt, dass die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22; Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44).

    Dies bedeutet, dass auch die Gewichtung der Einzelmerkmale einheitlich erfolgen muss und weder mit Blick auf den konkret innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen darf, sondern sich (allein) auf die Anforderungen des Statusamtes beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44 f.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Daraus folgt, dass die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22; Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44).

    Besonderheiten eines Dienstpostens sind dabei bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

  • VG Köln, 12.01.2017 - 15 K 6677/14

    Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung als Anspruch eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Damit ist die in den Beurteilungsbestimmungen als Möglichkeit vorgesehene und im Falle des Klägers praktizierte Benennung von fünf arbeitsplatzbezogen besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen nicht zu vereinbaren (so auch OVG NW, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 21 ff.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2018, Rn. 292; vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 215a; die gegenteilige Ansicht des VG Aachen [Beschluss vom 16. Februar 2017 - 1 L 1076/16 -, juris Rn. 26 ff.] und des VG Köln [Urteil vom 12. Januar 2017 - 15 K 6677/14 -, juris Rn.29 ff.] vermag aus den dargestellten Gründen nicht zu überzeugen).
  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Der Umstand, dass hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale kein Unterschied besteht, käme bei einem Auswahlverfahren nicht zum Tragen, weil maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2016 - 1 B 201/16

    Messen der erbrachten Leistungen eines Beamten i.R. seiner dienstlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Damit ist die in den Beurteilungsbestimmungen als Möglichkeit vorgesehene und im Falle des Klägers praktizierte Benennung von fünf arbeitsplatzbezogen besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen nicht zu vereinbaren (so auch OVG NW, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 21 ff.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2018, Rn. 292; vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 215a; die gegenteilige Ansicht des VG Aachen [Beschluss vom 16. Februar 2017 - 1 L 1076/16 -, juris Rn. 26 ff.] und des VG Köln [Urteil vom 12. Januar 2017 - 15 K 6677/14 -, juris Rn.29 ff.] vermag aus den dargestellten Gründen nicht zu überzeugen).
  • VG Aachen, 16.02.2017 - 1 L 1076/16

    Konkurrentenstreit; Dienstposten; dienstliche Beurteilung; Maßstab; Statusamt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Damit ist die in den Beurteilungsbestimmungen als Möglichkeit vorgesehene und im Falle des Klägers praktizierte Benennung von fünf arbeitsplatzbezogen besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen nicht zu vereinbaren (so auch OVG NW, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 21 ff.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2018, Rn. 292; vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 215a; die gegenteilige Ansicht des VG Aachen [Beschluss vom 16. Februar 2017 - 1 L 1076/16 -, juris Rn. 26 ff.] und des VG Köln [Urteil vom 12. Januar 2017 - 15 K 6677/14 -, juris Rn.29 ff.] vermag aus den dargestellten Gründen nicht zu überzeugen).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2018 - 10 N 34.17

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris; u.a. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Daraus folgt, dass die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22; Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44).
  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris; u.a. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 3).
  • VG Potsdam, 25.02.2015 - 2 K 1508/13

    Abänderung der Beurteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2018 - 10 N 35.16
    Die Beklagte wendet sich gegen die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die dienstliche Beurteilung sei materiell rechtswidrig, weil die vom Kläger erbrachten Arbeitsergebnisse nicht nur am Maßstab des übertragenen Amtes, sondern auch nach den Arbeitsplatzanforderungen bewertet worden seien (vgl. im Einzelnen Urteil des VG Potsdam vom 25. Februar 2015 - VG 2 K 1508/13 -, EA S. 6 ff. = juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 29.18

    Beamter der Bundespolizei; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; mündlicher

    Dies bedeutet, dass auch die Gewichtung der Einzelmerkmale einheitlich erfolgen muss und weder mit Blick auf den konkret innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen darf, sondern sich (allein) auf die Anforderungen des Statusamtes beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Juli 2018 - OVG 10 N 35.16 -, juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 29.10.2018 - 6 CE 18.1868

    Abstellen auf Anforderungen des konkreten Dienstpostens in einer dienstlichen

    Das verstößt gegen den gesetzlich vorgegebenen Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung (ebenso OVG NW, U.v. 17.8.2018 - 1 A 379/17 - juris Rn. 102 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris Rn. 8 f. m.w.N.).
  • VG Würzburg, 13.11.2018 - W 1 K 18.321

    Grundsatz der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen

    Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, Rn. 44 - 45, juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).
  • VG Würzburg, 22.10.2019 - W 1 K 19.567

    Kein Anspruch auf erneutes Auswahlverfahren bei Dienstpostenbesetzung trotz

    Insoweit hat die Kammer im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Klägers aus der Beurteilungsrunde 2015 entschieden (vgl. im Einzelnen: VG Würzburg, U.v. 13.11.2018 - W 1 K 18.321 - juris), dass sich diese Beurteilung als rechtswidrig erweist, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt und damit dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen widerspricht, da das Gesamturteil ansonsten seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).
  • VG Würzburg, 28.01.2020 - W 1 K 19.1527

    Grundsatz der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen

    Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 -, Rn. 44 - 45, juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).
  • VG Würzburg, 17.05.2019 - W 1 E 19.489

    Fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen

    Insoweit hat die Kammer im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers aus der Beurteilungsrunde 2015 entschieden (vgl. im Einzelnen: VG Würzburg, U.v. 13.11.2018 - W 1 K 18.321 - juris), dass sich diese Beurteilung als rechtswidrig erweist, da der Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eine Gewichtung zugrunde liegt, die in unzulässiger Weise auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens abstellt und damit dem Grundsatz der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen widerspricht, da das Gesamturteil ansonsten seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen kann (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 - 2 A 10/17 - juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.7.2018 - OVG 10 N 35.16 - juris).
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