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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17 (https://dejure.org/2018,36202)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.10.2018 - 10 S 41.17 (https://dejure.org/2018,36202)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2018 - 10 S 41.17 (https://dejure.org/2018,36202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80a Abs 3 VwGO, § 80a Abs 1 Nr 2 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 212a Abs 1 BauGB
    Baurechtliches Rücksichtnahmegebot und Denkmalschutz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80a Abs 3 VwGO, § 80a Abs 1 Nr 2 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 212a Abs 1 BauGB, § 10 Abs 1 DSchG BE, § 11 Abs 2 S 2 DSchG BE, § 12 Abs 3 S 2 DSchG BE
    Baugenehmigung; Drittanfechtung; Denkmal; Umgebungsschutz; Dorfanger; städtebauliche und stadtentwicklungsgeschichtliche Gründe; ortsbildprägende Wirkung; Verstädterungsprozess; inhomogenes Siedlungsbild; Gebot der Rücksichtnahme; Massivität des Vorhabens; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvorhaben zumutbar? Auch Denkmaleigenschaft ist zu berücksichtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2012 - 10 S 21.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Eigentümers eines Denkmals gegen ein Bauvorhaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17
    Das Verwaltungsgericht hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller auf der Grundlage von § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB kein Abwehranspruch gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen zustehe, weil bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten - hier der Beigeladenen - nicht angenommen werden könnten (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 4).

    Die §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln schützen dabei nicht allein das öffentliche Interesse; ihnen kommt Drittschutz zu, denn der Eigentümer eines Denkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13, jew. m.w.N.).

    Für die Bestimmung des Erscheinungsbilds des Denkmals kommt es daher auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Eine derartige städtebauliche Verdichtung bzw. ein derartiger - insbesondere auch inhomogener - Verstädterungsprozess kann bei der Bewertung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Erscheinungsbild des angegriffenen Neubauvorhabens bewirkt wird, nicht außer Betracht gelassen werden; er führt im Ergebnis zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Bs 164/14 -, juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - 10 S 13.12

    Vorläufiger Rechtschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17
    Die §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln schützen dabei nicht allein das öffentliche Interesse; ihnen kommt Drittschutz zu, denn der Eigentümer eines Denkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13, jew. m.w.N.).

    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 11; zur Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 27).

    Dementsprechend ist nach Lage der Dinge dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 11 und 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17
    Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 11; zur Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 27).

    Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich "die Luft zum Atmen nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" bzw. eine "Hinterhofsituation" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 10 S 52.17

    Rücksichtslosigkeit einer Flüchtlingsunterkunft im Außenbereich gegenüber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17
    Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich "die Luft zum Atmen nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" bzw. eine "Hinterhofsituation" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 21).
  • OVG Hamburg, 25.09.2014 - 2 Bs 164/14

    Beeinträchtigung eines Baudenkmals durch Bauvorhaben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17
    Eine derartige städtebauliche Verdichtung bzw. ein derartiger - insbesondere auch inhomogener - Verstädterungsprozess kann bei der Bewertung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Erscheinungsbild des angegriffenen Neubauvorhabens bewirkt wird, nicht außer Betracht gelassen werden; er führt im Ergebnis zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Bs 164/14 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2014 - 10 S 57.12

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Dritten gegen ein Bauvorhaben; Parkplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17
    Das Verwaltungsgericht hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller auf der Grundlage von § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB kein Abwehranspruch gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen zustehe, weil bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten - hier der Beigeladenen - nicht angenommen werden könnten (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 10 S 41.17
    Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 10 S 4.18

    Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp., vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 2; näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 10 S 57.17

    Beurteilung der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens; Geltendmachung einer

    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung oder bauaufsichtlichen Zulassung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp., vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 2; näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats wird eine erdrückende Wirkung insbesondere auch angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer "massiven" Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft zum Atmen nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" bzw. eine "Hinterhofsituation" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 19).

  • VG Karlsruhe, 04.12.2020 - 12 K 4627/19

    Bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen

    Handelt es sich etwa um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 - juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19).

    Schließlich kann bei der Bewertung der Zumutbarkeit auch der städtebauliche Belang des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen sein, da es nach den Umständen des Einzelfalles auch darauf ankommen kann, ob in der Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen vorhanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 13 L 218.11 - juris, Rn. 29, und vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 138. EL Mai 2020, § 34, Rn. 51; Beckmann, GR 2014, 556 Ë‚557˃).

    Dementsprechend ist nach Lage der Dinge dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 13 L 218.11 - juris, Rn. 29, und vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19; Beckmann, GR 2014, 556 Ë‚557˃).Wann eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 12. März 2019 - 5 K 1035/18.NW - juris).

  • VG Berlin, 09.06.2022 - 19 K 664.17

    Denkmalschutz begrenzt Bebaubarkeit von Tennisplätzen hinter der Berliner

    Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 10 S 41.17 -, juris, Rn. 5).
  • VG Hannover, 15.11.2018 - 4 B 7130/18

    Baudenkmal; Eigentümer; Einschreiten des Denkmalschutzes; Kulturdenkmal;

    Der durch § 8 NDSchG gewährleistete Umgebungsschutz knüpft daran an, dass die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann (OVG Berlin-Bdbg., Beschl. v. 26.10.2018 - 10 S 41.17 - juris, Rn. 5).
  • VG Cottbus, 29.01.2019 - 3 L 688/18

    Qualifizierte, gleichsam "erdrückende" Wirkung eines Bauvorhabens im Verhältnis

    Voraussetzung ist, dass eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft zum Atmen nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl eines "Eingemauertseins" bzw. eine "Hinterhofsituation" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Falls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 18; vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 -, juris Rn. 19).
  • VG Cottbus, 10.06.2021 - 3 K 1313/18

    Klage gegen Baugenehmigung für Nachbarn

    c) Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückenden Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich "die Luft zum Atmen nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" bzw. eine "Hinterhofsituation" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - OVG 10 S 65/20 - juris Rn. 10; vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris Rn. 19; vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 - juris Rn. 18).
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