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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13 (https://dejure.org/2014,2864)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 B 24.13 (https://dejure.org/2014,2864)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 1 B 24.13 (https://dejure.org/2014,2864)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die polizeilich veranlasste Umsetzung eines Pkw aus dem Halteverbot durch privaten Abschleppdienst

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 GebBtrG BE, § 3 GebBtrG BE, § 6 GebBtrG BE, § 8 GebBtrG BE, § 10 GebBtrG BE, § 1 PolBenGebO BE, Einlzelanlage Tarifst 4.1.a PolBenGebO BE, § 15 SOG BE, Art 47 Abs 1 S 2 aF Verf... BE, Art 31 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, § 130 Abs 2 Nr 2 VwGO
    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung; Benutzungsgebühr; Begriff der "öffentlichen Einrichtung"; hier im Sinne des GebBeitrG; historischer Gesetzgeber; Terminus des Kommunalrechts; ca. 50 Jahre unbeanstandete Rechtspraxis; ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die polizeilich veranlasste Umsetzung eines Pkw aus dem Halteverbot durch privaten Abschleppdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Berliner Polizeibenutzungsgebührenordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Berliner Polizeibenutzungsgebührenordnung

  • rechtsportal.de

    ASOG § 15 Abs. 2 S. 4; GebBeitrG § 3 Abs. 1
    Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Umsetzung eines Kraftfahrzeuges nach Maßgabe der Berliner Polizeibenutzungsgebührenordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Für das Abschleppen von PKW können weiterhin Gebühren nach der Polizeibenutzungsgebührenordnung des Landes Berlin erhoben werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abchleppgebühren nach der Polizeibenutzungsgebührenordnung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Für das Abschleppen von PKW können weiterhin Gebühren nach der Polizeibenutzungsgebührenordnung des Landes Berlin erhoben werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Benutzungsgebühr für Kfz-Umsetzung nach Berliner Polizeibenutzungsgebührenordnung rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Benutzungsgebühr für Kfz-Umsetzung nach Berliner Polizeibenutzungsgebührenordnung rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Berlin, 12.03.1992 - 5 B 68.91

    Verstoß gegen höherrangiges Recht; Gebührenbescheid; Rechtmäßigkeit; Leerfahrt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich mehrmals zu den Gebührenbestimmungen geäußert, ohne Bedenken, wie sie jetzt von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgeworfen werden, geltend gemacht oder gar geteilt zu haben (s. Urteil des 1. Senats vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, OVGE 16, 70; Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22).

    Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die hier interessierende Gebührenstelle bereits ausdrücklich hervorgehoben (Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 32).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

    Er darf insbesondere, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden kann, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, a. a. O., 1, ; zur Pauschalisierungsbefugnis im Rahmen der PolBenGebO insb. OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23).

    Die durch die - auch nur bei Berliner Kennzeichen veranlasste - Halteranfrage entstandenen Kosten dürften im Übrigen minimal sein; der Verordnungsgeber durfte deswegen im Hinblick auf die ihm zustehende Pauschalierungsbefugnis davon absehen, noch weitere, jede Halteranfrage im Einzelnen berücksichtigende Differenzierung in der Gebührenerhebung vorzunehmen (s. entsprechend OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, für die Nichtberücksichtigung bestimmter Modalitäten bei der sog. Leerfahrt).

  • OVG Berlin, 04.11.1987 - 1 B 86.87
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Zwar habe das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hierzu unter Anwendung des seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - VvB (1950) - und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 57, 130 [139] ausgeführt: "Lässt das Abgeordnetenhaus eine ihm vorgelegte Rechtsverordnung unbeanstandet passieren, dann begründet der diesem Vorgang anhaftende Anschein inhaltlicher Billigung auch die Vermutung, dass der Verordnungsgeber die Intention des Gesetzgebers getroffen und mit seiner Regelung dem Gesetzeswillen entsprochen hat." Nach dem seinerzeitigen Art. 47 Abs. 1 Satz 2 VvB (1950) seien Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen gewesen und hätten durch Beschluss des Abgeordnetenhauses abgeändert oder aufgehoben werden können.

    In seiner - auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 1987 (VG 15 A 58.86) ergangenen - Berufungsentscheidung vom 4. November 1987 (OVG 1 B 86.87) hat es entsprechende Bedenken sogar ausdrücklich verworfen.

    So liegt es freilich bei der in Berlin grundsätzlich in Form der sog. unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG verfügten Umsetzung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. November 1987, a.a.O., S. 9 EA; Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, a.a.O., S. 71), die einen Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen darstellt (vgl. Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 15, Rdn. 2).

    Selbst wenn man - was sich den Motiven des Gesetzgebers, wie gezeigt, nicht entnehmen lässt - dem Verwaltungsgericht zugeben würde, der historische Gesetzgeber des GebBeitrG sei mit seinem damaligen Verständnis der Benutzungsgebühr zugleich von einem kommunalrechtlich geprägten, engen Verständnis des Begriffs der "öffentlichen Einrichtung" ausgegangen und § 3 Abs. 1 GebBeitrG hätte die hier inmitten stehende Polizeibenutzungsgebühr tatbestandlich nicht erfasst, so bliebe es jedenfalls bei der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 1987 (a.a.O.), wonach der Verordnungsgeber das Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen als eine der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Arten der "Benutzung polizeilicher Einrichtungen" und der "damit in Zusammenhang stehenden Inanspruchnahme von Leistungen" (§ 1 PolBenGebO) bestimmt und dass der Gesetzgeber diese Bestimmung allem Anschein nach gebilligt habe, so dass nicht zweifelhaft sein könne, dass die Gebührenregelung durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei (a.a.O., S. 13 EA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 1 B 72.09

    Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Das macht übrigens in besonderer Weise die Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 16. Dezember 1970 deutlich, nach der für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr Gebühren erhoben werden und wonach gebührenrechtlich auch die Berliner Feuerwehr als öffentliche Einrichtung i.S.v. § 3 GebBeitrG fungiert (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19; s. etwa auch für den Rettungsdienst OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 2000 - 2 K 20/97 -, Juris, und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. September 2012 - 3 K 501/11 -: jeweils Benutzungsgebührenpflicht).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

    Das Äquivalenzprinzip verpflichtet nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 = Juris Rn. 12; zum Ganzen Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 23).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 13. September 2005, 2 BvF 2/03, Juris, Leitsatz 3. und Rndrn.

    Hieran habe weder die Neufassung der Berliner Verfassung vom 23. November 1995 und die damit verbundene Einfügung von Art. 64 VvB noch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2005 (2 BvF 2/03), mit dem dieses festgestellt habe, dass die Änderung von Verordnungsrecht durch schlichten Parlamentsbeschluss nicht in Betracht komme, etwas geändert.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September 2005 (2 BvF 2/03, Juris) im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine Änderung einer Rechtsverordnung durch den Gesetzgeber zwar festgehalten, dass eine solche Änderung durch Parlamentsbeschluss nicht in Betracht komme (Juris, Rdn. 208).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Soweit die Klägerin des Parallelverfahrens OVG 1 B 25.13 Einwände erhoben hat, die auch die hier inmitten stehende Tarifstelle betreffen, greifen diese nicht durch.

    Soweit die Klägerin des Parallelverfahrens OVG 1 B 25.13 weiter meint, der Bürger habe nicht dafür zu sorgen, dass diese privaten Unternehmen Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung bilden könnten, sind solche Rücklagen in der Gebührenkalkulation - wie gezeigt - nicht enthalten.

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Dabei seien die aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätze der Normenklarheit und Normenwahrheit zu beachten, worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2012 zu 2 BvL 51/06 u.a. hingewiesen habe.

    Soweit das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012 (2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, Juris) Bezug nimmt, hatte dieses dort die von den Berliner Hochschulen seit 1996 erhobenen sog. Rückmeldegebühren i.H.v. 100.- DM bzw. 51, 13 Euro pro Semester für verfassungswidrig erklärt, weil als Zweck der Gebührenerhebung nur erkennbar gewesen sei, dass dadurch die Bearbeitung der Rückmeldung finanziert werden sollte; zu diesem Zweck hätten die 100.- DM aber in einem Missverhältnis gestanden, weil die tatsächlichen Bearbeitungskosten für die Rückmeldung lediglich bei 22, 41 DM gelegen hätten (BVerfG a.a.O., Juris, Rdn. 33 sowie 53 ff.).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Die vom Gesetzgeber gewollte Kostendeckung stellt einen zulässigen Gebührenzweck dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1, 18).

    Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 -, Juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 ; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 , und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 ) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke stehen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, ).

  • OVG Berlin, 10.03.1982 - 1 B 69.80

    Abschleppen; Fahrzeug; Parken; Parkverbot; Aufenthalt; Ermessen; Polizei;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13
    Insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich mehrmals zu den Gebührenbestimmungen geäußert, ohne Bedenken, wie sie jetzt von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgeworfen werden, geltend gemacht oder gar geteilt zu haben (s. Urteil des 1. Senats vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, OVGE 16, 70; Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22).

    So liegt es freilich bei der in Berlin grundsätzlich in Form der sog. unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 ASOG verfügten Umsetzung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 4. November 1987, a.a.O., S. 9 EA; Urteil vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, a.a.O., S. 71), die einen Fall einer Geschäftsführung ohne Auftrag im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen darstellt (vgl. Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2009, § 15, Rdn. 2).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2000 - 2 K 20/97

    Benutzungsgebühren für Rettungs- und Krankenbeförderungsdienst; Körperschaft des

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2009 - 1 N 111.08

    Wegfahrgebot nach Aufstellung mobiler Halteverbotsschilder

  • BVerwG, 13.10.1955 - I C 5.55

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012 - 3 K 501/11

    Organisationsentscheidung des Landkreises für Erbringung der Leistungen des

  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 68.77

    Ausbildungsnote - Anrechnung auf Gesamtnote - Zweite juristische Staatsprüfung -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2015 - 1 B 33.14

    Besondere Pflicht zur Nachschau bei Halteverbot

    Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u.a. - juris) ist § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 b) des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) in Verbindung mit der Tarifstelle 4.1 a) Alt. 2 des Gebührenverzeichnisses zu § 1 der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) in der Fassung der 24. Änderungsverordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. 397).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Die vom Gesetzgeber angestrebte Deckung der Betriebskosten stellt einen zulässigen Gebührenzweck dar, wobei dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein weitreichender Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 - juris Rn. 19 ff.; sowie jüngst BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - juris Rn. 31 f.), welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. auch Senatsurteile vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u.a. - juris Rn. 91 m.w.N.; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, S. 196; sowie F. Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, 1981, S. 93 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 B 13.16

    Gebühr für Umsetzung eines in einer Halteverbotszone geparkten Fahrzeugs;

    Nach § 1 Abs. 1 GebBG hat die Verwaltung Berlins Anspruch auf Zahlung der vorliegenden Benutzungsgebühren (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u. a. -, juris Leitsatz sowie Rn. 63).
  • VG Berlin, 08.06.2015 - 33 K 105.15

    Heranziehung zur Zahlung der Gebühr für eine Umsetzung seines Fahrzeugs.

    Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend erfüllt, da es sich bei der angeordneten Umsetzung eines Kraftfahrzeugs durch ein privates Abschleppunternehmen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um eine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 1 PolBenGebO handelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 und 1 B 25.13 -, juris, Rn. 37ff. bzw. Rn. 34ff.).

    Schließlich begegnet auch die Höhe der Gebühr, die als Pauschalgebühr ausgestaltet ist, keinen Bedenken (dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 und 1 B 25.13 -, juris, Rn. 92ff. bzw. Rn. 89ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.02.2018 - 1 B 12.16

    Umsetzungsgebühr für Kraftfahrzeug; mobiles Haltverbotszeichen;

    Nach § 1 Abs. 1 GebBG hat die Verwaltung Berlins Anspruch auf Entrichtung der vorliegenden Benutzungsgebühren (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 u. a. - juris).
  • VG Berlin, 15.07.2014 - 14 K 85.14

    Integrationskinder: Schulplatzvergabe rechtswidrig

    Denn anders als es z. B. der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 betreffend Kosten für Umsetzungen von Pkws annimmt (vgl. OVG 1 B 24.13, juris, Rdnrn. 91), genügt es nicht, dass der Verordnungsgeber klare Worte verwendet.
  • VG Gelsenkirchen, 04.11.2015 - 17 K 295/14

    Abschleppmaßnahme; Abschleppkosten; Angemessenheit; Gebühr; Kosten; Ladezone;

    Anhaltspunkte dafür, dass der demgemäß zu Recht pauschalierte Verwaltungsaufwand für Abschleppmaßnahmen anlässlich von Leerfahrten mit Verrichtung und nachfolgend erlassenem Leistungsbescheid zum Nachteil der Klägerin zu hoch festgesetzt worden ist und nicht dem Kostendeckungsprinzip entspricht, wie die Klägerin meint, sind nicht ersichtlich und auch nicht zureichend mit ihrem Verweis auf eine vom OVG Berlin im Urteil vom 27. Februar 2014 - 1 B 24.13 - auf der Grundlage der in jenem Fall einschlägigen (Berliner) "Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen" für rechtmäßig erachteten "Benutzungsgebühr" i.H.v. 129,- EUR für die "Umsetzung eines Kraftfahrzeuges" dargetan worden.
  • VG Berlin, 20.08.2020 - 14 K 823.17

    Ordnungsbehördenrecht: Umsetzen eines Kraftfahrzeugs; Gebührenpflicht des

    Nach der Tarifstelle 4.1 Buchst. a des Gebührenverzeichnisses in der hier maßgeblichen Fassung fällt für die auf polizeiliche Veranlassung durchgeführte Umsetzung eines Pkw bis 3, 5 t zulässiger Gesamtmasse je Einsatzfall eine Gebühr in der auch im vorliegenden Fall erhobenen Höhe von 136,- ? an, sofern sich die Maßnahme gegen die nach den §§ 13 und 14 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach § 9 GebBeitrG entstanden ist (vgl. zur Wirksamkeit der genannten Rechtsgrundlagen ausführlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - 1 B 24.13 und 1 B 25.13 -, juris Rn. 62 ff. bzw. 60 ff.).
  • VG Berlin, 17.10.2014 - 14 K 118.14

    Gebührenerhebung für einen bereits in Auftrag gegebenen aber nicht durchgeführten

    Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger geforderten Gebühr; denn gegen die pauschalierte Kalkulation der Benutzungsgebühren nach der PolBenGebO ist nichts zu erinnern (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 - juris Rn. 93 ff.).
  • VG Berlin, 16.07.2015 - 14 K 249.14

    Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen eines Filmarbeiten störenden Fahrzeugs

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 - OVG 1 B 24.13 - und - OVG 1 B 25.13 - jeweils m.w.Nachw., juris) findet die Gebührenerhebung für das Umsetzen von Fahrzeugen eine ausreichende rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 2 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (- GebBeitrG - vom 22.05.1957, GVBl. S. 516, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.11.2009, GVBl. S. 674) in Verbindung mit der auf § 6 Abs. 1 GebBeitrG basierenden Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen in Verbindung mit der zugehörigen Anlage, dem Gebührenverzeichnis, in der hier maßgeblichen Fassung der 25. Verordnung zur Änderung der Polizeibenutzungsgebührenordnung vom 4. September 2012 (GVBl. S. 330).
  • VG Berlin, 12.11.2015 - 14 K 66.15

    Erhebung einer Gebühr für das Umsetzen eines Fahrzeugs; Aufstellung von

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