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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20   

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https://dejure.org/2020,4633
OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20 (https://dejure.org/2020,4633)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2020 - 10 S 4.20 (https://dejure.org/2020,4633)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 10 S 4.20 (https://dejure.org/2020,4633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 34 Abs 2 BauGB, § 245c Abs 3 BauGB, § 6a Abs 2 Nr 1 BauNVO
    (Keine) Anwendbarkeit des BauGB § 34 Abs 2 auf urbane Baugebiete

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34 Abs 2 BauGB, § 245c Abs 3 BauGB, § 6a Abs 2 Nr 1 BauNVO, § 80 S 2 BauO BE
    Nutzungsuntersagung; Wohnnutzung; formelle Illegalität; Baugenehmigung; Darlegungs- und Beweislast; Ermessen; keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit; urbanes Gebiet; Zeile einfügen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auf urbane Gebiete findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Urbane Gebiete entstehen durch Festsetzung, nicht durch Fakten! (IBR 2020, 267)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 13 L 312.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2019 - 10 S 57.19

    Nutzungsuntersagung; Genehmigungsfiktion; Verzichtserklärung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtfertigt im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts - tatbestandlich - bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6).

    Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtfertigt im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts - tatbestandlich - bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6).

    Dabei sind die Antragsteller für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes darlegungs- und beweispflichtig (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 8; vgl. Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 35), abgesehen davon, dass eine Behörde, gerade wenn sie über keinerlei oder wie hier keine vollständigen Bauakten für ein Grundstück oder bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in der Regel schon deswegen nicht in der Lage ist, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33.88 -, juris Rn. 3 zur Beseitigungsanordnung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 10 S 42.11

    Nutzungsuntersagung; sofortige Vollziehung; Begründungserfordernis; formelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes rechtfertigt im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts - tatbestandlich - bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 6).

    Dabei sind die Antragsteller für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes darlegungs- und beweispflichtig (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 8; vgl. Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 35), abgesehen davon, dass eine Behörde, gerade wenn sie über keinerlei oder wie hier keine vollständigen Bauakten für ein Grundstück oder bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in der Regel schon deswegen nicht in der Lage ist, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33.88 -, juris Rn. 3 zur Beseitigungsanordnung).

  • BVerwG, 19.02.1988 - 4 B 33.88

    Bestandsschutz als Gegenrecht gegenüber einer Beseitigungsanordnung; Beweislast

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Dabei sind die Antragsteller für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes darlegungs- und beweispflichtig (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 8; vgl. Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 35), abgesehen davon, dass eine Behörde, gerade wenn sie über keinerlei oder wie hier keine vollständigen Bauakten für ein Grundstück oder bestimmtes Bauvorhaben verfügt, in der Regel schon deswegen nicht in der Lage ist, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33.88 -, juris Rn. 3 zur Beseitigungsanordnung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 10 M 41.13

    Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen bei hohem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Es ist vielmehr systemgerecht, besonderen persönlichen Umständen, sofern sie hinreichend glaubhaft gemacht sind, nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, insbesondere durch eine (kurzeitige) zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, Rechnung zu tragen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2017 - OVG 10 N 27.14 -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2018 - 10 S 37.18

    Erlass einer unverhältnismäßigen Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 B 116.97

    Bauplanungsrecht - Bestandsschutz bei Veränderungen oder Erweiterungen baulicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Die Eigentumsgarantie setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben formell und materiell rechtmäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 B 116.97 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2017 - 10 N 27.14

    Bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung - formelle und materielle Illegalität

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Es ist vielmehr systemgerecht, besonderen persönlichen Umständen, sofern sie hinreichend glaubhaft gemacht sind, nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, insbesondere durch eine (kurzeitige) zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, Rechnung zu tragen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 2017 - OVG 10 N 27.14 -, juris Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2019 - 10 S 14.19

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftiges Unterlassen einer Äußerung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - 10 S 4.20
    Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass hier von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Wohnnutzung keine Rede sein könne, da die nähere Umgebung des Grundstücks (zum Unterlassung einer Äußerung einer Bezirksstadträtin zur Eigenart dieses Gebiets vgl. den Beschluss des Senats vom 19. März 2019 - OVG 10 S 14.19 -, juris) als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen sei und eine Nutzungsänderung von einer gewerblichen zu einer Wohnnutzung hin wegen der umliegenden lauten Gewerbebetriebe als rücksichtslos angesehen werden könne.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.07.2022 - 10 B 1.21

    Instandsetzung/Sanierung eines Wochenendhauses; u.a. Austausch und Veränderung

    Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass sie der Sache nach Bestandsschutz für sich in Anspruch nimmt; auch insoweit trägt sie die Beweislast (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 7; ebenso Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 -, juris Rn. 3).

    Das gilt auch und gerade dann, wenn die Behörde schon deswegen nicht in der Lage ist, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung (hier über Wohnen) nachzuweisen, wenn sie über keinerlei oder keine vollständigen Bauakten über das fragliche Grundstück verfügt, was hier der Fall zu sein scheint (Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020, a.a.O.), und nicht erklärbar ist, warum die Klägerin die Bauakten nicht ermittelt, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass diese sich "in einem Amt bzw. Bauarchiv in S ... befinden".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2020 - 10 S 47.20

    Baurecht: Bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung infolge einer

    Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 4 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 36).

    Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. November 2019 - OVG 10 S 57.19 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 15. Mai 2020 - OVG 2 S 17/20 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - OVG 2 S 39.18 -, juris Rn. 9).

  • VG Ansbach, 17.01.2024 - AN 3 K 23.925

    Abriss und Wiederaufbau eines Gartenhauses im Außenbereich und,

    Nach ständiger Rechtsprechung sei derjenige für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, der sich darauf berufe, dass eine bestimmte bauliche Anlage in einer bestimmten Nutzung genehmigt sei (BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 10.11.2021 - 15 ZB 21.1329 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.2.2020 - OVG 10 S 4/20 - juris Rn. 7).
  • VG Frankfurt/Oder, 01.10.2020 - 7 L 365/20

    Nutzungsuntersagung Ferienwohnung - Antrag auf Wiederherstellung der

    Dazu hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihre Entscheidung, die sofortige Vollziehung anzuordnen, darzulegen (st. Rspr., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 4).

    Ob die Begründung tatsächlich zutrifft, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020, a.a.O.).

  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 325.22

    Keine Containerparks in Treptow-Köpenick

    Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur in den seltenen Sonderfällen ausgegangen werden, in denen sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 2 S 77.19 - juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 2020 - 10 S 4/20 - juris Rn.14; Urteil vom 23. September 2014 - 10 B 5.12 - juris Rn. 37; Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn.119 m.w.N.).

    Sie werden nach den Gegebenheiten des Einzelfalls erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahren und bei der Fristsetzung relevant (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 10 S 4/20 - juris Rn. 18; Rau, in: Meyer u.a., BauO Bln, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn. 120 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 1 LA 102/21

    Baugenehmigung; Beweislast; Beweislastumkehr; Schwarzbau

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 -, BauR 2004, 657 = BRS 66 Nr. 167 = juris Rn. 5; v. 19.2.1988 - 4 B 33.88 -, juris Rn. 3 f.; Urt. v. 23.2.1979 - 4 C 86.76 -, Buchholz 406.16 Nr. 13 = BRS 35 Nr. 206 m.w.N.), des Senats (Senatsurt. v. 26.2.2014 - 1 LB 100/09 -, BauR 2014, 1444 = BRS 82 Nr. 204 = juris Rn. 69; Senatsbeschl. v. 17.12.2021 - 1 LA 91/20 -, BauR 2022, 459 = NordÖR 2022, 127 = juris Rn. 12) und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. aus jüngerer Zeit nur BayVGH, Beschl. v. 10.11.2021 - 15 ZB 21.1329 -, juris Rn. 10; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 27.2.2020 - OVG 10 S 4/20 -, BRS 88 Nr. 71 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 31.1.2020 - 7 B 1318/19 -, BauR 2020, 817 = BRS 88 Nr. 88 = juris Rn. 6, alle m.w.N.) ist derjenige für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, der sich darauf beruft, dass eine bestimmte bauliche Anlage in einer bestimmten Nutzung genehmigt ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2022 - 10 B 3.17

    Berufung Beklagter und Beigeladener; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

    Auf die Gebietskategorie des urbanen Gebiets i.S.d. § 6a BauNVO findet die Regelung über faktische Baugebiete des § 34 Abs. 2 BauGB schon keine Anwendung (vgl. § 245c Abs. 3 BauGB, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4.20 - juris Rn. 16).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Anschluss an die

    Dazu hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für ihre Entscheidung, die sofortige Vollziehung anzuordnen, darzulegen (st. Rspr., vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 4).

    Ob die Begründung des Antragsgegners tatsächlich zutrifft und das Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen vermag, ist dagegen keine Frage des formellen Begründungserfordernisses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020, a.a.O.).

  • VG Lüneburg, 23.06.2020 - 2 B 48/20

    Bauwagen; Bestimmtheitsgebot; formelle; materielle Illegalität;

    Das der Bauaufsichtsbehörde in § 79 NBauO eingeräumte Ermessen stellt sich insoweit als intendiertes Ermessen dar (vgl. zu der jeweiligen Eingriffsnorm des Landesrechts OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 14, VG Gera, Beschl. v. 14.1.2019 - 4 E 2354/18 Ge -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2020 - 2 S 17.20

    Baurecht: Nutzungsuntersagung bezüglich einer nicht vom Umfang der ursprünglich

    Er geht daran vorbei, dass die Darlegungs- und Beweispflicht für das Vorliegen einer die neue Nutzung legalisierenden Baugenehmigung bzw. für das Eingreifen eines Bestandsschutzes bei dem Antragsteller liegt (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2020 - OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 10.07.2020 - 3 L 133/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2023 - 10 S 15.23

    Nutzungsuntersagung bzgl. Tiny-Haus; Tiny-Haus als bauliche Anlage i.S.d. § 2

  • VG Potsdam, 26.09.2022 - 4 K 3271/18
  • VG Berlin, 17.02.2023 - 13 L 65.23
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