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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08 (https://dejure.org/2009,5898)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 2 B 9.08 (https://dejure.org/2009,5898)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2009 - 2 B 9.08 (https://dejure.org/2009,5898)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung der Nutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schießplatz und Bombenabwurfplatz genutzten Geländes als Truppenübungsplatz und Luft-Boden-Schießplatz für die Bundeswehr; Erhebliche Beeinträchtigung der durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Truppenübungsplatz Wittstock (Bombodrom)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Dies klingt auch in der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach eine Vielzahl inhaltsgleicher ("paralleler") Einwendungen Betroffener zu einer qualitativen Veränderung führen und den privaten Belangen in ihrer Gesamtheit die Qualität eines öffentlichen Belangs von Gewicht verleihen kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 142, Rn. 82).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 177, Rn. 182, m.w.N.).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hervorgehoben, dass es der intermittierende Charakter des Fluglärms nahelege, neben der Betrachtung des Dauerschallpegels gerade auch dem Maximalpegelkriterium besondere Bedeutung beizumessen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 195 f., Rn. 254).

    Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 191, Rn. 243).

    Dabei ist davon auszugehen, dass bei der Ermittlung des zu erwartenden Fluglärms nicht bloß theoretisch denkbare Beeinträchtigungen maßgeblich sind, sondern auf das "tatsächliche Verkehrsaufkommen", das in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten ist, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 240, Rn. 354, m.w.N.).

    Unterschiedliche Berechnungsmethoden wären nicht bloß unzweckmäßig, sondern sachwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 237, Rn. 345).

    Von diesem gesetzlich festgeschriebenen Standard abzuweichen, ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn es gesicherter Erkenntnis entspräche, dass die normativen Vorgaben gemessen an dem inzwischen erreichten Stand der Wissenschaft und der Technik zur Erreichung des ihnen zugedachten Zwecks nicht mehr geeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 346).

    Darüber hinaus ist stets zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze kein naturwissenschaftlicher Erkenntnisakt ist, sondern eher die Merkmale einer "pragmatisch-politischen Entscheidung" aufweist, bei der wirtschaftliche und soziale Faktoren zulässigerweise mit berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, 248, Rn. 371, unter Bezugnahme auf das Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, a.a.O., S. 164, sowie Ortscheid/Wende, Fluglärmwirkungen, Umweltbundesamt 2000, S. 26).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 221 f., Rn. 308, m.w.N.).

    Zu den Folgen, die im Rahmen der planungsrechtlich gebotenen Abwägungsentscheidung zu bewältigen sind, gehören auch die mit dem Flugbetrieb zwangsläufig verbundenen Luftverunreinigungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 270, Rn. 424, zu § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG).

    Von den durch den Flugbetrieb freigesetzten Schadstoffen sind wegen ihrer toxikologischen Wirkungen insbesondere Stickstoffoxide (NO 2 ), Schwebstäube, Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe relevant (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425).

    Ermittlungen, ob etwa die zum Schutz der menschlichen Gesundheit ab dem 1. Januar 2010 einzuhaltenden über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (§ 3 Abs. 4 der 22. BImSchV: 40 μg/m³) und Benzol (§ 6 Abs. 1 der 22. BImSchV: 5 μg/m³) in bewohnten Bereichen überschritten werden (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 425), sind nicht erfolgt.

    Dieses Regelungsdefizit entbindet den Planungsträger vor dem Hintergrund des Art. 2 Abs. 2 GG indes nicht von der Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Planungsbetroffene keinen PAH-Belastungen ausgesetzt werden, die die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen oder dieser Grenze auch nur nahe kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O.).

    (4) Die Verwaltungsentscheidung hat darüber hinaus das Problem der vorhabenbedingten wirtschaftlichen Einbußen für die privaten Betroffenen bei der Nutzung ihres Grundeigentums nicht - wie im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., S. 261, Rn. 404) - ausreichend berücksichtigt.

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).

    Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).

    Die einzelnen betroffenen Belange gehen im Abwägungsvorgang in die von der Planungskonzeption her bestimmte planerische Gesamtschau ein und schlagen insoweit durch die Summierung mit den ihnen entsprechenden Belangen anderer Betroffener in dem insgesamt zu berücksichtigenden Abwägungsmaterial zu Buche (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 128).

    Das Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (vgl z.B. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 116, m.w.N.).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Planerische Entscheidungen, die auf Grund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, sind hinsichtlich ihrer Prognose nur dann rechtmäßig, wenn diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 121).

    In Bezug auf die Planfeststellung für einen Verkehrsflughafen hat das Bundesverwaltungsgericht überdies ausgeführt, dass für die dem Flughafen zuzurechnenden Lärmbeeinträchtigungen auf den Zustand abzustellen ist, wie er nach seinem planentsprechenden Ausbau zu erwarten ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. -, BVerwGE 56, 110, 130).

    Ihre Berücksichtigung setzt allerdings die vor § 86 Abs. 1 VwGO standhaltende Feststellung voraus, dass mit der Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen nach Lage der Dinge auf Dauer gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Nachdem das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 - die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung bestätigt hatte, dass die (auch) gegenüber der Klägerin als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung wegen der fehlenden Anhörung der Klägerin vor Erlass der Entscheidung deren aus der Selbstverwaltungsgarantie folgendes Anhörungsrecht verletze, hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verwaltungsentscheidung gegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (3 B 337/03 - Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) - und OVG 2 S 22.06) sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

    Unter Ziffer 1. des Gutachtens (Veranlassung und Aufgabenstellung) wird zur Methode ausgeführt: "Da das neue Fluglärmgesetz vom 01.06.2007 am 07.06.2007 in Kraft getreten ist, erfolgten die Berechnungen zur Ermittlung der Fluglärmbelastung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Berechnungsvorschriften, die noch nicht veröffentlicht sind." Zwar hat der Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, das zum damaligen Zeitpunkt noch in der Fassung vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282), zuletzt geändert durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2794), galt, im vorliegenden Zusammenhang keine taugliche Grundlage zur Ermittlung der Lärmbelastung darstellt (vgl. insoweit bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O., S. 319 f.), da es nach der Vorschrift über seinen Geltungsbereich Regelungen für bestimmte Arten von Flugplätzen trifft (vgl. § 1 FluglärmG) und daher im Fall des Betriebs eines Luft-Boden-Schießplatzes nicht unmittelbar anzuwenden ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatz, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

    Schon aufgrund dieser Zusammenhänge kann jedenfalls an der vom Senat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die "Ergebnisse der neueren Lärmforschung" gestützten These, dass die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen die Lärmbeeinträchtigung abwägungserheblich ist, bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet generell bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 52 dB(A) anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 3 B 337/03 -, LKV 2005, 316, 321), nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden.

    Dass Fluglärm nicht nur nach dem äquivalenten Dauerschallpegel, sondern zusätzlich nach den einwirkenden Maximalpegeln zu bewerten ist, hat der Senat unter Bezugnahme auf allgemein zugängliche Quellen wie insbesondere die auch von der Beklagten herangezogene "Fluglärmsynopse" (Griefahn/Jansen/Scheuch/Spreng, Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, ZfL 2002, 171, 172) sowie die Gutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (Sondergutachten "Umwelt und Gesundheit", "Risiken richtig einschätzen", Deutscher Bundestag Drucksache 14/2300, S. 201; Umweltgutachten 2002, a.a.O.) bereits festgestellt (vgl. Beschlüsse vom 20. und 21. September 2005, a.a.O., sowie bereits Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Die wichtigste materiellrechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Verwaltungsbehörde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit halten muss, ist das sich unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63; Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 116 f., 122 f.; Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246, 249).

    Da jede planerische Entscheidung notwendig einen Gestaltungsspielraum der zur Entscheidung aufgerufenen Behörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O., S. 59; Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O., S. 116), bedarf es zum Ausgleich der fehlenden ausschließlichen Bindung an gesetzliche Vorschriften der konsequenten Beachtung von Verfahrensregeln, die allen betroffenen Belangen eine Einflussmöglichkeit auf den planenden und gestaltenden Entscheidungsprozess sichern und die Planungsgerechtigkeit gewährleisten (vgl. Kirchberg, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 5 ff.).

    Da das Gewicht individueller und kommunaler Belange in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66 f., und vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 267 f.), ist es gerade bei raum- und umweltrelevanten Großvorhaben mit zahlreichen mittelbar Betroffenen nahezu ausgeschlossen, dass die Belange eines einzelnen betroffenen Anwohners oder einer einzelnen betroffenen Gemeinde im Rahmen der Abwägung den Ausschlag zu Lasten der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen geben können.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 2 S 99.05

    OVG Berlin-Brandenburg bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Insbesondere bei der Festlegung der An- und Abflugstrecken in dem zur Verwaltungsentscheidung gehörenden Betriebskonzept sind die Lärmschutzinteressen der betroffenen Privaten sowie der außerhalb der unmittelbaren Umgebung des Truppenübungsplatz, aber unterhalb der An- und Abflugkorridore liegenden Gemeinden nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt worden (vgl. bereits Beschlüsse des Senats vom 20. September 2005 - 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - 2 S 100.05 -); denn ausweislich der Begründung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 (S. 21) haben nur solche von den Gemeinden vorgetragenen Belange Berücksichtigung gefunden, die rechtlich der Planungshoheit der (angehörten) Gemeinden zuzuordnen seien.

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 20. September 2005 - OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S 100.05 - ausgeführt hat, ist die Abwägungserheblichkeit der Beeinträchtigung durch Fluglärm in Abhängigkeit von der Lage des Grundstücks, der Art und Dauer der Schalleinwirkung sowie von der Nutzung des Grundstücks zu bestimmen.

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Hierzu gehört, dass sie auf einer gerechten Abwägung der für und gegen das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124, 133).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in dem bereits erwähnten Urteil vom 11. April 1986 (a.a.O., S. 129 f.) zum Ausdruck gebracht und in einer späteren Entscheidung nachdrücklich bekräftigt (Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 21/88 - NVwZ 1990, 260, 261).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Dies macht eine einheitliche Planungsentscheidung für das Vorhaben unerlässlich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 - BVerwGE 87, 332, 341, und vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307, 311).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205, Rn. 279, vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342, und vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

  • BVerwG, 29.04.2002 - 9 B 10.02

    Zumutbarkeit der Fluglärmbelastung eines Aussenbereichsgrundstücks als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Dieser Ausgangspunkt ist sachgerecht, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris) die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen.

    Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 10.02 -, Juris, zu § 9 Abs. 2 LuftVG) davon aus, dass die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann, wobei die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse die Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Umgebung bestimmen, ist im Rahmen der Abwägung die Klärung einer bestehenden Vorbelastung des betreffenden Gebietes unabhängig davon erforderlich, ob sich die planende Behörde auf die geminderte Schutzwürdigkeit des Gebietes ausdrücklich beruft.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 40.86

    Raumplanungshoheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 9.08
    Ohne eine derartige Begrenzung der Möglichkeit zur Nachholung im gerichtlichen Verfahren würde die Funktion der Anhörung, etwa entgegenstehende, abwägungserhebliche Interessen möglichst frühzeitig in den Planungsvorgang einfließen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95, 107), leerlaufen.

    Ob die Voraussetzung hierfür, nämlich dass eine Koordination unter mehreren hoheitlichen Planungsträgern geboten ist und nur auf der Grundlage einer abschließenden Entscheidung im richtigen Verfahren sinnvoll stattfinden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95, 106 ff.), im Fall der Klägerin gegeben ist, erscheint mangels unmittelbarer Inanspruchnahme des Gemeindegebiets der Klägerin durch das Vorhaben der Beklagten zweifelhaft.

  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 60/97
  • OVG Brandenburg, 24.03.1999 - 3 A 55/97
  • BVerwG, 17.09.2008 - 4 BN 22.08

    Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs eines Flächennutzungsplans

  • BVerwG, 30.12.1996 - 11 VR 24.95

    Recht des Schienenverkehrs - Verkehrswegeplanung, Einwendungen einer Gemeinde

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 BN 47.03

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen

  • BVerwG, 17.06.1998 - 11 VR 9.97

    Erweiterung des Flughafens Leipzig-Halle; Planfeststellungsbeschluß;

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • OVG Brandenburg, 05.11.2003 - 3 D 23/00

    Normenkontrolle, Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 21.88

    Landbeschaffung - Verwaltungsakt - Flughafenerweiterung - Mangelnde Genehmigung -

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen,

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

  • BVerwG, 20.01.1992 - 4 B 71.90

    Bauplanungsrecht: Gemengelage und Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe;

  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 30.04.1969 - IV C 6.68

    Wesen des Abwägungsgebot in der Bauleitplanung; Enteignende Vorwirkung eines

  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 18.93

    Militärische Tiefflüge der Bundeswehr und der NATO-Truppen - Festlegung von

  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

  • FG Köln, 06.01.1982 - I 419/81
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • Drs-Bund, 15.12.1999 - BT-Drs 14/2300
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2009 - 2 B 10.08

    Luft-Boden-Schießplatz Wittstock

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • OVG Brandenburg, 09.06.2004 - 3 D 29/01

    Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeiten über das Anlegen, die Erweiterung oder

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerwG, 30.08.1962 - I C 161.58

    Rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsrechts eines Weges durch die

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2008 - 2 N 163.07

    Notwendige Beiladung bei rein tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung auf

  • BVerwG, 10.12.2008 - 9 A 19.08

    Klagebefugnis einer Gemeinde für eine Anfechtungsklage gegen einen

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