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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17 (https://dejure.org/2018,7166)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2018 - 10 S 29.17 (https://dejure.org/2018,7166)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2018 - 10 S 29.17 (https://dejure.org/2018,7166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG
    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil; individuelles Begründungserfordernis; höherwertige Tätigkeit; Berücksichtigung bei der Beurteilung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 146 Abs 4 S 3 VwGO
    Beschwerde; Beförderung; Telekom; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil; Herleitung; individuelles Begründungserfordernis; höherwertige Tätigkeit; Berücksichtigung bei der Beurteilung; hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.; vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, S. 324 m.w.N.) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.

    Nicht davon erfasst sind insbesondere dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 51/16 -, juris Rn. 14).

    Da die Begründung des Gesamturteils materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung ist, kann sie auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 16).

    Der Fehler kann daher sowohl in der Beurteilung des Antragstellers als unterlegenem Beamten als auch in derjenigen der erfolgreichen Bewerber oder im Leistungsvergleich zwischen den Konkurrenten liegen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 23 ff.).

    Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (so auch u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 B 434/17 -, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 35 f.).

    Es handelt sich um Sätze, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin stereotyp verwendet werden und die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweisen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 37 m.w.N.).

    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (vgl. u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 23 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 - 10 S 76.16

    Telekom; Beförderung; Konkurrentenstreit; einstweilige Anordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 5).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt kein Anspruch der Beigeladenen darauf, dass die Antragsgegnerin die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit über das Einfließen in ihre dienstliche Beurteilung hinaus außerdem noch als zusätzliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung gegenüber den Beförderungskonkurrenten, insbesondere dem Antragsteller gegenüber, gewissermaßen doppelt verwertet (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nämlich dadurch geheilt werden, dass die zunächst unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug, wie hier im Beschwerdeverfahren, geheilt wird (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 23. November 2017 - OVG 10 S 35.17 - EA S. 4; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 -, juris Rn. 20; Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2008 - 5 ME 317/07

    Notwendigkeit der Begründung der Ablehnung der Auswahl eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Würde nur eine Beförderung eines Teils der Beigeladenen vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt werden, so könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren eine erneute Auswahlentscheidung mit dem isolierten Argument, der andere Teil der Beigeladenen sei ihm zu Unrecht vorgezogen worden, nicht mehr erstreiten (vgl. näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317/07 -, juris Rn. 11; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 60 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2017 - 1 B 498/17

    Berücksichtigen eines höherwertigen Einsatzes auf der Ebene der Einzelbewertungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (vgl. u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2017 - 1 B 434/17

    Vorläufige Untersagung der Besetzung von Beförderungsplanstellen mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (so auch u.a. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 B 434/17 -, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 35 f.).
  • VGH Bayern, 30.03.2017 - 6 CE 17.426

    Erfolgloser Konkurrentenantrag aufgrund nicht zu beanstandender dienstlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Das Beurteilungsverfahren der Antragsgegnerin sehe hingegen zu den Einzelmerkmalen zusätzlich individuelle Begründungen vor, weshalb die Beurteilung der Antragsgegnerin vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 30. März 2017 (- 6 CE 17.426 -, juris Rn. 18) zu Recht nicht beanstandet worden sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 4 S 10.16

    Anforderungen an einen Beurteilungsbeitrag; Bedeutung der Befähigungsbeurteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17
    Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beförderung ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - OVG 4 S 10.16 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 5.15

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2018 - 10 S 7.18

    Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18

    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung;

    Sie müssen daher an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht der Beschwerdeführer nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Die erste Instanz habe "aktenwidrig" nur einen Teil des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Begründung der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen, weil neben dem "formelhaften Teil" der Begründung in der Beurteilung (vgl. S. 5 zweiter Absatz der Beurteilung, wiedergegeben auch im Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 16) die nachfolgende Erläuterung angeführt worden sei (vgl. S. 4 f. der Beurteilung):.

    Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 12 u. 29 m.w.N.; ebenso OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14) in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt.

    Daraus hat der Senat für das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin, das durch eine Inkongruenz der einerseits für die Einzelbewertungen und andererseits für das Gesamturteil zur Anwendung gelangten Bewertungsskalen gekennzeichnet ist, abgeleitet, dass die Herleitung des Gesamturteils einer individuellen substanzhaltigen Begründung bedarf, die den Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6).

    Wird ein Beamter derzeit im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, allein keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Ls.; Beschluss vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, juris Rn. 9).

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 27. Juni 2018 - OVG 10 S 83.17 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, EA S. 7 ff.).

    Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beförderung ist nach diesem verfassungsrechtlich fundierten Maßstab nicht gefordert (Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 10. enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils entsprechende Berücksichtigung gefunden habe, auch keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Ls u. Rn. 22 m.w.N.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2019 - 10 S 34.18

    Dienstliche Beurteilung; freigestellter Beauftragter für Datenschutz;

    Sie muss daher an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 9).

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 43; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Februar 2019 - OVG 10 S 59.18 -, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 27. März 2018- OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28 m.w.N.) mithin nicht vollkommen ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19 f.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 18. Januar 2019 - OVG 10 S 45.17 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

  • VG Berlin, 18.05.2018 - 5 L 22.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Beförderung

    Es handelt sich um Wendungen, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin durchweg verwandt werden und die einer dem konkreten Beurteilungssachverhalt entsprechenden inhaltlichen Substanz vollständig entbehren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 17; siehe auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 5 ME 56/17 -, juris Rn. 21).

    Wird ein Beamter im Verhältnis zu seinem Statusamt höherwertig eingesetzt, so stellt der in seiner dienstlichen Beurteilung enthaltene bloße Hinweis, dass die höherwertige Tätigkeit bei der Bewertung der Einzelkriterien und des Gesamturteils Berücksichtigung gefunden habe, keine hinreichende Plausibilisierung des Gesamturteils dar (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 30 unter Berufung auf OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 44 ff. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 - juris Rn. 23 ff.).

    Ob es weitergehend (sogar) genügt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahl nicht offensichtlich chancenlos ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 29), hat die Kammer nicht zu entscheiden.

    Dies folgt insbesondere nicht aus der niedrigeren Bewertung des dem Antragsteller übertragenen gegenüber den von den Beigeladenen innegehabten Arbeitsposten (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 29).

    Insbesondere folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG kein Anspruch der Beigeladenen darauf, dass die Antragsgegnerin die Höherwertigkeit ihrer Tätigkeit über das Einfließen in ihre dienstliche Beurteilung hinaus außerdem noch als zusätzliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung gegenüber den Beförderungskonkurrenten, insbesondere dem Antragsteller gegenüber, gewissermaßen doppelt verwertet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2018 - OVG 10 S 76.16 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2018 - OVG 10 S 29.17 - juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17

    Begründungspflicht des Gesamturteils einer ansonsten im Ankreuzverfahren

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, und - 2 C 5.15 -, juris, jeweils Rn. 36; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, Rn. 42), wie das hier mit einer fünfstufigen Notenskala für die Einzelbewertungen und einer sechsstufigen Notenskala - mit jeweils drei Ausprägungsgraden auf jeder Stufe - für das Gesamturteil vorgesehen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 15).

    Es bedarf daher notwendig einer dem Gesamturteil der individuellen Beurteilung beigefügten substanzhaltigen Begründung, die den angesprochenen Übertragungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 15).

    Da mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherer Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen stellen und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 22).

    Sie ist auch nicht dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, und zwar ungeachtet des Problems, dass die erforderliche Begründung für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris Rn. 73-77; Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 21), im Gegensatz etwa zur Erläuterung einzelner allgemeiner Werturteile in einer dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - und - 2 C 5.15 -, a.a.O., jeweils Rn. 21).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2018 - 10 S 53.17

    Fehlerhafte Beförderungsauswahl aufgrund fehlerhafter dienstlicher Beurteilungen

    Die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen sind zum einen deshalb fehlerhaft, weil es an einer individuellen Begründung dafür fehlt, wie die auf einer fünfstufigen Skala vergebenen Noten der Einzelaussagen im Gesamturteil umgesetzt wurden, um auf einer Notenskala, die sechs Stufen umfasst und auf jeder dieser Stufen in drei Ausprägungsgrade aufgefächert ist, die Gesamtnote herzuleiten (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 13 - 17).

    Zum anderen sind die Beurteilungen außerdem deshalb fehlerhaft, weil sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Verhältnis zum jeweiligen Statusamt höherwertig eingesetzt wurden und es in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung über den bloßen Hinweis hinaus, dass diese höherwertige Beschäftigung im Gesamtergebnis berücksichtigt worden sei, an einer hinreichenden Plausibilisierung fehlt, wie sie in die Bewertung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil eingeflossen ist (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 18 - 24; vgl. zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen auch SaarlOVG, Beschluss vom 29. März 2016 - 1 B 2/16 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 B 1132/16 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 22 ff., 34 ff.).

    Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beförderung fordert dieser verfassungsrechtlich begründete Maßstab nicht (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier: der Antragsgegnerin - vor (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16

    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen

    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - juris Rn. 22); in diesem Fall ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerechtfertigt und auch geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.; Urteile vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11 ff. und - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42; s.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22, und vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 35).

  • OLG Koblenz, 19.05.2020 - 9 UF 191/20

    Umgangsrecht von Großeltern mit ihren Enkeln; Anhörung der Kindeseltern

    Der entsprechende Gehörsverstoß ist allerdings im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden, in welchem die Antragsgegnerin nunmehr hinreichend Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme hatte (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 -, juris, Rdnr. 20; BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10 -, juris, Rdnr. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rdnr. 33, m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 20 Ws 146/17 -, juris, Rdnr. 39; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 -, juris, Rdnr. 8, m.w.N.).

    Im Übrigen ist dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sowie dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hier deshalb Genüge getan worden, weil der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin - jedenfalls im Beschwerdeverfahren (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 434/82 -, juris, Rdnr. 20 BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10 -, juris, Rdnr. 9 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rdnr. 33, m.w.N.; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 20 Ws 146/17 -, juris, Rdnr. 39; KG, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 4 Ws 83/15 -, juris, Rdnr. 8, m.w.N.) - hinreichend Gelegenheit hatte, zu sämtlichen entscheidungserheblichen Aspekten des vorliegenden Falles umfassend schriftsätzlich Stellung zu nehmen (vgl. insoweit auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - 13 UF 190/14 -, juris, Rdnr. 42).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - 10 S 83.17

    Vergabe der Spitzennote "hervorragend" bei höherwertig Beschäftigten sowie bei

    Diese Ausführungen des angegriffenen Beschlusses stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein, die ihrerseits der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 13-24, vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6 - 13, und vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, BA S. 4-7, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr handelt es sich dabei um formelhafte Sätze, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin stereotyp verwendet werden und die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweisen (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 15-17).

    Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier: der Antragsgegnerin - vor (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 29 m.w.N., und vom 28. Mai 2018, a.a.O., BA S. 6 f.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2018 - 10 S 4.18

    Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich

    Eine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nämlich dadurch geheilt werden, dass die zunächst unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelzug, wie hier im Beschwerdeverfahren, (etwa durch Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen) geheilt würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 5 ME 20/22

    Beurteilung; Dienstposten; höherwertige Tätigkeit; Maßstab; Plausibilität;

    Insoweit ist zu verlangen, dass die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, die im Allgemeinen mit gesteigerten Anforderungen und einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, in der Beurteilung Erwähnung findet und in die Bewertung der Leistungen des Antragstellers auf nachvollziehbare Weise mit einfließen muss (vgl. hierzu näher Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017 - 5 ME 80/17 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 27.3.2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2020 - 4 S 7.20

    Zur Notwendigkeit einer gesonderten Begründung, wenn das Gesamturteil einer

  • VG Frankfurt/Oder, 07.05.2020 - 2 L 585/19

    Recht der Landesbeamten (Polizei)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2020 - 4 S 54/20

    Eine Begründung für die Gesamtnotenbildung ist im Rahmen einer dienstlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 32.18

    Vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen

  • VG Düsseldorf, 28.10.2019 - 13 L 2267/19
  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 8 CS 20.772

    Vollstreckung einer wasserrechtlichen Anordnung zur Prüfung von Öltanks

  • VG Cottbus, 19.07.2018 - 4 L 79/18

    Landesbeamtenrecht: Völlige Gleichgewichtung aller Befähigungs- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2018 - 10 S 27.18

    Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen

  • VG Neustadt, 15.01.2020 - 1 K 231/19

    Unwirksamkeit der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG

  • VG Münster, 13.05.2019 - 5 L 175/19
  • VG Hamburg, 03.04.2023 - 21 E 319/23

    Dienstliche Beurteilung; Heranziehung von Rechtsnormen für einen

  • VG Cottbus, 28.12.2018 - 4 L 648/18

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Stellenbesetzung

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