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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19   

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https://dejure.org/2020,13702
OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19 (https://dejure.org/2020,13702)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2020 - 11 S 45.19 (https://dejure.org/2020,13702)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 11 S 45.19 (https://dejure.org/2020,13702)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15a AufenthG, § 42a SGB 8, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 42b SGB 8, § 42c SGB 8
    Unbegleitet eingereister Minderjähriger; Absicht des Verbleibs bei der im Bundesgebiet lebenden Mutter; Verteilungsverfahren; Ablehnung der Inobhutnahme unter Verweis auf Familienzusammengehörigkeit; Eintritt der Volljährigkeit vor erstmaliger Erteilung einer ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 15a AufenthG, § 42a SGB 8, § 146 VwGO, § 60a AufenthG, § 42b SGB 8, § 42c SGB 8
    Unbegleitet eingereister Minderjähriger; Absicht des Verbleibs bei im Bundesgebiet lebender Mutter; Verteilungsverfahren;Ablehnung der Inobhutnahme unter Verweis auf Familienzusammengehörigkeit; Eintritt der Volljährigkeit vor erstmaliger Erteilung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19

    Erforderlichkeit des Verteilungsverfahrens bei Erteilung einer Duldung für einen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19
    Wie der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2020 - OVG 3 S 124.19 -, juris Rn. 4 ff.) in Auswertung der Gesetzesbegründung sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur überzeugend ausgeführt hat, enthält das Kinder- und Jugendhilferecht für Minderjährige, die - wie der im Zeitpunkt seiner Einreise 17 Jahre alte Antragsteller - ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik eingereist sind, mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII) sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht.
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19
    Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich schon aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist (i.d.S. zu § 55 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn 13).
  • OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18

    Inobhutnahme; Verteilung; vorläufige Inobhutnahme; Ausländerrecht Umverteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19
    Dem mit der Verteilung nach § 15a AufenthG verfolgten Interesse, eine gleichmäßige Verteilung der aufgrund von unerlaubt eingereisten Ausländern hervorgerufenen Lasten zu erreichen, ist aber mit dem jugendhilferechtlichen Verteilungsverfahren bereits Genüge getan, weil auch dieses eine am Königsteiner Schlüssel orientierte Verteilung vorsieht (§ 42c Abs. 1 S. 1 SGB VIII) und diejenigen Fälle, in denen eine Verteilung ausgeschlossen ist (d.h. u.a. in einem Fall gem. § 42b Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII), gemäß § 42c Abs. 2 SGB VIII auf die Quote angerechnet werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 -, juris Rn 10).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19
    Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich schon aus der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist (i.d.S. zu § 55 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 -, juris Rn 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn 13).
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