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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 1 N 8.12   

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https://dejure.org/2012,30008
OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 1 N 8.12 (https://dejure.org/2012,30008)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2012 - 1 N 8.12 (https://dejure.org/2012,30008)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2012 - 1 N 8.12 (https://dejure.org/2012,30008)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 OBG BB, § 946 BGB, § 94 BGB, § 12 ErbbauV, § 8 Abs 2 S 3 KAG BB
    Zum Adressaten einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung der von einem Gebäude ausgehenden Gefahr, das auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück steht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 17 OBG BB, § 17 VwV OBG, § 946 BGB, § 94 BGB, § 12 ErbbauV, § 8 Abs 2 S 3 KAG BB, § 12 Abs 3 Nr 3 EnteigG BB
    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ordnungsverfügung; von einem Haus herabfallende Steine, lose Dachziegel; drohende Gefahr; Zustandsstörer; Eigentum; Erbbaurecht; Erbbauberechtigter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richten von Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren eines Gebäudes bei Stehen dieses Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück gegen einen Erbbauberechtigten als Zustandsstörer gem. § 17 Abs. 1 S. 1 OBG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richten von Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren eines Gebäudes bei Stehen dieses Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück gegen einen Erbbauberechtigten als Zustandsstörer gem. § 17 Abs. 1 S. 1 OBG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbaugrundstück: Wer haftet für herabfallende Steine?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erbbauberechtigter als Zustandsstörer

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erbbauberechtigter als Zustandsstörer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erbbaugrundstück: Wer haftet für herabfallende Steine? (IBR 2013, 1095)

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3673
  • NZM 2013, 431
  • BauR 2013, 131
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1997 - 8 S 272/97

    Erbbauberechtigter als Zustandsstörer wegen vom Grundstück ausgehender Gefahr

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 1 N 8.12
    Richtiger Adressat einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Beseitigung der von einem Gebäude ausgehenden Gefahr, das auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück steht, ist hiernach nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern der Erbbauberechtigte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, juris Rn. 43; einschränkend für den Fall, dass der Erbbauberechtigte nicht zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die störende Sache ist: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1997 - 8 S 272/97 -, juris Rn. 18 ff.); denn das auf einem solchen Grundstück befindliche Bauwerk gilt gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks, so dass der Erbbauberechtigte in entsprechender Anwendung von §§ 946, 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 11 Abs. 1Satz 1 ErbbauRG Eigentümer des Bauwerks ist (Näheres bei Rapp in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2009, ErbbauRG, Rn. 2, 7 und 10 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2008 - 7 A 103/08

    Rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 1 N 8.12
    Richtiger Adressat einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Beseitigung der von einem Gebäude ausgehenden Gefahr, das auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück steht, ist hiernach nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern der Erbbauberechtigte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, juris Rn. 43; einschränkend für den Fall, dass der Erbbauberechtigte nicht zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die störende Sache ist: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 1997 - 8 S 272/97 -, juris Rn. 18 ff.); denn das auf einem solchen Grundstück befindliche Bauwerk gilt gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts und nicht des Grundstücks, so dass der Erbbauberechtigte in entsprechender Anwendung von §§ 946, 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 11 Abs. 1Satz 1 ErbbauRG Eigentümer des Bauwerks ist (Näheres bei Rapp in: Staudinger, BGB-Kommentar, 2009, ErbbauRG, Rn. 2, 7 und 10 ff.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 1 N 8.12
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91 f.] und juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2012 - 9 S 71.12

    Schmutzwasser; Kanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; Zustandsstörer;

    Das entspricht im Ergebnis der Lage, die besteht, wenn Gefahren von einem Gebäude ausgehen, das auf der Grundlage eines Erbbaurechts errichtet worden ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. September 2012, OVG 1 N 8.12, juris, Rdnr. 3).
  • VG Cottbus, 13.05.2019 - 3 L 566/18

    Sofortvollzug einer Ordnungsverfügung zum Rückbau einer baulichen Anlage;

    Abgesehen davon, dass sich dem - offenbar unvollständig - vorgelegten Vertrag (Bl. 55 f. GA) eine solche Vereinbarung nicht entnehmen lässt, knüpft der Eigentumsbegriff des § 17 Abs. 1 S. 1 OBG ohnehin an die zivilrechtliche Eigentümerstellung an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2012 - OVG 1 N 8.12 -, juris, Rn. 3), so dass auch im Gefahrenabwehrrecht der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 Abs. 1 BGB gilt.
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