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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15 (https://dejure.org/2017,41336)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2017 - 5 N 24.15 (https://dejure.org/2017,41336)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2017 - 5 N 24.15 (https://dejure.org/2017,41336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 Abs 1 S 2 BauGB, § 123 Abs 1 BauGB, § 125 Abs 1 BauGB
    Kriterien einer einheitlichen Erschließungsanlage; Bürgerbeteiligung bei der erstmaligen Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 Abs 1 S 2 BauGB
    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel (keine); Erschließungsanlage; zum Anbau bestimmte Straße; einheitliche Anlage; natürliche Betrachtungsweise; Abgrenzung zum Straßenausbaubeitragsrecht; Durchgangsverkehr; Außenbereichsgrundstück; Bürgerbeteiligung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 10.14

    Eigenständigkeit einer Erschließungsanlage; Bereitstellung eines Grundstücks als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Der maßgebliche Gesamteindruck hat sich nicht an Straßennamen oder Grundstückgrenzen, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG IV C 55.76 -, juris Rn. 13, und Urteil des Senats vom 10. März 2016, a.a.O., Rn. 76).

    Ergeben sich die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Verwaltungsvorgang hinreichend sicher, bedarf es keiner Augenscheinseinnahme (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2016 - OVG 5 B 10.14 -, juris Rn. 73, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 6.95 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Das gilt auch dann, wenn ein Außenbereichsgrundstück tatsächlich bebaut ist, weil vorweg bereits feststeht, dass es aus Rechtsgründen an der zur Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinführenden Bebaubarkeit fehlt, also eine Beitragspflicht nicht entstehen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2014 - BVerwG 9 C 7.13 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2014 - 5 N 27.12

    Hähnchen-Kebab; zusammengefügte Fleischstücke; Zerkleinerung wie Brühwurstbrät;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2012 - 5 N 1.10

    Anschlussförderung; Aufwendungszuschuss; Degression; außerplanmäßige Kürzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Die Klägerin hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (hierzu vgl. etwa Beschluss des Senats vom 31. August 2012 - OVG 5 N 1.10 -, juris Rn. 7; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 111.08

    Tatsächliche Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs im Hinblick

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines Beweisantrages hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. Juli 2014 - OVG 5 N 27.12 -, juris Rn. 26, und zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Der maßgebliche Gesamteindruck hat sich nicht an Straßennamen oder Grundstückgrenzen, sondern an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG IV C 55.76 -, juris Rn. 13, und Urteil des Senats vom 10. März 2016, a.a.O., Rn. 76).
  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 6.95

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht, - Begriff der Erschließungsanlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Ergeben sich die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Verwaltungsvorgang hinreichend sicher, bedarf es keiner Augenscheinseinnahme (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 2016 - OVG 5 B 10.14 -, juris Rn. 73, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1997 - BVerwG 8 C 6.95 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris Rn. 28 und Urteil des Senats vom 10. März 2016 - OVG 5 B 9.14 -, juris Rn. 74).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2004 - 2 L 129/02

    Zur Qualifikation von Straßen im Ausbaugebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Der ebenfalls zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. März 2004 (- 2 L 129/02 - juris) bezieht sich ersichtlich auf eine Regelung in der gemeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung, in der festgelegt ist, welcher Anteil der beitragspflichtigen Kosten durch die Anlieger zu tragen ist und welcher durch die Gemeinde getragen wird.
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2004 - 9 ME 45/04

    Straßenrechtliche Gewichtung und Einstufung von Straßen; Einstufung bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 5 N 24.15
    Die obergerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch Abweichungen "ausnahmsweise aus übergeordneten Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrechts" zu, wie es z.B. das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 12. März 2004 (- 9 ME 45/04 -, juris Rn. 8) für den Fall angenommen hat, dass wesentliche Teilstrecken einer Straße verschiedenen Straßentypen (Anliegerstraße einerseits und Hauptverkehrsstraße andererseits) zuzuordnen sind.
  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 C 6.03

    Erschließungsbeitrag; zum Anbau bestimmte Straße; einseitige Anbaubarkeit;

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 - 5 B 9.14

    Einheitliches Erscheinungsbild einer Erschließungsanlage bei Kurvenverlauf;

  • BVerwG, 08.08.1975 - IV C 74.73

    Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren

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