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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16   

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https://dejure.org/2019,6436
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16 (https://dejure.org/2019,6436)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2019 - 2 B 5.16 (https://dejure.org/2019,6436)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 2 B 5.16 (https://dejure.org/2019,6436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 1 S 1 BauO BB 2016, § 34 Abs 1 BauGB, § 22 Abs 4 BauNVO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB 2016, § 6 Abs 8 Nr 1 BauO BB 2016
    Pflicht zur Einhaltung von Abstandflächen für das Gesamtgebäude bei dessen Erweiterung; Verlust des Doppelhauscharakters durch Anbau; planungsrechtlicher Verstoß gegen die Bauweise

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 1 S 1 BauO BB, § 34 Abs 1 BauGB, § 22 Abs 4 BauNVO, § 6 Abs 1 S 3 BauO BB, § 6 Abs 8 Nr 1 BauO BB, § 6 Abs 8 Nr 3 BauO BB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erweiterung verändert Bestand: Abstandsflächen müssen neu berechnet werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterung verändert Bestand: Abstandsflächen müssen neu berechnet werden! (IBR 2019, 399)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Die Erforderlichkeit von Abstandsflächen richtet sich nach dem tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend vorhandenen Rahmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 26. August 2014 - OVG 2 S 65.13 -, Entscheidungsabdruck S. 4).

    Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mit Blick auf die Bauweise die nähere Umgebung im Regelfall enger zu ziehen ist als hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung, denn die von der Bauweise ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013, a.a.O., juris Rn. 39).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Nicht mehr um ein Doppelhaus handelt es sich, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Vorsprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris Rn. 21 f. sowie Beschluss des Senats vom 29. Januar 2016 - OVG 2 S 58.15 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Derartige Anlagen dürfen jedoch nur als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie nicht nach ihrer Größe oder anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht besitzen, dass sie der anders strukturierten Umgebung ein bestimmtes Gepräge aufdrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 08.03.2004 - 4 C 6.03

    Berufungsbegründung; gesonderter Schriftsatz; Bezugnahme auf Begründung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21; Rudsilie in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, § 124a Rn. 148).
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Das Verwaltungsgericht führt zwar zutreffend aus, dass in einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, Rn. 4).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Die Frage, ob Abstandsflächen einzuhalten sind, ist für das gesamte Gebäude neu aufgeworfen, denn immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17/91 -, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Die maßgebende nähere Umgebung reicht bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rn. 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Hierbei bedarf keiner Erörterung, ob die Klägerin einen Verstoß gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB rügen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 B 16.15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters; Begriff des Doppelhauses bzw. der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Es bedarf vielmehr der Würdigung des Einzelfalls unter Beachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 2 S 58.15

    Doppelhaus; Nachträglicher grenzständiger rückwärtiger Anbau; Nachbarwiderspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2019 - 2 B 5.16
    Nicht mehr um ein Doppelhaus handelt es sich, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Vorsprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris Rn. 21 f. sowie Beschluss des Senats vom 29. Januar 2016 - OVG 2 S 58.15 -, juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

  • AG Brandenburg, 17.12.2021 - 31 C 220/21

    Bauordnungsrechtsvorschriften über Grenzabstand nachbarschützend?

    Die Frage, ob Abstandsflächen einzuhalten sind, kann im Übrigen für das gesamte Gebäude neu aufgeworfen werden, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, so dass eine isolierte Beurteilung nicht möglich ist ( BVerwG , Urteil vom 17.06.1993, Az.: 4 C 17/91; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 28.02.2019, Az.: OVG 2 B 5.16 ).
  • VG Potsdam, 11.07.2022 - 4 K 573/19
    Dies ist auch auf das Zusammentreffen anderer Bauweisen zu übertragen (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 CS 13.1636 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 7 A 1830.16 -, juris Rn. 22).

    Die halboffene Bauweise, bei der es sich um eine abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO handelt und die von einem einseitigen Grenzanbau geprägt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris, Rn. 11; enger aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 31), findet sich auf den Flurstücken 1... 2...Die geschlossene Bauweise findet sich maßgeblich in dem Gebäude auf dem Flurstück 1...), sowie hinsichtlich des Nebengebäudes auf dem Flurstück 1... wieder.

    Ist die nähere Umgebung eines nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhabens keiner bestimmten Bauweise (bzw. verschiedenen Bauweisen) zuordenbar, kommt die abstandsflächenrechtliche Grundregel zur Anwendung, dass vor den Außenwänden der Gebäude Abstandsflächen einzuhalten sind, da die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 34).

    Denn das grenzständige Aneinanderbauen zweier Wohnhäuser, die jeweils Abstandsflächen zu den gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen einhalten, ist streng genommen nicht als halboffene Bauweise zu qualifizieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2020 - 10 S 67.19

    Bauaufsichtliche Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung; Rechtsbehelf

    Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht die zur Erforderlichkeit von Abstandsflächen im unbeplanten Innenbereich entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 33 ff. u. 45; Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 27) zu Grunde gelegt.

    Die Erforderlichkeit von Abstandsflächen richtet sich nach dem tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend vorhandenen Rahmen (vgl. OVG Bbg-Bln, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34; Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 27).

    Hierzu bedürfte es belastbarer Feststellungen dazu, ob die vorgenannte Nebenanlage ausnahmsweise eine maßstabbildende Kraft hat, insbesondere nach ihrer Größe oder anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht besitzt, dass sie der anders strukturierten Umgebung ein bestimmtes Gepräge aufdrückt (vgl. in dieser Richtung OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 32).

  • VG Cottbus, 12.09.2019 - 3 K 1477/14

    Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eines formell rechtswidriges

    In einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bauweise sind regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 - Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 - S. 11 des Entscheidungsabdrucks).

    Erforderlich ist aber, dass für die jeweilige Bauweise prägende Vorbilder in der maßgeblichen Umgebung vorhanden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 - S. 11 des Entscheidungsabdrucks).

  • VG Cottbus, 01.10.2021 - 3 K 1632/19

    Baugenehmigung für Gartenhaus mit Überdachung

    Danach dürften einzelne Bauvorhaben, die im Gegensatz zu der Bebauung, die sonst in der näheren Umgebung zu finden ist, nicht maßstabsbildend sein (vergleiche hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 B 5.16 - juris Rn. 29).
  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 3 K 1359/16

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Allerdings bestand schon vor den baulichen Änderungen eine Verbindung zwischen beiden Gebäudeteilen, da der Windfang dem Betreten des Wohnhauses diente und weiterhin dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 - juris Rn. 21-22).
  • VG Cottbus, 21.04.2022 - 3 K 174/19
    Sofern - wie der Beklagte anmerkt - es auch Nebengebäude an der Grundstücksgrenze gäbe, die das an sich übliche Maß von 9 Metern überschreiten, kommt dem hier eine erforderliche Prägung der Bebauung nicht zu (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - 2 B 5.16 - juris, Rn. 29).
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