Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 146 Abs 4 VwGO, § 3 SchulG BB, § 29 Abs 3 Verf BB, § 17 Abs 4 CoronaV7EindV BB, Art 2 Abs 2 GG
Corona-Pandemie: Durchsetzung von Präsenzunterricht anstelle von Distanzunterricht in Brandenburg - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 146 Abs 4 VwGO, § 3 SchulG BB, § 29 Abs 3 LV Brandenburg, § 17 Abs 4 CoronaV7EindV BB, Art 2 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
Schulunterricht, Präsenzunterricht, Distanzunterricht, Recht auf Erziehung und Bildung, Infektionsgeschehenm COVID-19 - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wechselunterricht mit tageweiser Präsenz statt Distanzunterricht? - Corona-Virus
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 09.04.2021 - 11 L 295/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20
SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21
Mit Blick darauf, dass die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit nach wie vor in der Vielzahl der Fälle nicht feststellbar sind (vgl. RKI, Situationsbericht vom 26. April 2021, der auf ein diffuses Infektionsgeschehen verweist), die Tatsachengrundlage daher nach wie vor unzureichend ist, hat der Verordnungsgeber mit der Annahme, umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten seien zur Pandemiebekämpfung geeignet und erforderlich und es dürfe nur vereinzelt Lockerungen geben (…vgl. Begründung der 7. SARS-CoV-2-EindV, GVBl. II/21 Nr. 24, S. 22, unter Ziffer II.), den ihm insofern zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 18. November 2020 - OVG 11 S 104/20 -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.) aller Voraussicht nach nicht überschritten. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 47/21
Weiterhin kein Präsenzunterricht
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21
Vielmehr ist es - auch unter Berücksichtigung des staatlichen Bildungsauftrages - nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Hinblick auf die gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die eine unkontrollierte COVID-19-Ausbreitung für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, den Vorrang einräumt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE -, juris Rn. 87). - OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20
Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21
Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG). - OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2021 - 11 S 32.21
Verbot der Vermietung von Hausbooten zu touristischen Zwecken
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21
Die Geeignetheit folgt bereits daraus, dass die Aussetzung des Präsenzunterrichts zu Gunsten des Distanzunterrichts zur Kontaktvermeidung beiträgt und damit das gegenwärtig hohe Infektionsrisiko senkt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2021 - OVG 11 S 32/21 -, juris Rn. 27). - BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20
Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 11 S 62.21
Auch bezogen auf die 7. SARS-CoV-2-EindV ist insofern zu berücksichtigen, dass es sich bei ihr um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme, abhängt (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16).