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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19 (https://dejure.org/2019,26953)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.08.2019 - 11 S 51.19 (https://dejure.org/2019,26953)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. August 2019 - 11 S 51.19 (https://dejure.org/2019,26953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 Abs 2 S 1 BBergG, § 33 BNatSchG, § 52 BBergG, § 34 BNatSchG
    Anspruch einer Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Hauptbetriebsplan für einen Braunkohletagebau wegen drohender erheblicher, auf die tagebaubedingte Grundwasserabsenkung zurückzuführender Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten mit ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 48 BBergG, § 33 BNatSchG, § 80 VwGO, § 52 BBergG, § 34 BNatschG, § 146 VwGO, § 80a VwGO
    Braunkohlentagebau; Zulassung eines Hauptbetriebsplans; Rahmenbetriebsplan 1994; wasserrechtliche Erlaubnis 1996;Listung umliegender FFH-Gebiete 2007; Grundwasserabsenkung; Beachtlichkeit fehlender FFH-Verträglichkeitsprüfung;Projektbegriff; Vorbelastungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG bestätigt Stopp des Tagebaus Jänschwalde zum 1. September 2019

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 29.08.2019)

    Braunkohleabbau in Brandenburg: Vorläufiger Stopp des Tagebaus Jänschwalde bestätigt

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Stopp des Tagebaus Jänschwalde

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Tagebau Jänschwalde muss zum 1. September gestoppt werden

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Tagebau Jänschwalde

Sonstiges

  • duh.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Jahrelanges Behördenversagen beim Tagebau in Jänschwalde geht auf Kosten von Natur und Umwelt - DUH und Grüne Liga ziehen Reißleine

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Denn Projekte, die genehmigt wurden, bevor die betroffenen Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind, unterliegen zwar nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung über ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete (dazu und zum Folgenden vgl. BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 -, Rn 33 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, Rn 33 ff.).

    Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich in Bezug auf die nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu treffenden "geeigneten Maßnahmen" über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - Rn. 40).

    Ist dies nicht der Fall, besteht also eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, weil das Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, Rn. 43 f.).

    Die Ausführung eines Projekts, das das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte und vor seiner Genehmigung keiner den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL entsprechenden Prüfung unterzogen wurde, kann "nach der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nur dann fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausgeschlossen ist" (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn 33 ff., 43).

    Sie muss allerdings alle zum Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung des Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet berücksichtigen (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn 58 ff., 61; BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 -, juris Rn 43).

  • BVerwG, 11.05.2015 - 7 B 18.14

    Zulassung eines Hauptbetriebsplans in einem FFH- und Naturschutzgebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen einer wegen nicht offensichtlich ausgeschlossener erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Projekts mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG und die dort benannten öffentlichen Interessen auch in einem Verfahren auf Zulassung eines Hauptbetriebsplans (§ 52 BBergG) von solchem Gewicht ist, dass es als Versagungsgrund bzw. Zulassungssperre gegenüber der Weiterführung des Tagebaus anzusehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss v. 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn 19 f.; vorgehend: SächsOVG, Urteil v. 11. Oktober 2013 - 1 A 258/12 -, juris Rn 102 ff., 137 ff.) und wird von der Beigeladenen zu Recht nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, sondern für den konkreten Fall unter Verweis auf eine der Beachtlichkeit entgegenstehende Feststellungwirkung des Rahmenbetriebsplans vom 14. März/15. April 1994 (1.1.1), sowie eine Verkennung des habitatschutzrechtlichen Projektbegriffs und der Zuordnung der hier nur in Rede stehenden Verträglichkeitsprüfung des "Wirkpfads der Grundwasserabsenkung" zur Ebene der wasserrechtliche Erlaubnis (1.1.2) beanstandet.

    Die Beigeladene führt unter Verweis auf den nicht vorhaben-, sondern "wirkungsbezogenen" habitatschutzrechtlichen Projektbegriff (BVerwG, Beschluss v. 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn 24 m.w.N.) aus, dass die maßgebliche Wirkung, um die es hier gehe, diejenige aus dem Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser sei.

    Denn zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtliche Habitat- und Artenschutzrecht (BVerwG, Beschlüsse v. 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn 19 f., u. v. 6. Juni 2012 - 7 B 68.11 -, juris Rn 6), und § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in nationales Recht umgesetzt worden ist, enthält eine gem. § 69 Abs. 3 Nr. 6 BNatSchG bußgeldbewehrte, von jedermann zu befolgende Verbotsvorschrift, deren Beachtung keinem besonderen Verfahren und keiner anderen, vorrangig zuständigen Behörde zugewiesen ist.

    Abgesehen davon, dass ein im Sinne des UVP-Rechts einheitliches Vorhaben nicht notwendig auch in einem einzigen Verfahren zugelassen werden muss, sondern dass insbesondere bei Komplexvorhaben einzelne Bestandteile unterschiedlichen Zulassungsverfahren unterliegen können (vgl. BVerwG, Urteile v. 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 -, juris Rn 28 f., u. v. 11. August 2016 - 7 A 1.15 -, juris Rn 34), geht es hier nicht um die Notwendigkeit und verfahrensrechtliche Anbindung einer - rein verfahrensrechtlichen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Sachentscheidung(en) nur aufbereitenden - UVP-Pflicht, sondern um die Einhaltung materiell-rechtlicher Vorschriften des Habitatschutzrechts (auf diesen Unterschied verweisend BVerwG, Beschluss v. 11. Mai 2015 - 7 B 18.14 -, juris Rn 24).

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    1.1.1 Dies gilt zunächst, soweit die Beigeladene unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler (Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn 25, und Beschluss v. 20. Oktober 2008 - 7 B 21.08 -, juris Rn 16) meint, dass "der Anfechtbarkeit der Hauptbetriebsplanzulassung 2019 bereits die Unanfechtbarkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 14.03./15.04.1994" entgegenstehe und der Antrag deshalb "schon aus Rechtsgründen" abzulehnen gewesen wäre.

    Es ist schon nicht ersichtlich, dass die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren, abweichenden Rechtsauffassung nunmehr eine Klagebefugnis von Grundeigentümern gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans begründet, der "die Feststellung enthält, dass das Gesamtvorhaben zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegendem öffentlichen Interesse untersagt oder eingeschränkt werden kann" (Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn 25), eine entsprechende Feststellungs- und Bindungswirkung des 1994 zugelassenen Rahmenbetriebsplans für den Weiterbetrieb des Tagebaus J... begründen könnte.

    Zudem besteht eine - eingeschränkte - Bindungswirkung der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans im Verhältnis zu nachfolgenden Verfahren aber auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn. 25, und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 7 B 21.08 -, juris Rn. 16; darauf verweisend auch OVG NRW, Beschluss v. 5. Oktober 2018 - 11 B 1129/18 -, juris Rn 24 ff.).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Denn Vorbelastungen reduzieren nicht etwa das Schutzniveau des betroffenen Gebiets, sondern können dessen Erhaltungszustand so verschlechtern, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden können (BVerwG, Urteil v. 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn 220).

    Abgesehen davon, dass der für die Abgrenzung zwischen Vorbelastung und Zusatzbelastung maßgebliche Zeitpunkt hier nicht der 31. Dezember 2018, sondern derjenige der Gebietslistung (13. November 2007) ist, wird mit der Beschwerdebegründung auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch bergbaubedingte Maßnahmen der Entwässerung in der Vergangenheit erfolgte Eingriffe in das Gebiet seien "keineswegs als Vorbelastung bewertungsneutral", sondern erforderten eine Gesamtbetrachtung dahingehend, "ob und inwieweit zusätzliche Grundwasserabsenkungen zu weiteren Veränderungen der schon negativ belasteten natürlichen Gegebenheiten führen", in entscheidungserheblicher Weise von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 -, juris Rn 220) abweicht, wonach Vorbelastungen nicht das Schutzniveau senken, sondern den Erhaltungszustand eines Gebiets so verschlechtern können, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden können.

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 C 3.16

    Planfeststellungsbeschluss; FFH-Verträglichkeitsuntersuchung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Denn Projekte, die genehmigt wurden, bevor die betroffenen Gebiete in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind, unterliegen zwar nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung über ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete (dazu und zum Folgenden vgl. BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 -, Rn 33 ff., im Anschluss an EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, Rn 33 ff.).

    Sie muss allerdings alle zum Zeitpunkt der Aufnahme des betreffenden Gebietes in diese Liste vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung des Plans oder Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet berücksichtigen (EuGH, Urteil v. 14. Januar 2016 - C-399/14 -, juris Rn 58 ff., 61; BVerwG, Urteil v. 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 -, juris Rn 43).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Die Ausführung eines solchen Projekts darf aber nur dann begonnen bzw. fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist (EuGH a.a.O. Rn. 43; ebenso bereits Urteile v. 24. November 2011 - C-404/09 -, Rn 125 ff., und vom 14. Januar 2010 - C-226/08 -, juris Rn 47 ff.).

    Selbst wenn ein Vorhaben vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigt wurde, fällt die Ausführung des Projekts in den Bereich der allgemeinen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (vgl. EuGH, Urteil v. 14. Januar 2010 - C-226/08 -, juris Rn 49).

  • BVerwG, 20.10.2008 - 7 B 21.08

    Grundabtretung; Enteignung; Wohl der Allgemeinheit; Versorgung des Marktes mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    1.1.1 Dies gilt zunächst, soweit die Beigeladene unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler (Urteil v. 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn 25, und Beschluss v. 20. Oktober 2008 - 7 B 21.08 -, juris Rn 16) meint, dass "der Anfechtbarkeit der Hauptbetriebsplanzulassung 2019 bereits die Unanfechtbarkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 14.03./15.04.1994" entgegenstehe und der Antrag deshalb "schon aus Rechtsgründen" abzulehnen gewesen wäre.

    Zudem besteht eine - eingeschränkte - Bindungswirkung der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans im Verhältnis zu nachfolgenden Verfahren aber auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vorbehaltlich einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, juris Rn. 25, und vom 20. November 2008 - 7 C 10.08 -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 7 B 21.08 -, juris Rn. 16; darauf verweisend auch OVG NRW, Beschluss v. 5. Oktober 2018 - 11 B 1129/18 -, juris Rn 24 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Jedenfalls Maßnahmen, deren Wirksamkeit zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele eines Gebiets nicht offensichtlich ist (hierauf abstellend OVG Niedersachsen, Urteil v. 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, juris Rn 199), können die Durchführung einer auf Klärung auch dieser Frage auf Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse gerichteten FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht entbehrlich machen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2010 - 3 K 19/06

    Erstellung eines Bebauungsplans in einem faktischen Vogelschutzgebiet

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 12. April 2018 - C-323/17 -, Rn 34 ff., 40) zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL aber auch entschieden, dass "für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschießend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der Prüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen" (ähnlich bereits OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. Juni 2010 - 3 K 19/06 -, juris Rn 125).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-323/17

    People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 11 S 51.19
    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof (Urteil v. 12. April 2018 - C-323/17 -, Rn 34 ff., 40) zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL aber auch entschieden, dass "für die Feststellung, ob es erforderlich ist, anschießend eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts mit einem betroffenen Gebiet durchzuführen, Maßnahmen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen, während der Prüfungsphase nicht berücksichtigt werden dürfen" (ähnlich bereits OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30. Juni 2010 - 3 K 19/06 -, juris Rn 125).
  • VG Cottbus, 21.12.2016 - 3 K 77/15

    (Keine) Vermittlung von Drittschutz durch Hauptbetriebsplan

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2018 - 11 B 1129/18

    Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden

  • OVG Sachsen, 11.10.2013 - 1 A 258/12

    Hauptbetriebsplan, Versagungsgründe, FFH-Gebiet "Dolomitbau Ostrau und Jahnatal",

  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 11.08.2016 - 7 A 1.15

    Verbandsklage; Präklusion; Bundeswasserstraße; Weservertiefung;

  • BVerwG, 10.04.2013 - 4 C 3.12

    Bundeswehr; Tiefflugübungen; FFH-Gebiet; anerkannte Naturschutzvereinigung;

  • BVerwG, 06.06.2012 - 7 B 68.11

    Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes;

  • BVerwG, 12.06.2002 - 7 C 2.02

    Anerkannter Naturschutzverband; Beteiligungsrecht; Rahmenbetriebsplan;

  • BVerwG, 19.02.2015 - 7 C 11.12

    Hafenausbau: trimodaler Umschlagshafen; Klagefrist; Zustellungswille; Klage- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2022 - 10 A 1938/18
    vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 11 S 51.19 -, juris, Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 199 f.; OVG M.-V., Urteil vom 30. Juni 2010 - 3 K 19/06 -, juris, Rn. 125 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 N 867/06 -, juris, Rn. 40 f., 48 ff.
  • VG Cottbus, 30.08.2019 - 3 L 456/19

    Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung bei einer eventuellen

    Diese Auffassung wurde durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 11 S 51.19 - bestätigt.

    Da nach Listung der relevanten Gebiete eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden hat, muss die Einhaltung des damit in Rede stehenden Verschlechterungsverbots bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans sichergestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019, - OVG 11 S 51.19 - S. 10).

  • VG Cottbus, 16.03.2022 - 3 L 381/21

    Hauptbetriebsplan für den Tagebau Jänschwalde rechtswidrig

    Hierbei ist noch einmal festzuhalten, dass eine sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits zu einem rechtswidrigen Zustand führen würde, weil dem Tagebaubetrieb übergangslos die Rechtsgrundlagen entzogen würden ohne diesbezügliche - üblicherweise in einem Abschlussbetriebsplan getroffene - Regelungen, durch die die Beigeladene selbst die zur Absicherung einer Stilllegung erforderlichen Maßnahmen nicht rechtskonform durchführen könnte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - OVG 11 S 51.19 - juris, Rn 48).
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