Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,215
OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11 (https://dejure.org/2011,215)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2011 - 3a B 2.11 (https://dejure.org/2011,215)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2011 - 3a B 2.11 (https://dejure.org/2011,215)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,215) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 3 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG
    Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig erlangte Spenden; Feststellbarkeit des Spenders; Rechenschaftsbericht; Name des Spenders; Abführung rechtswidrig angenommener Spenden; verwaltungsrechtliche Sanktionen; Transparenzgebot; ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, A... rt 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 3 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 5 PartG 2002, § 11 Abs 3 S 2 PartG 2002, § 23a Abs 1 S 3 PartG 2002, § 23b Abs 2 PartG 2002, § 25 Abs 2 Nr 6 PartG 2002, § 31a Abs 2 PartG 2002, § 31c Abs 1 PartG 2002, § 39 Abs 3 PartG 2002, § 23a Abs 1 S 1 PartG 1994, § 23a Abs 1 S 2 PartG 1994, § 23a Abs 2 PartG 1994, § 25 Abs 1 S 2 Nr 5 PartG 1994, § 25 Abs 2 PartG 1994, § 26 Abs 1 S 2 PartG 1994, § 27 Abs 1 S 2 PartG 1994, § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 2 S 3 Nr 2 VwVfG, § 48 Abs 2 S 3 Nr 3 VwVfG, § 48 Abs 4 VwVfG, § 49a Abs 1 S 1 VwVfG, § 86 Abs 1 VwGO, § 124a Abs 1 S 1 VwGO, § 26 Abs 2 BGB, § 818 Abs 1 BGB
    Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig erlangte Spenden; Feststellbarkeit des Spenders; Rechenschaftsbericht; Name des Spenders; Abführung rechtswidrig angenommener Spenden; verwaltungsrechtliche Sanktionen; Transparenzgebot; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Befugnis der Parteien zur Annahme von Spenden bei Überschreiten der Bagatellgrenze ohne Feststellbarkeit des Spenders

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss der Befugnis der Parteien zur Annahme von Spenden bei Überschreiten der Bagatellgrenze ohne Feststellbarkeit des Spenders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Sanktionen des Bundestags gegen die FDP wegen Möllemann-Spenden bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Möllemann-Spenden

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Sanktionen gegen FDP wegen Parteispende bestätigt

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Oberverwaltungsgericht überprüft Sanktionen des Bundestags gegen die FDP wegen Möllemann-Spenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 284
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05

    Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Hier folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls. 1 u. Rdnr. 80 ff, vgl. auch BGHSt 56, 203, Rdnr. 57), dass staatliche Reaktionen in Form von Sanktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen, zu stützen sind.

    Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).

    Unterblieb - wie hier - eine solche Kürzung, weil dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die rechtswidrige Annahme der Spende zunächst nicht bekannt war, so ist die Bewilligung dieser Mittel für das laufende Jahr in Höhe des Kürzungsbetrages rechtswidrig (vgl. BVerwGE 126, 254 (274)).

    Die Annahme setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen (BVerwGE 126, 254 (269)).

    Objektiv setzt die Annahme i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 voraus, dass die Spende in den Verfügungsbereich an einen für die Parteifinanzen Verantwortlichen und Zeichnungsberechtigten gelangt ist (vgl. BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 88).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (269) Rdnr. 89 ff.) ist geklärt, dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002) dahingehend zu verstehen ist, dass schon bei der Annahme der Spende Klarheit über die Person des Spenders bestehen oder zumindest durch einfache Rückfragen herstellbar sein muss.

    Auf Grundlage der festgestellten Abläufe ist der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass unter Anknüpfung und Fortentwicklung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254) und unter Berücksichtigung der überwiegenden Auffassung in der Literatur (Ipsen, PartG, § 25 Rdnr. 24; Kersten/Rixen, PartG, § 25 Rdnr. 99; Morlok in BT-Drs. 14/6711 S. 68 f.; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 [659]) die Klägerin die Barspende unter Verstoß gegen das in § 25 Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 PartG 2002 begründete Verbot erlangt hat, weil für die Partei im Zeitpunkt der Annahme der Spende der Spender nicht feststellbar war.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 100; Battis/Kersten, JZ 2003, 655 (659)) ist geklärt, dass sich die Frage der Feststellbarkeit der Identität des Spenders i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 im rechtlichen Sinne nach der Kenntnis der Partei bestimmt.

    Maßgeblich muss auf die Kenntnis der Person abgestellt werden, die aufgrund des Organisationsrechts der Partei oder infolge parteiinterner Bestellung, gegebenenfalls auch nur für bestimmte Anlässe, wie etwa eine Wahlvorbereitung, befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verwenden (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92).

    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2006 (BVerwGE 126, 254 (272) Rdnr. 92), ist zwar im Regelfall davon auszugehen, dass das, was der Person, die befugt ist, Spenden entgegenzunehmen, bei Annahme bekannt ist, sich auch die Partei zurechnen lassen muss.

    Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung ohne erkennbare Ausnahme von einer Wissenszurechnung von der Person, die die Spende annahm an die Partei ausgegangen ist, erklärt sich damit, dass die dort entschiedene Sachverhaltskonstellation (vgl. näher BVerwGE 126, 254 (255 ff.)) keinen Anlass für die Herleitung von Ausnahmen für die Wissenszurechnung gegeben hat.

    § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 soll damit gewährleisten, dass die Partei, soweit sie der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist, in ihrem Rechenschaftsbericht die Personen, die sie mit einer Spende unterstützt haben, zutreffend benennt (BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 90).

    Dies beruht auf der Erwägung, dass die politische Willensbildung innerhalb einer Partei von Personen oder Organisationen erheblich beeinflusst werden kann, die den Parteien im größeren Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellen (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rdnr. 90).

    Die innerparteiliche Transparenz kommt zugleich dem ebenfalls verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) Schutz der innerparteilichen Demokratie zugute (vgl. BVerwGE 126, 254 (270) Rd. 91).

    Wie gezeigt (S. ) kommt es für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 erforderliche Feststellbarkeit des Spenders auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Annahme der Spende an (BVerwGE 126, 254 (271), Rdnr. 91) und nicht darauf, dass irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt die Parteivorstände im Rahmen einer Auskunftsklage auf dem Zivilrechtsweg von der Person des Spenders Kenntnis erhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277)) ist es für den Verlust des Anspruchs auf staatliche Parteienfinanzierung unerheblich, ob die Klägerin die gewährte Finanzierung für rechtmäßig halten durfte, weil sie von der Rechtmäßigkeit der angenommenen Spenden ausgegangen ist.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.) ist nämlich geklärt, dass staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangen Fassung zu stützen sind (vgl. näher S. ).

    Insbesondere ist es nicht möglich, die Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle davon abhängig zu machen, ob sie im jeweiligen Einzelfall zu einem für die Partei günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis führt als die Anwendung des alten Rechts (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 83).

    Die mit Bescheid vom 2. Juli 2009 erfolgte Rücknahmen der Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel stellt aber keine Reaktion auf eine erneute Prüfung von Rechenschaftsberichten der Klägerin der Jahre 1996 bis 1998 dar, sondern ist Folge des unmittelbar kraft Gesetzes (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 98) nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 eingetretenen Verlustes des Anspruches auf staatliche Mittel.

    Auch hier führt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.), wonach staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassungen zu stützen sind, grundsätzlich dazu, dass die staatlichen Reaktionen für die unter Geltung des alten Rechts erfolgten Rechtsverstöße bei den Spendenfällen in den Jahren 1996 bis 1998 auf das Parteiengesetz 1994 zu stützen sind.

    Dies hat zu einer überhöhten Gewährung staatlicher Mittel geführt (vgl. dazu BVerwGE 126, 254 Rdnr. 104).

    Bei der Bewertung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist der zwingende Charakter des § 23a Abs. 1 PartG 1994 und der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 126, 254 Rdnr. 114; Morlock, NJW 2000, 761 (768), VG Berlin, Urteil vom 29. September 2005 - 2 A 84.94 - veröffentlicht in Juris).

    Nach der nach Ansicht des Senates überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 126, 254 (277), Rdnr. 105) ist das der Behörde in § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen dahin eingeschränkt, dass dem Präsidenten des Bundestages keine andere Entscheidung als die Rücknahme verbleibt.

    Die von der Kläger angeführte Regelung des § 23b Abs. 2 PartG 2002 über Sanktionsfreiheit nach Selbstanzeige ist erst am 1. Juli 2002 in Kraft getreten (Art. 6 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteigesetzes), weshalb sie auf die staatliche Reaktionen auf die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Spendenfälle der Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls.1, Rdnr. 80 ff.).

    Die spezielle Rechtsgrundlage der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingefügten (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes) Regelung des § 31 c Abs. 1 PartG 2002 i.V.m. § 31a Abs. 3 PartG 2002 ist hier nicht anwendbar, weil die erfolgten Festsetzungen über die Rückerstattung staatlicher Mittel eine staatliche Reaktion auf die in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 abgeschlossen Bar- und Sachspendenfälle sind, die auf das Parteiengesetz in der vorangegangenen Fassung gestützt werden muss (vgl. BVerwGE 126, 254 Ls. 1).

  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die auf unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten zurückzuführende Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ihre Ursache nicht in dem Verantwortungsbereich der Behörde, sondern in dem Verantwortungsbereich des Begünstigten hat, so dass dessen Vertrauen nicht schutzwürdig ist (BVerwGE 74, 357, Rdnr. 29, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 3 N 107.08 - veröffentlicht in Juris) .

    Der Begriff der unrichtigen oder unvollständigen Angaben i.S. von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erfordert nur deren objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Begünstigten ankommt (vgl. BVerwGE 74, 357 (364); 78, 139 (141 f.)).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2011 - 3a B 5.11

    Immunität; Aufhebung der Immunität; Dauer der Immunität; Privatklage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Denn bei den angeordneten Sanktionen zum Schutz des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geht es nicht um einen ethischen Schuldvorwurf gegen die Partei oder einen Schuldausgleich, sondern um eine verwaltungsrechtliche Sanktion zur Sicherung des Transparenz- und Publizitätsgebotes (vgl. dazu näher OVG Bln.- Bbg., Urteil vom 23. Mai 2011 - OVG 3a B 5.11 -, veröffentlicht in Juris, Rdnr. 66 zu § 31b PartG 2002).

    Die in § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994 geregelten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sind nicht auf einen rechtsethischen Schuldvorwurf gerichtet, sondern zielen auf die Einhaltung des Transparenz- und Publizitätsgebotes des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, weshalb auch aus dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip im Rahmen des Kriminalstrafrechts kein Verschuldenserfordernis abgeleitet werden kann (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. Mai 2011 - OVG 3a B 5.11 -, veröffentlicht in Juris zu § 31 b PartG 2002).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Die Spende darf mithin von der Partei nur dann angenommen werden, wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist (BVerfGE 85, 264 [323]).

    Dieses führt zu § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 aus: "Beträgt der Wert einer Spende also mehr als 1.000 DM, darf sie nach dem Gesetz nur dann von einer Partei entgegengenommen werden, wenn dieser der wirkliche Spender bekannt ist; ..." (BVerfGE 85, 264 Rdnr. 172).

  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356; BVerwG NVwZ 2002, S. 485) davon ausgegangen, dass diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

    Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört die Anhörung des Betroffenen, denn seine Einwände können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (BVerwG, NVwZ 2002, 485; Beschluss von 4. Dezember 2008 - 2 B 60/08 -, veröffentlicht in Juris; OVG Bln-Bbg., LKV 2011, S. 371).

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Die Frage der Wissenszurechnung von Organvertretern oder zur Entgegennahme von Spenden befugten Personen an eine juristische Person unterliegt einer wertenden Beurteilung (vgl. BGHZ 132, 30).

    Bei der hier entscheidungserheblichen parteienrechtlichen Wissenszurechnung im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994/ § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG 2002 ist zu berücksichtigen, dass es anders als bei der zivilrechtlichen Zurechnung des Wissens von Vertretern von an dem Rechtsverkehr teilnehmenden juristischen Personen und Organisationen (vgl. z.B. BGHZ 132, 30) nicht um Bedürfnisse des Verkehrsschutzes im Rechtsverkehr geht, sondern um Vorgänge innerhalb einer Parteiorganisation, die maßgeblich durch das Transparenz- und Publizitätsgebot ihrer Einnahmen bestimmt werden.

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 255.86
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Der Begriff der unrichtigen oder unvollständigen Angaben i.S. von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG erfordert nur deren objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Begünstigten ankommt (vgl. BVerwGE 74, 357 (364); 78, 139 (141 f.)).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Auch Art. 103 Satz 2 GG, der einen strengen Gesetzesvorbehalt bei der Strafbarkeit enthält und Rechtsanwendungen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktion hinausgehen (Analogie) ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1995, BVerfGE 92, 1 (12); Jarass/Pieroth, GG, 10. Auf.
  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 33.83

    Erstattung - Fördermittel - Zinsanspruch - Rückzahlungsvorbehalt -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Angesichts der Kenntnis der Klägerin bzw. ihrer Bundesorgane von den Umständen, die zur Teilrechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides über die staatlichen Mittel für das Jahre 2003 geführt haben, kommt es auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob sich die Klägerin als eine juristische Person die Kenntniserlangung durch den zur Vertretung befugten Landesvorsitzenden M. zurechnen lassen muss (vgl. dazu BVerwGE 71, 48), nicht entscheidungserheblich an.
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
    Bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte trägt nämlich im Grundsatz die zurücknehmende Behörde die Feststellungslast dafür, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig ist (BVerwGE 18, 168 Ls.1; BVerwG NVwZ 1985, S. 488 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - OVG 4a N 33.11, vgl. Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 108).
  • VG Berlin, 20.05.2008 - 2 A 28.07

    NPD muss staatliche Mittel zurückzahlen

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08

    Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit

  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 33.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Einwilligung des Verpächters zur

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2011 - 4a N 9.11
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 3 N 107.08

    Parteienfinanzierung; staatliche Teilfinanzierung; Rechenschaftsbericht;

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerwG, 13.12.1984 - 3 C 79.82

    Ernährungswirtschaft, Denaturierungsprämie

  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

  • BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12

    Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot;

    unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009 - VG 2 K 126/09 - den Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2009 aufzuheben, soweit darin auch nach der Teilaufhebung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13

    Partei; Parteienfinanzierung; Spende; Spendenannahmeverbot; Verstoß; rechtswidrig

    Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 - zurückgewiesen.

    Denn die Klägerin hat in den jeweiligen Vorjahren Barspenden rechtswidrig erlangt, und zwar im Jahr 1999 in Höhe von 195.000 DM, im Jahr 2000 in Höhe von 981.750 DM und im Jahr 2002 in Höhe von 980.000 Euro, wobei ihr von letzterer nach der Weiterleitung eines Teilbetrages in Höhe von 873.500 Euro an den Präsidenten des Deutschen Bundestages ein Betrag in Höhe von 106.500 Euro verblieb (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 5 ff.).

    Danach liegt hier ein Verstoß gegen das Spendenannahmeverbot vor, da im Zeitpunkt der Annahme der Spenden außer Herrn K... keine andere zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigte Person Kenntnis von der Person des Spenders hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 93 ff.) und Herr K... verantwortlich für die Klägerin handelnd (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 C 5/12 -, juris Rn. 24) die Spenden dennoch angenommen und nicht unverzüglich gemäß § 25 Abs. 3 PartG 1994 bzw. § 25 Abs. 4 PartG 2002 weitergeleitet hat.

  • VG Cottbus, 28.10.2020 - 1 K 704/20

    Klage des Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhausen gegen die Kommunalaufsicht

    In Ausfüllung dieser zivilrechtlichen Grundsätze entspricht es auch bei der Vertretung von Kommunen durch den Hauptverwaltungsbeamten der Rechtslage, strikt zwischen interner Willensbildung und externer Vertretungsbefugnis zu unterscheiden: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die organschaftliche Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt und die Gemeinde wird durch seine Erklärungen grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn es an einem erforderlichen Beschluss der Gemeindevertretung fehlte (vgl. m. w. N.: BGH, Urteile v. 01. Juni 2017 - VII ZR 49/16 -, juris Rn. 11; v. 18. November 2016 - V ZR 266/14 -, juris Rn. 7 ff.; v. 17. April 1997 - III ZR 98/96 -, juris Rn. 8 ff. u. v. 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 -, juris Rn. 34 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28. November 2011 - OVG 3a B 2.11 -, juris Rn. 110 [zum PartG]; Nds. OVG, Beschl. v. 03. Februar 2016 - 13 LA 79/15 -, juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26. Oktober 2018 - 6 C 11916/17 -, juris Rn. 26; OVG d. Ld. Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. Februar 2000 - A 2 S 208/98 -, juris Rn. 36 [zur Kommunalverfassung der DDR] u. Beschl. v. 11. Oktober 2000 - A 2 S 460/99 -, juris Rn. 12; OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Urt. v. 30. April 2019 - 2 LB 1/19 -, juris Rn. 79 - 80).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2011 - 4a B 2.11

    Rückforderung von Trennungsgeld; Prozesszinsen; verschärfte Haftung; Beamter;

    Selbst wenn Behörden des beklagten Landes in vergleichbaren Fällen eine abweichende Rechtsanwendung vorgenommen hätten, bestünde kein Anspruch auf Fehlerwiederholung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, BVerfGE 50, 142 (166); BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1993, BVerwGE 92, 153 (157); OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. November 2011 - 3a B 2.11 - Beschluss vom 10. November 2011 - OVG 4a N 12.11 - Jarass/Pieroth, GG, 10. Auf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht