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   OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13 (https://dejure.org/2013,39892)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2013 - 5 N 21.13 (https://dejure.org/2013,39892)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2013 - 5 N 21.13 (https://dejure.org/2013,39892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 13 Nr 11 BVerfGG, § 31 BVerfGG
    Erstattungs- und Zinsanspruch bei aufgrund Verfassungswidrigkeit der Norm rechtsgrundloser Leistung von Rückmeldegebühren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § ... 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 13 Nr 11 BVerfGG, § 31 BVerfGG, § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE 1996, § 812 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 819 BGB, § 20 GebG BE
    Rückmeldegebühren; Erstattung rechtsgrundlos geleisteter -; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Bereicherung; Entreicherung; Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung; Verzinsung; Verzugszinsen; Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen; verschärfte Haftung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 09.11.2004 - 1 W 343/02

    Rückzahlungsanspruch einer Gesellschaft für überzahlte Handelsregistergebühren:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Davon abweichend hat das Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 6. November 2001 (- 1 W 8818/00 -, juris Rn. 4 ff.) und vom 9. November 2004 (- 1 W 343/02 u.a. -, juris Rn. 8 ff.) klargestellt, dass eine Verzinsungspflicht insoweit nicht besteht.
  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Zum Nichtigkeitsausspruch hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. November 2012 (- 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, juris Rn. 73) ausgeführt, dass im Hinblick auf bestehende Rückforderungsansprüche von der Regelfolge der Nichtigkeit nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Wahrung einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung abzusehen sei.
  • BGH, 30.03.2004 - XI ZR 145/03

    Ansprüche eines Kreditinstituts nach Einlösung eines Schecks

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Der Hinweis des Klägers auf eine abweichende Rechtsprechung einiger Zivilgerichte, wonach im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Zinseinnahmen bzw. ersparte Kreditzinsen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als tatsächlich gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB dem Bereicherungsgläubiger zustünden, greift schon deshalb nicht durch, weil sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, wonach bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über sie im Interesse der Allgemeinheit verfügt (vgl. Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03 -, jeweils juris Rn. 32).
  • BVerwG, 28.10.2013 - 5 B 66.13

    Rückforderung von gewährten Leistungen für ein Wohnungsbauunternehmen i.R.e.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Ungeachtet der Frage, ob § 818 Abs. 4 und § 819 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht generell unanwendbar sind (so zuletzt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 66.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.), weil ihnen eine Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist, und ungeachtet der grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Zuerkennung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 21), hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat im Sinne von § 819 Abs. 2 BGB.
  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 120/08

    Rückabwicklung von Leistungen in einem sog. Schenkkreis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat, setzt die Haftungsverschärfung nämlich das Bewusstsein des Empfängers von der Rechtswidrigkeit voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2008 - III ZR 120/08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Ungeachtet der Frage, ob § 818 Abs. 4 und § 819 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht generell unanwendbar sind (so zuletzt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 66.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.), weil ihnen eine Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist, und ungeachtet der grundlegenden Bedenken hinsichtlich der Zuerkennung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 -, juris Rn. 21), hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat im Sinne von § 819 Abs. 2 BGB.
  • KG, 06.11.2001 - 1 W 8818/00

    Keine Verzinsung zurückzuerstattender Gerichtskosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Davon abweichend hat das Kammergericht in seinen Entscheidungen vom 6. November 2001 (- 1 W 8818/00 -, juris Rn. 4 ff.) und vom 9. November 2004 (- 1 W 343/02 u.a. -, juris Rn. 8 ff.) klargestellt, dass eine Verzinsungspflicht insoweit nicht besteht.
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Aus der jüngeren Entscheidung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2012 (- IX ZR 125/11 -, juris Rn. 8 ff.) kann der Kläger nichts für sich herleiten, weil diese Entscheidung auf der Grundlage eines Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO erging und der 9. Zivilsenat eine Abweichung von der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats im Hinblick auf die Zweckrichtung der Insolvenzordnung verneint hat (Rn. 15).
  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 125/03

    Rechtsstellung der einlösenden Bank bei Unwirksamkeit der Scheckbegebung wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - 5 N 21.13
    Der Hinweis des Klägers auf eine abweichende Rechtsprechung einiger Zivilgerichte, wonach im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs Zinseinnahmen bzw. ersparte Kreditzinsen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als tatsächlich gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB dem Bereicherungsgläubiger zustünden, greift schon deshalb nicht durch, weil sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich der entgegengesetzten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, wonach bei einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in aller Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über sie im Interesse der Allgemeinheit verfügt (vgl. Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03 -, jeweils juris Rn. 32).
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