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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16 (https://dejure.org/2018,14837)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.05.2018 - 10 S 66.16 (https://dejure.org/2018,14837)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - 10 S 66.16 (https://dejure.org/2018,14837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 33 Abs 2 GG, § 33 Abs 1 BLV
    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt; Notwendigkeit der Berücksichtigung der Unterschiede in der Führungsverantwortung der Bewerber; ausschlaggebende Bedeutung eines strukturierten Auswahlgesprächs; Anforderungen an ein ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 33 Abs 2 GG, § 33 Abs 1 BLV, § 123 VwGO, § 146 VwGO
    Konkurrentenschutz; einstweiliger Rechtsschutz; Stelle als Referatsleiter A 15 im Bundesarchiv; Auswertung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung; Begründung des Gesamturteils; schriftliche Begründung der Auswahlentscheidung; (keine) Nachholung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2007 - 5 LA 171/06

    Anspruch auf Neubescheidung einer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Die Personalführungskompetenz lässt sich auch nicht allein an der Zahl der Mitarbeiter messen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 LA 171/06 -, juris Rn. 14).

    Er handelt dabei nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn er den Ergebnissen eines strukturierten Auswahlgespräches ausschlaggebende Bedeutung beimisst, ohne zuvor auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2009 - OVG 6 S 25.08 -, juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 LA 171/06 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 1 L 5296/17.KS -, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 2 Rn. 90; für einen Vorrang älterer Beurteilungen dagegen OVG NW, Beschluss vom 23. März 2010 - 6 B 133/10 -, juris Rn. 16).

    Die Einzelheiten des Gesprächsverlaufs und das persönliche Auftreten, aus dem die Gesprächspartner der Bewerber bestimmte Schlüsse gezogen haben, lassen sich nur unvollkommen protokollieren und verbal erfassen und entziehen sich einer gerichtlichen Feststellung (vgl. etwa NdsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 LA 171/06 -, juris Rn. 17).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2018 - 10 S 29.17

    Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 - juris Rn. 22); in diesem Fall ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gerechtfertigt und auch geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 83; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.; Urteile vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11 ff. und - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42; s.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22, und vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 35).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 51.16

    Ankreuzverfahren; Begründung; Einzelbewertungen; Gesamturteil; Gewichtung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Sind daher Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten, die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen weiter vergleichen und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien (oder - hier nicht einschlägig - in der verbalen Gesamtwürdigung) zur Kenntnis nehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46).

    Nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.; Urteile vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11 ff. und - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42; s.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14).

    bb) Selbst wenn die dienstlichen Beurteilungen wegen des Fehlens einer Begründung für die Gesamturteile fehlerhaft gewesen sein sollten, ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen, weil nichts dafür spricht, dass die Antragstellerin auf der Grundlage von neuen dienstlichen Beurteilungen mit jeweiliger Begründung des Gesamturteils (eine Nachholung der Begründung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 16 ff.) möglicherweise ausgewählt werden könnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2017 - 10 S 32.16

    Konkurrentenstreit: Aktuelle dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Es ist allerdings zutreffend, dass die Ergebnisse von Vorstellungsgesprächen oder Auswahlverfahren mit Assessment-Center-Elementen im Hinblick darauf, dass diese nur Momentaufnahmen abbilden, im Vergleich zu dienstlichen Beurteilungen nur eine beschränkte Aussagekraft haben und daher nur ergänzend herangezogen werden können, wenn der maßgebliche Leistungsvergleich auf der Grundlage von aussagekräftigen aktuellen dienstlichen Beurteilungen keinen die Auswahlentscheidung tragenden Leistungsvorsprung eines Bewerbers ergibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22, und vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 35).

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu entscheiden, auf welche weiteren (vorrangig leistungsbezogenen) Gesichtspunkte er abstellen will, wenn die Bewerber nach der gebotenen umfassenden Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilung als im Wesentlichen gleich einzuschätzen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12).

    Dies gilt auch für die Auswahl auf der Grundlage eines Auswahlgesprächs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2018 - OVG 4 S 41.17 -, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Maßgeblich für den Vergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung ist zwar in erster Linie das abschließende Gesamturteil der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden Beurteilungen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 20), aber gerade bei im Wesentlichen gleichem Gesamtergebnis kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung, über Leistung und Eignung ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 59; Beschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris Rn. 8).

    Seine Auswahlentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar und im Wesentlichen dann zu beanstanden, wenn er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 56).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Sind daher Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten, die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen weiter vergleichen und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien (oder - hier nicht einschlägig - in der verbalen Gesamtwürdigung) zur Kenntnis nehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46).

    Nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.; Urteile vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11 ff. und - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42; s.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 30 ff.; Urteile vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11 ff. und - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42; s.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris Rn. 14).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 2018, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 5 ME 353/08

    Rechtsfolgen fehlender Mitbestimmung des Personalrats bei einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Selbst wenn sich die Bewerber, wie das Verwaltungsgericht anmerkt, die entsprechenden Kenntnisse über die Internetseite der Antragsgegnerin ggf. leicht aneignen können, ist es nicht zu beanstanden, dass die Auswahlkommission dieses Thema, das unmittelbar das mit der Bewerbung angestrebte zukünftige Tätigkeitsfeld betrifft und Aufschluss über die Vorbereitung der Kandidaten und ihre inhaltliche Befassung mit dieser Aufgabe gibt, zum Gegenstand des Gespräches gemacht hat (vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 5 ME 353/08 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - 6 S 50.11

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; Konkurrentenstreit; Auswahlgespräch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. März 2017 - OVG 10 S 38.16 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. Januar 2012 - OVG 6 S 50.11 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 10 S 38.16

    Konkurrentenstreit um das neu geschaffene Referat im Bundesministerium der

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2009 - 6 S 25.08

    Ältere Beurteilungen; Ergebnisse von Auswahlgesprächen; aktuell gleich gut

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - 6 B 133/10

    Anspruch auf beurteilungsfehlerfreie und ermessensfehlerfreie Entscheidung i.R.e.

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • OVG Thüringen, 15.04.2014 - 2 EO 641/12

    Konkurrentenstreitverfahren; Richteramt; erneute Auswahl

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • BVerfG, 17.02.2017 - 2 BvR 1558/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle eines

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • VG Kassel, 18.12.2017 - 1 L 5296/17

    Art. 33 GG, § 10 HBG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 1 B 7/17

    Zulassen der Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt i.R.e. Beförderung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2018 - 4 S 41.17

    Auswahl von Margarete Koppers als Generalstaatsanwältin in Berlin ist rechtmäßig

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2020 - 4 S 63.19

    Konkurrentenstreit; freigestelltes Personalratsmitglied; Teamleitung in einem

    Vielmehr reicht es aus, wenn die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in Grundzügen festgehalten werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. Mai 2013 - OVG 4 S 56.12 - BA S. 3 und vom 11. Januar 2018 - OVG 4 S 40.17 - juris Rn. 12; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. März 2017 - OVG 10 S 38.16 - juris Rn. 23 und vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 5 Bs 111/17 - juris Rn. 95; siehe demgegenüber OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 6 B 344/19 - juris Rn. 3 ff.).

    Eine Ergänzung bereits angestellter und auch offengelegter Auswahlerwägungen durch Vorlage weiterer Unterlagen im gerichtlichen Eilverfahren ist aber auch im Rahmen eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits in entsprechender Anwendung von § 114 Satz 2 VwGO möglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - juris Rn. 46; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    Die Fragen und Themen, mit denen die Bewerber konfrontiert werden, müssen daher grundsätzlich geeignet sein, Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Bewerber und ihre Eignung für das angestrebte Amt zu ermöglichen, und sich an den dafür notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 - juris Rn. 22; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 152 m.w.N.).

    Sie beziehen sich unmittelbar auf das mit der Bewerbung angestrebte zukünftige Tätigkeitsfeld und geben Aufschluss über die Vorbereitung der Bewerber sowie ihre inhaltliche Befassung mit dieser Aufgabe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 5 ME 353/08 - juris Rn. 18).

    Sie entziehen sich ebenso wie der persönliche Eindruck der Gesprächsführer einer gerichtlichen Feststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 - juris Rn. 25; OVG Bremen, Beschluss vom 18. März 2013 - 2 B 294/12 - juris Rn. 23).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17

    Auswahlentscheidung bei vorrangiger Einstellung von noch nicht im Dienst

    Darüber hinaus besteht auch die Verpflichtung, für jeden Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder - soweit der Bewerber kein Beamter ist - eine aussagekräftige Leistungseinschätzung, insbesondere ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, einzuholen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 8, 16, 19).

    Lässt sich - orientiert an diesen Anforderungen - keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich bilden, etwa weil für einen oder mehrere Bewerber keine Leistungseinschätzungen herangezogen werden können, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen darf, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; s. ferner OVG NW, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 8, vom 9. Januar 2017 - 6 B 1223/16 -, juris Rn. 7 ff.; vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris Rn. 9 ff.; im Anschluss an diese Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2018 - 28 L 768.17 -, juris Rn. 16; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 4 S 16.18 -, juris Rn. 8).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die - wie nach dem Begehren der Antragstellerin auch in der hiesigen Fallkonstellation - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28, und vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 29.18

    Beamter der Bundespolizei; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; mündlicher

    Eine lediglich am arithmetischen Mittelwert orientierte oder sonst auf einem reinen Zahlenschematismus beruhende Bildung des Gesamturteils verbietet sich, vielmehr muss der Beurteiler eine eigenständige Gesamtbetrachtung und Gewichtung der bewerteten Einzelleistungen vornehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 42 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).

    Denn es erscheint nicht ernsthaft möglich, dass sich der Fehler auf die Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote ausgewirkt haben könnte, weshalb auch eine Auswahl des Antragstellers im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung (unter Vermeidung des Fehlers) nicht ernsthaft möglich ist (vgl. zu diesem Maßstabe u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 24. September 2018 - OVG 10 S 47.18 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen m.w.N.).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22, und vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28).

  • VG Berlin, 23.12.2019 - 26 L 123.19
    Ebenfalls verfehlt ist die Auffassung der Antragstellerin, bei Gleichstand hätte der Antragsgegner auf länger zurückliegende Beurteilungen zurückgreifen müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, Abdruck Seite 11, wonach sie nur Vorrang gegenüber Hilfskriterien haben, nicht aber gegenüber Assessment-Center-Elementen).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, Abdruck Seite 13).

    Nur wenn derartige Angaben vorliegen, was entgegen der Behauptung des Antragsgegners und erfahrungsgemäß insbesondere von einer Dreier-Kommission geleistet werden kann, kommt der Beurteilungsspielraum zum Tragen (anschaulich dazu, was dann hinnehmbar ist, und zur Behebung der am Schluss des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2019 formulierten Sorge, Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, Abdruck ab Seite 12; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - VG 26 L 748.17 -, Abdruck Seite 12 ff. zu 5. und 6.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 6 B 714/19

    Rechtliche Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung; Verwirkung des Rechts zur

    Anders allerdings wohl OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. September 2018 - OVG 10 S 29.18 -, juris Rn. 11, und vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 15.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2019 - 10 N 15.17

    Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

    Der zutreffende Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Begründung für das Gesamturteil nur dann gänzlich entbehrlich sei, wenn im konkreten Fall eine andere Gesamtnote nicht in Betracht komme, weil sich diese Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdränge (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 43; ebenso Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13), verhilft dem Berufungszulassungsantrag nicht zum Erfolg.

    Die nicht zuletzt wegen der notwendigen Beobachtung des Arithmetisierungsverbots (vgl. zu dessen Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13) bestehenden Unsicherheiten bei der Bestimmung der Noten für die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung greifen auf das Gesamturteil durch und lassen die Schlussfolgerung der Beklagten, als Gesamtnote dränge sich nur die Bewertung "übertrifft die Anforderungen" auf, als nicht hinreichend plausibel erscheinen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 - 4 S 30.18

    Laufbahnordnung für Richter; Konkurrenz eines Richters auf Probe mit Richtern auf

    Die mit Dienstrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg setzen den Streitwert in einem solchen Fall in ständiger Rechtsprechung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG mit dem ungekürzten gesetzlichen Auffangwert an (4. Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - OVG 4 S 8.18 - und ausführlich vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 - juris; 10. Senat, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 13.02.2019 - 13 L 3662/18
    Bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 B 1602/18 -, juris, Rn. 20 f.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2020 - 10 S 31.19

    Beamtenrecht: Konkurrentenstreit bezüglich einer Stelle eines

    Soweit es in der Beschwerde weiter heißt, auch die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 64; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 13) betreffe allein die Anforderungen an die Begründungstiefe, nicht aber die Unbeachtlichkeit einer falschen Begründung, und eine solche könne nicht unbeachtlich sein, fehlt es bereits an einer Darlegung dahin, warum hier eine falsche Begründung vorliegen soll.
  • OVG Bremen, 20.03.2019 - 2 B 294/18

    Konkurrentenverfahren - Vertreter des Leiters der Justizwachtmeisterzentrale -

    Hilfskriterien wie der Regelung über die Frauenförderung darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (Beschluss des Senats vom 14.10.2015 - 2 B 158/15 -, Rn. 45, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112 , Rn. 36 sowie Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83 , Rn. 20; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28.02.2017 - 6 B 1424/16 - Rn. 34, juris und vom 11.09.2014 - 6 B 880/14 -, juris, Rn. 10 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2018 - OVG 10 S 66.16 -, Rn. 18 f., juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 1 B 1602/18

    Annahme des Beurteilungsgleichstands der beiden Bewerber hinsichtlich Verletzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - 10 S 59.18

    Beamtenrecht: Konkurrentenstreit anlässlich der Beförderungsrunde 2017/2018 bei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2022 - 10 S 38.21

    Konkurrentenstreitigkeit - Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 10 S 47.18

    Konkurrentenstreit; Telekombeamter; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2018 - 10 S 72.17

    Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung einer Referatsleiterstelle beim

  • VG Berlin, 01.10.2019 - 26 L 160.19

    Besetzung einer Beförderungsstelle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 10 S 67.18

    (Keine) Prognostizierung der Erfolgsaussichten einer Bewerbung und einer neuen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - 10 N 43.17

    Deutscher Bundestag; dienstliche Beurteilung; Beurteilungsgespräch;

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2019 - 12 L 113/19

    Bewerbungsverfahrensanspruch Beurteilungszeiträume, Vergleichbarkeit der

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