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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15   

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https://dejure.org/2017,31885
OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15 (https://dejure.org/2017,31885)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2017 - 5 N 25.15 (https://dejure.org/2017,31885)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. August 2017 - 5 N 25.15 (https://dejure.org/2017,31885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 PaßG
    Mehrere Vornamen; kein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens im Reisepass

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art ... 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 PaßG, § 1 Abs 1 PStG, § 45a i.d.F. des 2. PStRÄndG vom 17. Juli 2017) PStG, § 54 PStG, § 55 PStG
    Reisepass; mehrere Vornamen; kein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens; Antrag auf Zulassung der Berufung; keine ernstlichen Zweifel; fehlende Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten; keine grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 5 N 25.12

    Recht auf freie Abänderung des Vornamens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Die von den Eltern bei der Geburt vergebenen Vornamen sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer Namenskontinuität grundsätzlich unveränderbar und können nur unter den engen Voraussetzungen des Namensänderungsgesetzes, nicht aber durch die tatsächliche Namensführung oder eine abweichende Erfassung bei der Behörde geändert werden (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 - OVG 5 N 25.12 -, juris Rn. 4).

    Die Beurkundungen im Personenstandsregister und die auf dieser Grundlage ausgestellten Personenstandsurkunden (vgl. § 55 PStG) haben öffentliche Beweiskraft (§ 54 PStG), an der auch der Vorname und der Name einer Person als Personenstandsdaten im Sinne des § 1 Abs. 1 PStG teilnehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014, a.a.O., juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15

    Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Soweit er sich hingegen eines hiervon abweichenden tatsächlich geführten Vornamens - sei es auch nur in Form einer anderen Reihenfolge bei mehreren Vornamen - berühmt, vermag er diesem Begehren rechtliche Geltung nicht im hiesigen Pass-, sondern nur in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz zu verschaffen (vgl. zu dem für eine Vornamensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderlichen wichtigen Grund Beschluss des Senats vom 28. Juli 2017 - OVG 5 N 19.15 -, juris Rn. 10, sowie OVG Bautzen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 122/16 -, juris Rn. 20).
  • OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16

    Namensänderung, Vornamensortierung, wichtiger Grund, Namensortierung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Soweit er sich hingegen eines hiervon abweichenden tatsächlich geführten Vornamens - sei es auch nur in Form einer anderen Reihenfolge bei mehreren Vornamen - berühmt, vermag er diesem Begehren rechtliche Geltung nicht im hiesigen Pass-, sondern nur in einem Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz zu verschaffen (vgl. zu dem für eine Vornamensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG erforderlichen wichtigen Grund Beschluss des Senats vom 28. Juli 2017 - OVG 5 N 19.15 -, juris Rn. 10, sowie OVG Bautzen, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 A 122/16 -, juris Rn. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 5 N 25.08

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin (6. FS); SS 2008; Charité; 17 Fachsemester

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer konkreten, entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und im obergerichtlichen Verfahren klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -).
  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Dem Kläger wird dadurch die Möglichkeit zur Führung eines Rufnamens nicht genommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 1 BvR 1155/03 -, juris Rn. 42, wonach es im deutschen Namensrecht keine starre Namensführungspflicht gibt).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90

    Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Dementsprechend sind die Vornamen im Reisepass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PaßG nach den Angaben im Personenstandsregister und den darauf beruhenden Personenstandsurkunden aufzunehmen (Hornung/Möller, Kommentar zum Passgesetz und Personalausweisgesetz, 2011, § 4 PaßG Rn. 12, zur Maßgeblichkeit des Geburtseintrags für Vornamen im Reisepass; BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 41.90 -, juris Rn. 21, zur Schreibweise des Familiennamens im Personalausweis).
  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass er durch die derzeitige Verwaltungspraxis mit einer Person, die die Vornamen "C...G..." und den Rufnamen "C..." trage, gleichgestellt werde und wegen der unterschiedlichen Namensidentität beider Personen ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, überzeugt mit Blick auf die Wahlfreiheit des Rufnamens nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 -, juris Rn. 17).
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
    Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 2001 - 1 BvR 1646/97 -, juris, zum Ausdruck gekommene Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den tatsächlich geführten Namen verkannt und übersehen, dass hier eine faktischen Namensänderung vorliege, "da aufgrund des Passes der Kläger seinen Rufnamen im rechtlichen Verkehr bei Vorlegen des Passes verliert", verfängt nicht.
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