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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15   

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https://dejure.org/2017,53491
OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15 (https://dejure.org/2017,53491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2017 - 1 B 19.15 (https://dejure.org/2017,53491)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. November 2017 - 1 B 19.15 (https://dejure.org/2017,53491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 2 ArbZG, § 18 Abs 1 Nr 3 ArbZG, Art 3 EGRL 88/2003, Art 4 EGRL 88/2003, Art 5 EGRL 88/2003
    Geltung des Arbeitszeitgesetzes für Erzieherinnen und Erzieher in sogenannten Wohngruppen alternierender Betreuung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17 Abs 2 ArbZG, § ... 18 Abs 1 Nr 3 ArbZG, Art 3 EGRL 88/2003, Art 4 EGRL 88/2003, Art 5 EGRL 88/2003, Art 6 EGRL 88/2003, Art 17 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 17 Abs 2 EGRL 88/2003, Art 17 Abs 3 EGRL 88/2003, Art 24 Abs 2 EUGrdRCh, Art 31 Abs 1 EUGrdRCh, Art 31 Abs 2 EUGrdRCh, Art 267 Abs 1 AEUV
    WaB-Gruppen; familienähnliche Betreuung; SOS-Kinderdorfeltern; Vergleichbarkeit; Erzieher; innewohnende Dienste; Häusliche Gemeinschaft; Höchstarbeitszeit; Ruhepausen; Ruhezeit; Bereitschaftsdienst; Tätigkeit; im Voraus festgelegt, nicht messbar, frei bestimmbar; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Dieser Ausnahmetatbestand ist grundsätzlich eng auszulegen, denn nach der Rechtsprechung des EuGH soll der Anwendungsbereich des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie grundsätzlich auf das "unbedingt Erforderliche begrenzt" werden (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Es muss nämlich erwiesen sein, dass die "gesamte Arbeitszeit" der Arbeitnehmer wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 32).

    Ferner sieht der EuGH die "besonderen Merkmale" auch nicht als erfüllt an, wenn der Arbeitgeber die Anzahl der Dienste zuvor festlege und den Beginn und das Ende der Arbeitszeit durch im Voraus aufgestellte Listen bestimme (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 36).

    Eine für den Arbeitnehmer bestehende Berichtspflicht über seine verrichtete Tätigkeit stelle ein dem Arbeitgeber zur Verfügung stehendes Kontrollmittel dar, so dass die Arbeitszeit messbar sei (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 37 f.).

    Anders als die Klägerin meint, ergibt sich eine freie Bestimmbarkeit der Arbeitszeit nicht daraus, dass die Erzieher während der 24-Stunden-Dienste Zeiten von Untätigkeit bis zu einem gewissen Grad selbst bestimmen können (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 39).

    Doch selbst wenn sie diesen Ort bei Abwesenheit der Kinder verlassen können, führt dies nicht zur freien Bestimmung ihrer Arbeitszeit, denn die Untätigkeit wird dann nicht von den Arbeitnehmern selbst, sondern durch die Abwesenheitszeiten der Kinder bestimmt, was überdies ggf. auch nur Teile der Arbeitszeit betrifft (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 43 f.).

    Grund dieser Ausnahmemöglichkeit sei eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende besondere Bindung in Bezug auf Vertrauen und Verpflichtung, aufgrund derer "angenommen werden (könne), dass die gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird, oder dass sie von dem beschäftigten Familienmitglied festgelegt werden kann" (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 45, 47).

    Dass die Tätigkeit der Arbeitnehmer erzieherische Aufgaben beinhalte und den emotionalen Beziehungen von Eltern vergleichbar sei, betreffe hingegen nur die Beziehung zu den Kindern und erlaube keine Zuordnung unter Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-175/16, juris Rn. 48; ausführlicher EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. April 2017, C-175/16, juris Rn. 78).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-428/09

    Union syndicale Solidaires Isère - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um besonders wichtige Regeln des Sozialrechts der Union (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, C-428/09, juris Rn. 36 m.w.N.), also ebenso um gewichtige Belange.

    Zwar hat der EuGH die - insoweit vergleichbare - Tätigkeit von Ferienbetreuern, die ständig mehrere Tage mit Kindern zusammenleben, den Ausnahmebestimmungen des Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie unterstellt, weil die Kontinuität des Dienstes gewährleistet werden müsse, um eine permanente Beaufsichtigung zum Schutz der Minderjährigen zu sichern (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, C-428/09, juris Rn. 45, 47).

    Diese müssen sich unmittelbar an die auszugleichende Arbeitszeit anschließen, damit eine Überlastung durch Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden verhindert wird (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010, C-428/09, juris Rn. 50).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Damit fällt die nationale Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG in den Geltungsbereich des Unionsrechts, unabhängig davon, ob sie selbst konkret zur Umsetzung des Unionsrechts erlassen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10, juris Rn. 21, 28).

    Hiervon sieht der Senat in Ausübung des ihm nach Art. 267 AEUV eröffneten Ermessens (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10, juris Rn. 30) ab, weil er die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Auslegung und Anwendung des Art. 17 der Richtlinie auf das hier in Rede stehende Betreuungs- und Arbeitszeitmodell bereits durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet sieht.

  • BVerwG, 15.01.1988 - 7 B 182.87

    Gemeinderecht - Wasserversorgung - Rückübertragung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Insofern sind stets die gesamten Umstände, die zur Entscheidung geführt haben, zu würdigen (BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87- juris Rn. 7, 3. Leitsatz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2017 - 7 A 1923/16
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Der besondere Zweck einer notwendigen Beiladung liegt nicht darin, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern, sondern darin, die Rechtskraft des Urteils auf einen an dem streitigen Rechtsverhältnis zusätzlich Beteiligten zu erstrecken (OVG Münster, Urteil vom 7. September 2017 - 7 A 1923/16 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 22.04.2003 - 8 B 144.02

    Notwendige Beiladung einer Partei erst in der mündlichen Verhandlung; Umfang der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Der besondere Zweck einer notwendigen Beiladung liegt nicht darin, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern, sondern darin, die Rechtskraft des Urteils auf einen an dem streitigen Rechtsverhältnis zusätzlich Beteiligten zu erstrecken (OVG Münster, Urteil vom 7. September 2017 - 7 A 1923/16 - juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - 8 B 144.02 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 07.02.2011 - 6 C 11.10

    Beiladung; notwendige Beiladung; Rechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Dies setzt voraus, dass die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 6 C 11.10 - juris Rn. 2).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-109/09

    Deutsche Lufthansa - Befristeter Arbeitsvertrag - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Das nationale Recht ist jedoch von den innerstaatlichen Stellen (auch nationalen Gerichten) - unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie erlassen wurde - richtlinienkonform auszulegen, wobei die richtlinienkonforme Auslegung dem Einzelnen auch unmittelbar entgegengehalten werden kann (Hobe, Europarecht, 7. Aufl. 2012, § 10 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris Rn. 32-34; Urteil vom 10. März 2011, C-109/09, juris Rn. 52).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Kommt dies - wie hier von der Klägerin selbst erkannt - von vornherein nur für Teile der Arbeitszeit in Betracht, liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, C-484/04, juris Rn. 20; Buschmann/Ulber, Arbeitszeitgesetz - Basiskommentar, 8. Auflage 2015, Anhang - Europäische Union, Fn. 95).
  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 1 B 19.15
    Das nationale Recht ist jedoch von den innerstaatlichen Stellen (auch nationalen Gerichten) - unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie erlassen wurde - richtlinienkonform auszulegen, wobei die richtlinienkonforme Auslegung dem Einzelnen auch unmittelbar entgegengehalten werden kann (Hobe, Europarecht, 7. Aufl. 2012, § 10 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris Rn. 32-34; Urteil vom 10. März 2011, C-109/09, juris Rn. 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 3 B 21.11

    Gambia; Visum; Kindernachzug; Sicherung des Lebensunterhalts (verneint);

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

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