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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2021 - 5 N 52.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2021 - 5 N 52.19 (https://dejure.org/2021,7919)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2021 - 5 N 52.19 (https://dejure.org/2021,7919)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. März 2021 - 5 N 52.19 (https://dejure.org/2021,7919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 124 Abs 1 Nr 1 VwGO
    Prüfung im Bachelorstudiengang "Gehobener Polizeivollzugsdienst" - Wiederholungsversuch

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 1 Nr 1 VwGO, §§ 21 ff PolgDBacAPrV BE
    Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel (verneint); Bachelorstudiengang "Gehobener Polizeivollzugsdienst"; Modulprüfung; Wiederholungsversuch; endgültig nicht bestanden; Rücktritt wegen Erkrankung; polizeiärztliches und privatärztliches Attest; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96

    Prüfungsrecht - Form des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2021 - 5 N 52.19
    Da nicht der Arzt, sondern der Prüfling selbst in eigener Verantwortung darüber zu befinden hat, ob er an der Prüfung teilnehmen kann oder nicht, wenn er krankhaft bedingte Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit erkennt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 - juris Rn. 6), obliegt es nicht der Beklagten, dem Kläger trotz seiner Anzeige einer krankheitsbedingten Verhinderung die Möglichkeit der Teilnahme an der Prüfung zu erhalten.

    Mit diesen Nachweisanforderungen, die sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - 6 B 17.96 - juris Rn. 6), setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander.

  • BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Vorliegen einer krankheitsbedingten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2021 - 5 N 52.19
    Er verkennt, dass von jedem Prüfling, der unter Gesundheitsstörungen leidet und daher seinen Prüfungsversuch annulliert wissen möchte, verlangt wird, dass er die entsprechenden Konsequenzen zieht, indem er eindeutig und unverzüglich anzeigt, dass er an der Ablegung der Prüfung gehindert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 - juris Rn. 5; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 267 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14

    Fachhochschule der Polizei Brandenburg; Bachelorstudiengang zum Erwerb der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2021 - 5 N 52.19
    Gelingt - wie hier - der Nachweis nicht, geht dies zu seinen Lasten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - OVG 10 S 5.14 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 48.90

    Anforderungen an die Feststellung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2021 - 5 N 52.19
    Die Strenge einer solchen Regelung dient dem Ziel, Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungsmöglichkeit verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1990 - 7 B 48.90 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2023 - 6 B 1299/22

    Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eines Prüflings im

    Die einschlägigen Prüfungsvorschriften, insbesondere die der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV X. (StudO BA), sehen nicht vor, dass eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit generell durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, vgl. z. B. das Land Berlin, wo gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol - B.A.) vom 16.2.2016 (GVBl. 2016 S. 62) eine Erkrankung durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und ein privatärztliches Zeugnis (nur) anerkannt werden kann; zur Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.3.2021 - OVG 5 N 52.19 -, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.4.1990 - 7 B 48.90 -, NVwZ-RR 1990, 481 = juris Rn. 4, und enthalten auch sonst keine Regelungen, die die Prüfungsbehörde berechtigen oder (ggf. unter bestimmten Voraussetzungen) - im Sinne einer gebundenen Entscheidung - verpflichten würden, einen solchen Nachweis im Einzelfall zu verlangen.
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