Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17418
OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15 (https://dejure.org/2018,17418)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2018 - 4 B 1.15 (https://dejure.org/2018,17418)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 4 B 1.15 (https://dejure.org/2018,17418)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17418) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unterschiedliche Besoldung von Richtern an gemeinsamen Obergerichten in Berlin und Brandenburg

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GFOBGerErStVtr BE, Art 4 Abs 1 GFOBGerErStVtr BE, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Feststellungsklage; Verfassungswidrigkeit der Besoldung; Richter; Staatsvertrag; gemeinsames Fachobergericht; Richter im Dienst beider Länder; Vorschriften des Sitzlandes; Konkurrenzregelung im Staatsvertrag; Gesetzgebungskompetenz; unterschiedliche Besoldung in Berlin ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Allerdings war auch schon vor dem Abschluss des Staatsvertrages, im Jahr 2003, eine Teilföderalisierung des Besoldungsrechts hinsichtlich des sog. Weihnachtsgeldes und des Urlaubsgeldes vollzogen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 12).

    Nachdem der verfassungsändernde Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Richter- und Beamtenbesoldung auf die Länder (zurück-)übertragen hat, hindert der Gleichheitssatz den Landesgesetzgeber deshalb grundsätzlich nicht, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Länder Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 113).

    Die Frage, ob eine Besoldung für ein bestimmtes Richteramt ihrer Höhe nach noch amtsangemessen ist, beurteilt sich seit der Rückübertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer maßgeblich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen in dem Bundesland, das die Besoldungsgesetze für seine Richter bzw. Beamten erlässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 93 f., 99, 103, 106).

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris Rn. 81 ff.).

    Andererseits würde bei einer Anhebung der Besoldung ausschließlich der an einem gemeinsamen Obergericht tätigen Richter der Abstand zu höherwertigen Ämtern an nicht fusionierten Obergerichten (z.B. Vorsitzender Richter am Kammergericht) unzulässig eingeschmolzen (vgl. zum Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - juris Rn. 75).

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist anerkannt, dass der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue - d.h. der wechselseitigem Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten - auch auf die Länder untereinander anwendbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - juris Rn. 72; VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Februar 2013 - 32/12 - juris Rn. 62).

    Denn ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts ist in der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bislang stets nur bei einer solchen Erhöhung der Besoldung durch ein Bundesland in Betracht gezogen worden, dass eine Erschütterung des gesamten Finanzgefüges von Bund und Ländern zu befürchten ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - juris Rn. 73 f.).

  • BVerwG, 22.03.2018 - 10 BN 1.17

    Anschluss; Landesrecht; Normenkontrolle, prinzipale; Normenkontrollzuständigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Eine solche Errichtung eines gemeinsamen Obergerichts in Form eines zur Landesgerichtsbarkeit jedes der beteiligten Länder gehörenden, gemeinsam ausgestatteten Gerichts zur Ausübung der Rechtsprechungskompetenz jedes der beteiligten Länder ist nach Art. 20, Art. 33 Abs. 5, Art. 92 und Art. 97 GG verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2018 - 10 BN 1.17 - juris Rn. 7).

    Jedoch bindet der Gleichheitssatz wegen der föderalen Struktur der Bundesrepublik nur den jeweiligen Landesgesetzgeber innerhalb seines Herrschaftsbereichs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2018 - 10 BN 1.17 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Berlin, 19.12.2006 - VerfGH 45/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Bei der Auslegung des Staatsvertrages ist zwar neben dem Wortlaut der Vertragsnorm auch der - in den Grenzen des Verfassungsrechts zu respektierende - Wille der Vertragspartner, der sich aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages ergibt, zu berücksichtigen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - JR 2007, 232 ).

    Die Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages und der hieraus ableitbare und in den Grenzen des Verfassungsrechts zu respektierende Wille der Vertragspartner belegen lediglich, dass Berlin und Brandenburg bei der Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte und deren Ausstattung in sächlicher und personeller Hinsicht ein enges Zusammenwirken anstreben, das über das lockere Band einer Mehrländereinrichtung hinausgeht, dabei jedoch trotz der organisatorischen Zugehörigkeit der gemeinsamen Fachobergerichte zu beiden Ländern davon ausgingen, dass diese Gerichte bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit die damit verbundene öffentliche Gewalt jeweils unabhängig nur für eines der Länder ausüben würden (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VerfGH 45/06 - JR 2007, 232 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit der Besoldungsvorschriften besteht, kann daher nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30.16 - juris Rn. 8; Urteil des Senats vom 12. Oktober 2016 - 4 B 37.12 - juris Rn. 32).

    Der Kläger hat seinen Anspruch auch zeitnah geltend gemacht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 12. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 33).

  • RG, 26.04.1912 - V 32/12

    Die sog. Vorbenutzung gegenüber einem Gebrauchsmuster; ihr Wesen und ihre

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Berliner Verfassungsgerichtshofs ist anerkannt, dass der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der Bundestreue - d.h. der wechselseitigem Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten - auch auf die Länder untereinander anwendbar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - juris Rn. 72; VerfGH Berlin, Urteil vom 13. Februar 2013 - 32/12 - juris Rn. 62).
  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Auswirkungen einer an sich kompetenzgemäßen Regelung eines Landes auf die anderen Länder oder den Bund sind aber nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn darin ein offenbarer Missbrauch des Gesetzgebungsrechts zum Ausdruck kommt (m.w.N: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - juris Rn. 53).
  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Dies ergibt sich sowohl aus der Fassung des Klageantrages des anwaltlich vertretenen Klägers, der sich auf diese Frage beschränkt, als auch dem gesamten erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers (vgl. zur Ermittlung des Klagebegehrens: BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - juris Rn. 7, 8).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
    Knüpft eine Regelung - wie hier - an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Spielraum offen (vgl. zu allem: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 28/14 - BVerfGE 145, 249 ).
  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 33.09

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 21.09.2017 - 2 C 30.16

    Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

  • VG Potsdam, 21.04.2020 - 11 K 2855/19

    Keine Gerichtsterminaufhebung wegen SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen

    Dass die Richter der gemeinsamen Fachobergerichte zugleich Richter der Länder Berlin und Brandenburg sind, kommt auch in den entsprechenden Ernennungsurkunden zum Ausdruck, mit denen die Richter sowohl in den Brandenburgischen als auch in den Berliner Landesdienst übernommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 -, juris Rn. 4).

    Eine solche Regelung im Staatsvertrag ist notwendig, weil und soweit bei Richtern, die im Dienst zweier Länder stehen, nur das für Richter geltende Recht des einen oder des anderen Bundeslandes anwendbar sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 20. November 2014 - 28 K 232.13 -, juris Rn. 15) oder das Binnenrecht der gemeinsamen Obergerichte ausgestaltet wird (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 45/06 -, juris Rn. 32).

    Durch den Staatsvertrag wurde für eine Staatsgewalt - die Rechtsprechung - die Länderfusion weitgehend vorweggenommen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 -, juris Rn. 20; AbgH-Drs. 15/2828, S. 10).

    Ein darüber hinausgehendes, allgemeines "Fusionsprinzip" lässt sich dem Staatsvertrag nicht entnehmen (vgl. im Hinblick auf die Besoldung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 -, juris Rn. 25).

    Denn in diesem Fall kommt die Kollisionsregel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FachogStV deshalb zum Tragen, weil die Besoldung der Richterinnen und Richter beider Länder nur nach einem Rechtsregime erfolgen kann und unterschiedliche Regelungen zur Besoldung sich ausschließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 -, juris Rn. 22).

    Knüpft eine Regelung - wie hier - an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Spielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - BvL 10/11, 28/14 -, juris Rn. 96 f., OVG Berlin, 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 -, juris Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 - 4 S 30.18

    Laufbahnordnung für Richter; Konkurrenz eines Richters auf Probe mit Richtern auf

    Der brandenburgische Gesetzgeber, der die Besoldung der Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg gemäß Art. 4 Abs. 1 FachogStV alleine regelt (vgl. Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - OVG 4 B 1.15 - juris Rn. 20), verknüpft die Bestimmung "eines Eingangsamtes" nicht mit der Besoldungsgruppe R 1. Gerade der im Gesetz verwendete unbestimmte Artikel "eines" trägt dem Umstand Rechnung, dass die nicht herausgehobenen Richterämter in den Gerichtsbarkeiten nicht einheitlich auf die Besoldungsgruppe R 1 bezogen sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht