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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22 (https://dejure.org/2022,24057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2022 - 10 S 37.22 (https://dejure.org/2022,24057)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 2022 - 10 S 37.22 (https://dejure.org/2022,24057)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 1 FinDAG, § 6 FinDAG, § 9 FinDAG, § 80 Abs 5 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Einstweiliger Rechtsschutz - Beschwerde - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Mitglied des Direktoriums - vertragliches öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis - Funktionsvorbehalt - hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums - Lebenszeitprinzip - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.11.2016 - II ZR 217/15

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft: Vertrauensentzug

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Wenn der Bundesminister der Finanzen oder der Präsident der BaFin - die jeweils im Falle des gestörten Vertrauensverhältnisses als "wichtiger Grund" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 FinDAG an die Stelle der Hauptversammlung in § 84 Abs. 4 Satz 2 3. Fall AktG treten - der Auffassung ist, ein Direktoriumsmitglied sei wegen bestimmter Vorgänge nicht mehr tragbar, lässt sich dem darauf beruhenden Vertrauensentzug auch dann nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes absprechen, wenn dem Direktoriumsmitglied subjektiv kein Vorwurf zu machen war oder es sogar objektiv im Recht gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2016 - II ZR 217/15 - juris Rn. 14 zu § 84 Abs. 3 Satz 2 3. Fall AktG a.F.).

    Diese Ausnahme stellt klar, dass nicht der nur möglicherweise oder erst nach längerer Prüfung als unsachlich erscheinende Vertrauensentzug, sondern nur der Vertrauensentzug, dessen Unsachlichkeit auf der Hand liegt ("offenbar"), als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung - hier: für die vorzeitige Entlassung - ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 14 und 17 m.w.N.).

    Die Beweislast dafür trägt das Direktoriumsmitglied, dessen vorzeitige Entlassung in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

    Offenbar unsachlich ist ein willkürlicher, haltloser oder wegen des damit verfolgten Zwecks sittenwidriger, treuwidriger oder sonst wie rechtswidriger Entzug des Vertrauens (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

    Selbst wenn etwa konkret behauptete "Verfehlungen" widerlegt wären, wäre der Vertrauensentzug schon dann nicht willkürlich, wenn der Bundesminister der Finanzen oder der Präsident der BaFin ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass sie zutreffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

    Da es nicht genügt, wenn kein sachlicher Grund festzustellen ist, genügt es auch nicht, wenn ein Grund zwar benannt ist, dieser sich aber nicht als zutreffend erweist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 C 52.17

    Funktionszulage nach § 46 BBesG a.F. nur bei Beförderungsreife

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - BVerwG 2 C 52.17 - juris Rn. 37).

    Ausnahmsweise ist nach ständiger Rechtsprechung vorbeugender Rechtsschutz dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, weil der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger bzw. Antragsteller unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.), d.h. wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Klärung besteht.

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung - oder hier: der Bundesregierung - ist daher grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - BVerwG 2 C 18.15 - juris Rn. 19).

    Eine derartige Ausnahmekonstellation liegt insbesondere bei drohenden Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vor, die an verwaltungsrechtliche Vorfragen anknüpfen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rn. 20).

  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 A 2.20

    Übernahme vom Tarifangestellten- in das Beamtenverhältnis auf Probe nur bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - BVerwG 2 A 2.20 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Die Vorschrift vermittelt kein subjektives Recht auf Übertragung einer Beamtenposition (Battis, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 33 Rn. 45 m.w.N.) und dient damit nicht dem Schutz individueller Verbeamtungsinteressen (BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - juris Rn. 126 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.12.2011 - 2 B 106.11

    Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 VwGO vor dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Im Übrigen gilt insoweit in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nichts anderes, weil dort ebenfalls erst die Auswahlentscheidung des Dienstherrn und nicht schon deren Vorbereitung Gegenstand gerichtlicher Kontrolle sein kann und dem Mitbewerber zuzumuten ist, die Auswahlentscheidung des Dienstherrn abzuwarten, deren Mitteilung ihm - ebenso wie hier der Antragstellerin eine Mitteilung des Bundespräsidenten über die Absicht der Aushändigung der Entlassungsurkunde - hinreichend die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes eröffnet (zum Konkurrentenstreit vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 106.11 - juris Rn. 12).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2017 - 4 S 1055/17

    (Kein) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine zukünftige Beförderungsauswahl; Kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Auch in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist daher ein vorbeugendes Rechtsschutzbegehren gegen eine noch nicht erfolgte (Auswahl-)Entscheidung unzulässig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2017 - 4 S 1055/17 - juris Rn. 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2002 - 8 A 10236/02

    Festlegung wiederkehrender Wasserversorgungsbeiträge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - 10 S 37.22
    Die einseitige Entlassung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 2. Fall FinDAG könnte als gegenläufige Rechtshandlung zum Vertragsschluss anzusehen sein und damit - ähnlich wie eine Kündigung nach § 60 VwVfG - als eine einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses und nicht als Verwaltungsakt (zur Kündigung eines Vertrages nach § 60 VwVfG vgl. Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 60 Rn. 36; Brosius-Gersdorf, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwVfG, Stand: August 2021, § 60 Rn. 75 und 88; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 2002 - 8 A 10236/02 - juris, Rn. 34; a.A. für das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder der Bundesagentur für Arbeit wohl Weckmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 111, 2.
  • VG Köln, 13.10.2022 - 4 K 5436/21

    Bonnorange durfte Vorständin von ihren Aufgaben entbinden

    vgl. zum persönlichen Vertrauensverhältnis von Direktoriumsmitgliedern der BaFin gegenüber dem Bundesminister der Finanzen OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 61.

    vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 61.

    vgl. zu ähnlichen Konstellationen OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2021 - B 9 K 20.742 -, juris, Rn. 55 ff.

    vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 30. August 2022 - OVG 10 S 37/22 -, juris, Rn. 64; OVG Nds., Urteil vom 12. November 2009 - 8 LC 58/08 -, juris, Rn. 65.

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